Legal aid for conciliation maintenance proceedings

VO110108Tribunal Superior4 de out. de 2011Granted

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Resumo Omnilex

A one-year-old child sought legal aid for a conciliation proceeding on maintenance against his father. The Obergericht held that the child was indigent because the mother’s modest income did not allow a process-cost advance and the child had no own means. The maintenance action was also not hopeless because the father had acknowledged paternity. Legal aid was therefore granted for the conciliation stage. A separate appointed lawyer was refused, since the child was already represented by a legally trained guardian. The court ordered the municipality of C._____ to bear the legal-aid costs provisionally, and declared the Obergericht proceeding free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 117, 119 Abs. 3, 5 und 6 ZPO; Art. 276 ff. ZGB; unentgeltliche Rechtspflege im vorprozessualen Schlichtungsverfahren. Für die Bedürftigkeitsprüfung sind auch gesetzliche Unterhaltspflichten Dritter zu berücksichtigen; ein Prozesskostenvorschuss ist nur zumutbar, wenn die hierzu verpflichtete Person über entsprechende Mittel verfügt. Im Schlichtungsverfahren gelten wegen der geringen Kosten besonders strenge Massstäbe. Aussichtslos ist ein Begehren nur, wenn die Verlustgefahren die Gewinnchancen deutlich überwiegen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung entfällt, wenn die bedürftige Partei bereits durch eine rechtskundige Vertretung wirksam betreut ist (vgl. consid. 2.9).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110108-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 4. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. September 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seine Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beim Friedensrich- teramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Unterhalt gegen seinen Vater D._____ einreichen (Urk. 2/1). 1.2. Ebenfalls am 15. September 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einreichen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-

schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung sei- ner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.5. Der etwas mehr als ein Jahr alte Gesuchsteller verfügt gemäss den glaub- haften Ausführungen im Gesuch weder über ein Einkommen noch über Vermö- gen (Urk. 1 S. 2). Die Kindsmutter B._____ hat keine Ausbildung abgeschlossen und arbeitet durchschnittlich 8 Stunden pro Woche als Reinigungsfrau. Dabei er- zielte sie in den Jahren 2009 und 2010 ein durchschnittliches monatliches Er- werbseinkommen von rund Fr. 500.- netto (Urk. 1 S. 2 und Urk. 2/3). Auch in die- sem Jahr wird sich das Salär etwa in dieser Höhe bewegen (Urk. 1 S. 2). Da der vom Gesuchsteller aufgestellte und belegte Notbedarf der Kindsmutter von Fr. 4'123.- (Urk. 1 S. 2 und Urk. 2/4-6) deren monatliche Einnahmen deutlich übersteigt, kann die Kindsmutter nicht angehalten werden, aufgrund allfälliger fa- milienrechtlicher Unterhaltspflichten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel-

len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen den Vater des Gesuch- stellers kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. D._____ hat den Gesuchsteller am 4. Januar 2011 als seinen Sohn anerkannt (Urk. 2/7). 2.8. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und es ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betref- fend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht ausdrücklich. Einem solchen wäre auch nicht stattzuge- ben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde C._____ hat Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 24. August 2011 aus- drücklich zur Beiständin des Gesuchstellers mit dem Auftrag ernannt, eine ange- messene Regelung für den Unterhalt auszuarbeiten (Urk. 2/1 S. 4). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuchstellers gewährleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der

Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde C. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beiständin des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt C. − die Gegenpartei in der Hauptsache, D., ..., E.

je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Palavras-chave

legal aidconciliation proceedingsmaintenanceindigencenon-frivolous claimprocess-cost advanceappointed counselfamily supportcost allocation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the applicant met the requirements for legal aid in the conciliation proceeding.

Decisão extraída

Yes. He was indigent and his maintenance claim was not hopeless.

Fundamentação extraída

The mother's income was far below her substantiated basic needs, so no process-cost advance could reasonably be demanded from her under family maintenance duties. The maintenance claim, based on the father's acknowledgment of paternity, was not evidently futile.

Questão jurídica principal

Whether an appointed counsel should be granted together with legal aid.

Decisão extraída

No. A separate legal aid lawyer was unnecessary because the applicant was already adequately represented by his court-appointed guardian/curator, who was legally trained.

Fundamentação extraída

Under settled cantonal and federal practice, appointment of counsel is not required where the needy party already has a representative able to protect his interests.

Questão jurídica principal

Who must bear the costs of the legal-aid proceedings for the conciliation stage.

Decisão extraída

Provisionally, the municipality of C._____ must bear those costs, subject to allocation of conciliation costs by the merits court under Art. 207(2) ZPO.

Fundamentação extraída

Although the ZPO refers to the canton, Zurich practice allocates legal-aid costs in conciliation proceedings to the competent municipality; however, this remains subject to later cost allocation in the main proceedings.

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