Legal aid denied for five conciliation proceedings

VO110121Tribunal Superior1 de nov. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

A._____ sought legal aid for five conciliation proceedings before the Zurich justice of the peace office against the City of Zurich. The Obergericht president held that three matters were state-liability claims, which under § 23 HG must be brought directly before the court and therefore do not require a conciliation stage; legal aid for such proceedings was refused. The two other matters concerned return of weapons and a vehicle; the court found the damages components to be state-liability claims and the return requests to fall outside civil jurisdiction. All requests for legal aid were denied. The Obergericht proceedings were held to be free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege in unzulässigen oder aussichtslosen conciliation proceedings. Legal aid is to be assessed anew at each procedural stage, but only for a procedure provided for by law. Where a claim is, in substance, a state-liability action requiring direct court filing under § 23 HG, no conciliation proceeding exists and legal aid cannot be granted for such a non-existent procedural step (consid. 2.2). Requests for relief outside civil jurisdiction are likewise hopeless within the meaning of Art. 119 ZPO (consid. 2.3). Proceedings on legal aid are cost-free under Art. 119 Abs. 6 ZPO.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110121-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 1. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte beim Friedensrichteramt B._____ gegen die Stadt Zürich fünf Schlichtungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 1 und Urk. 2-6). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 stellte der Gesuchsteller beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich für die genannten fünf Schlichtungsver- fahren Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 und Urk. 2-6). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei drei der vom Gesuchsteller anhängig gemachten Schlichtungsverfahren handelt es sich klarerweise um Staatshaftungsklagen gegen die Stadt Zürich (Urk. 2 "Billag AG-Probleme"; Urk. 3 " Schuldensanierung Betr.Reg. 3/4 Zch, Ge- richtskasse, Vermieter "; Urk. 6 "Vermögensschaden, unvers. Diebstähle, Versi- cherungsprobleme").

§ 23 HG, welcher auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozess- ordnung (ZPO) Geltung beansprucht, sieht bei Staatshaftungsklagen die direkte Klageeinleitung beim Gericht vor, weshalb in solchen Fällen kein Schlichtungsver- fahren durchzuführen ist. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die drei genannten Schlichtungsverfahren sind deshalb abzuwei- sen. 2.3. Bei den zwei anderen Gesuchen (Urk. 4 "Waffenherausgabe/Kollateralschä- den" und Urk. 5 "Fahrzeugherausgabe ... 75/Kollateralschäden") richten sich die Begehren in der Hauptsache wiederum gegen die Stadt Zürich (Urk. 4 S. 4 und Urk. 5 S. 4). Soweit der Gesuchsteller damit Schadenersatz und Genugtuung ver- langt, handelt es sich ebenfalls um Staatshaftungsklagen, für welche - wie oben ausgeführt - die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht vorgesehen ist. Zu den Begehren des Gesuchstellers auf Herausgabe der Waffen bzw. des Fahr- zeuges ist Folgendes zu sagen: Soweit sich dies den Ausführungen des Gesuch- stellers entnehmen lässt, wurden die Waffen im Zusammenhang mit der Auswei- sung des Gesuchstellers aus der Wohnung an der ...-Str. ... in C._____ am 7. Juli 2009 durch die Stadtpolizei in Gewahrsam genommen (Urk. 4 S. 4 und S. 5; Urk. 1 S. 20). Aus welchen Gründen genau die Stadtpolizei die Waffen des Ge- suchstellers in Gewahrsam nahm, bleibt zwar aufgrund der Darstellung des Ge- suchstellers unklar, es handelt sich dabei aber klarerweise nicht um eine zivil- rechtliche Angelegenheit, weshalb für die Frage der Herausgabe der Waffen nicht Zivilgerichte zuständig sind. Gleich verhält es sich auch bei der Klage gegen die Stadt Zürich auf Herausgabe des Fahrzeuges. Der Gesuchsteller führte nämlich aus, er habe im Juli 2009 Kosten für die Versicherung seines Fahrzeuges nicht mehr bezahlen können, weshalb die Stadtpolizei Zürich das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen habe (Urk. 5 S. 5). Auch dabei handelt es sich nicht um eine zi- vilrechtliche Angelegenheit und für die Frage der Rückgabe des Fahrzeuges sind nicht die Zivilgerichte zuständig. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die beiden genannten Schlichtungsverfahren sind deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Schlichtungsverfahren betreffend − "Billag AG-Probleme" (Urk. 2) − "Schuldensanierung Betr.Reg. 3/4 Zch, Gerichtskasse, Vermieter" (Urk. 3) − "Waffenherausgabe/Kollateralschäden" (Urk. 4) − "Fahrzeugherausgabe ... 75/Kollateralschäden" (Urk. 5) − "Vermögensschaden, unvers. Diebstähle, Versicherungsprobleme" (Urk. 6) werden abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  1. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt Kreise B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 1. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Palavras-chave

legal aidconciliation proceedingsstate liabilitycivil jurisdictionhopeless claimcost-free proceedings

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether legal aid could be granted for three conciliation proceedings that were in substance state-liability claims against the City of Zurich.

Decisão extraída

No; state-liability actions must be filed directly with the court, so no legally provided conciliation proceeding exists for which legal aid could be granted.

Fundamentação extraída

The court held that § 23 HG still applies after the ZPO and requires direct filing in court for state-liability claims. Because the law does not provide a conciliation procedure, legal aid cannot be claimed for such a procedure.

Questão jurídica principal

Whether legal aid could be granted for the two proceedings seeking return of weapons and a vehicle plus collateral damages.

Decisão extraída

No; the damage claims were again state-liability claims, and the return claims were not civil matters within the competence of the civil courts.

Fundamentação extraída

To the extent damages and satisfaction were sought, the requests were state-liability claims with no prescribed conciliation stage. As to the weapons and vehicle, the court found these were matters outside civil jurisdiction, so the requests were hopeless.

Questão jurídica principal

Whether the Obergericht procedure for deciding legal aid was free of charge.

Decisão extraída

Yes; the legal-aid procedure itself is cost-free.

Fundamentação extraída

Art. 119(6) ZPO provides that proceedings on legal aid are free of charge.

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