No jurisdiction for legal aid after family action is pending

VO110131Tribunal Superior15 de nov. de 2011Dismissed

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A husband applied to the Zurich High Court president for free legal aid and appointment of counsel in connection with a pending family protection case brought by his wife at the District Court of Horgen. The president held that, because the case was already pending before the district court, he no longer had jurisdiction to decide legal-aid requests or to appoint pre-procedural counsel. The application was therefore not entered into. The proceeding was declared free of charge, and the decision indicated that any request for legal aid or counsel had to be filed in the pending family proceedings.

Sumário Omnilex

§ 128 GOG; Art. 118 Abs. 1 lit. c, Art. 119 Abs. 5-6, Art. 121 ZPO; Zuständigkeit für unentgeltliche Rechtspflege und vorprozessualen Rechtsbeistand nach Rechtshängigkeit. Der Präsident des Obergerichts ist nur für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Rechtshängigkeit bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Ist das Verfahren bereits beim erstinstanzlichen Gericht hängig, fehlt die Zuständigkeit; Gesuche sind im hängigen Verfahren zu stellen. Die vorprozessuale Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt ebenfalls voraus, dass noch kein Prozess eingeleitet worden ist. Das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege ist kostenfrei; gegen ablehnende oder entziehende Entscheide steht die Beschwerde nach Art. 121 ZPO offen.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110131-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 15. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage Mit Eingabe vom 4. November 2011 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 1). Zur Begründung führte er aus, seine Ehefrau B._____ habe beim Bezirksge- richt Horgen ein Eheschutzbegehren eingereicht und er benötige einen Rechtsvertreter für die Prüfung der Kinderbelange und allfälliger Unterhalts- zahlungen (act. 1 S. 4). Gemäss der Verfügung des Einzelgerichts in Famili- ensachen des Bezirkes Horgen ist am 6. Oktober 2011 ein Eheschutzbegeh- ren in Sachen B._____ gegen A._____ eingegangen (act. 2/16). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Aus dem seitens des Gesuchstellers eingereichten Gesuch ergeht, dass er die unentgeltliche Rechtspflege für das bereits hängige Eheschutzverfahren EE110087 vor dem Einzelgericht in Familiensachen des Bezirkes Horgen beantragt (act. 1). Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht, nicht jedoch die Beurteilung von solchen Gesuchen nach diesem Zeitpunkt. Er ist damit nur für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig (ein solches entfällt vor- liegend in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. 198 lit. a ZPO). Den Ak- ten ist zu entnehmen, dass beim Bezirksgericht Horgen bereits ein Verfah- ren eröffnet wurde (act. 2/16), mithin eine Klage bereits hängig ist (Art. 252 und Art. 62 ZPO). Damit ist die Zuständigkeit des Präsidenten des Oberge- richts des Kantons Zürich für die Beurteilung des Gesuchs nicht mehr gege- ben (vgl. Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 119 N 5). Möchte der Gesuchsteller von allfälligen Kosten des gerichtli- chen Verfahrens befreit werden, hat er das betreffende Gesuch im obge- nannten Eheschutzverfahren einzureichen. Im vorliegenden Verfahren ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein- zutreten. 2.2. Gleiches gilt hinsichtlich des Gesuchs um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (act. 1 S. 4). In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann zwar ein unentgeltlicher Rechts- beistand zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Bot- schaft ZPO, S. 7302). Dies setzt jedoch voraus, dass in der betreffenden Sache noch kein Prozess bei einem Gericht anhängig gemacht wurde. Wie dargelegt, ist beim Bezirksgericht Horgen am 6. Oktober 2011 ein seitens B._____ eingereichtes Eheschutzbegehren gegen den Gesuchsteller einge- gangen und hat das Gericht die Parteien in der Folge auf den 21. Dezember 2011 zur Verhandlung vorgeladen (act. 2/16). Dementsprechend ist bereits eine Klage anhängig gemacht worden (Art. 62 ZPO, Art. 252 ZPO), weshalb es an der Zuständigkeit des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zü- rich zur Behandlung des Antrags auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes fehlt. Auf das entsprechende Gesuch ist daher nicht ein- zutreten. Möchte der Gesuchsteller ein Gesuch um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das Eheschutzverfahren beantragen, so hat er auch dieses im betreffenden Verfahren zu stellen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge-

mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 15. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Palavras-chave

legal aidjurisdictionfamily proceedingscourt-appointed counselnon-entrypending actioncost exemption

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the president of the Zurich High Court had jurisdiction to decide the request for free legal aid after proceedings were already pending at the district court.

Decisão extraída

The president lacked jurisdiction because the family protection case was already pending before the District Court of Horgen; the request had to be made in that proceedings.

Fundamentação extraída

Under cantonal and federal civil procedure rules, this authority may decide legal-aid requests only before an action is filed or, at most, until the end of conciliation. Since the case had already been opened and a hearing scheduled, the matter was no longer pre-action.

Questão jurídica principal

Whether a pre-procedural court-appointed counsel could still be designated.

Decisão extraída

No. Appointment of pre-procedural counsel presupposes that no court proceedings are already pending.

Fundamentação extraída

Because the spouse’s application had already been filed and the family case was pending, the prerequisite for a pre-procedural appointment was absent; any request had to be made in the pending family proceedings.

Questão jurídica principal

Whether the proceedings on the legal-aid request were free of charge and what appeal remedy applied.

Decisão extraída

The proceedings were free of charge. A complaint to the Zurich High Court was available within 10 days; the legal remedy deadlines were not suspended.

Fundamentação extraída

The decision notes the statutory cost exemption for legal-aid proceedings and states that the present ruling is a first-instance decision under the ZPO, subject to complaint under Art. 121 ZPO.

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