Legal aid granted for mediation in defamation case

VO110137Tribunal Superior23 de dez. de 2011Granted

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Resumo Omnilex

A detained applicant sought legal aid for a defamation complaint pending before the justice of the peace office. The Obergericht held that he was indigent because he had no income and only a small prison allowance, and that the complaint was not hopeless. It therefore granted legal aid for the conciliation stage. However, it refused to appoint counsel, finding no special circumstances requiring legal representation in conciliation. The court also held that the legal-aid proceeding itself was free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 117, Art. 118 Abs. 1 lit. c und Art. 119 ZPO; § 128 GOG: Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren. Für die Bewilligung genügt neben Mittellosigkeit die fehlende Aussichtslosigkeit des Begehrens; die Anforderungen sind aufgrund der geringen Kosten und des beschränkten Verfahrensgegenstands streng. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies besondere Umstände voraus, welche seine Notwendigkeit zur Wahrung der Rechte begründen. Der Gesuchsteller hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen; ungenügende Mitwirkung kann zur Verweigerung führen. Das Verfahren über das Gesuch ist kostenlos; der Gegenpartei kommt im Gesuchsverfahren grundsätzlich keine Parteistellung zu (vgl. Art. 119 Abs. 3, 5 und 6 ZPO; Erw. 2.2–2.5).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110137-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 23. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 3. November 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage gegen die C.-Gruppe (der D. AG) wegen Ehrverletzung ein und stellte das Gesuch um unentgelt- liche Prozessführung. Mit Schreiben vom 9. November 2011 (hierorts eingegan- gen am 14. November 2011) überwies das Friedensrichteramt B._____ die Ein- gabe des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht für die Be- urteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 und 2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere

Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz). Der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorberei- tung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c letzter Satz ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller führt zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er befinde sich zur Zeit in Haft, dies seit dem Jahr 2008. Er erziele kein Einkommen, lediglich

ein Pekulium zwischen Fr. 8.– und Fr. 24.– pro Tag. Er sei finanziell mittellos (Urk. 2 S. 2). Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist unter diesen Umständen zu bejahen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.8. Die rechtshängig gemachte Klage gegen die C.-Gruppe resp. die D. AG wegen "Ehrverletzung" kann aus heutiger Perspektive nicht als aus- sichtslos bezeichnet werden. 2.9. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend "Klage wegen Ehrverletzung" die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

  1. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____ AG je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 23. Dezember 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

Palavras-chave

legal aidindigencehopelessnessconciliationdefamationappointed counselcosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the applicant was entitled to legal aid for the conciliation proceedings

Decisão extraída

The applicant met the requirements of indigence and non-frivolousness, so legal aid was granted for the conciliation stage.

Fundamentação extraída

The court found the applicant indigent because he had no income and only a small prison allowance; the claim was not hopeless on the current record.

Questão jurídica principal

Whether an appointed legal counsel was necessary

Decisão extraída

No appointed legal counsel was ordered for the conciliation proceedings.

Fundamentação extraída

Legal assistance in conciliation requires special circumstances, and none were shown.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal proceedings on the legal-aid request were free of charge

Decisão extraída

The proceeding before the appellate court was cost-free.

Fundamentação extraída

Article 119(6) CPC makes proceedings on legal aid free of charge.

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