9 S 454/24•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-07-15, 9 S 454/24
9 S 454/24Tribunal Administrativo / Division 915 de jul. de 2026
Anknüpfungspunkt der Abschläge bei der vorgezogenen Altersrente nach § 20 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Baden-Württemberg in der vom 01.06.2016 bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung ist die auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechnete Altersrente und nicht eine auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts hochgerechnete Altersrente. Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 7. Dezember 2023, 10 K 2923/21, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-15
Aktenzeichen: 9 S 454/24
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0715.9S454.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 86 Abs 3 VwGO, § 91 Abs 1 VwGO, § 124a Abs 3 S 4 VwGO, § 132 Abs 2 VwGO, § 9 Abs 1 RAVersorgG BW ... mehr
Anknüpfungspunkt der Abschläge bei der vorgezogenen Altersrente nach § 20 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Baden-Württemberg in der vom 01.06.2016 bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung ist die auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechnete Altersrente und nicht eine auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts hochgerechnete Altersrente.
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 7. Dezember 2023, 10 K 2923/21, Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2023 - 10 K 2923/21 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der am 22.11.1960 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Erhöhung seiner vorgezogenen Altersrente.
2 Der Kläger bezieht seit dem 01.12.2020 auf seinen Antrag vom 15.07.2020 hin eine vorgezogene Altersrente, deren monatliche Höhe im Bescheid des Beklagten vom 27.11.2020 auf 2.387,43 EUR festgesetzt wurde. In diesem Bescheid wurde der Rentensteigerungsbetrag (RSB) nach § 22 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Baden-Württemberg in der vom 01.06.2016 bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung (VwS) mit 92,18 EUR ausgewiesen, die anzurechnenden Versicherungsmonate (VM) mit 499 und der persönliche Beitragsquotient (PDQ) nach § 22 Abs. 4 VwS mit 0,8394. Der Faktor für vorgezogene/aufgeschobene Renten (RF) wurde mit 0,74200 beziffert, d. h. es fand eine Kürzung um 25,8 % statt. Die Faktoren Ledigenzuschlag (LZ) und Hinterbliebenenrente (HR) wurden jeweils mit 1 beziffert. Die Berechnung der Rente richtete sich in dem Bescheid nach der Formel
3 RSB/12 x VM x PDQ x RF x LZ x HR.
4 Gegen den Rentenbescheid vom 01.12.2020 erhob der Kläger am 17.12.2020 Widerspruch und begehrte eine Erhöhung seiner Rente auf den Betrag, der sich bei regelmäßigem Rentenbeginn zum 01.12.2026 ergeben hätte, abzüglich des Rentenabschlags von 25,8 %. Diese Ansicht begründete er maßgeblich damit, dass der Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente von der hochgerechneten Regelaltersrente vorzunehmen sei und nicht etwa - wie im angefochtenen Bescheid - von den bis zum vorzeitigen Renteneintritt erworbenen Anwartschaften.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2021, zugestellt am 08.05.2021, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte im Wesentlichen aus, dass die vorgenommene Rentenberechnung korrekt gewesen sei. Die vorgezogene Altersrente sei aus „bezahlten Beiträgen und nicht aus Hochrechnungen“ zu berechnen.
6 Der Kläger hat am 01.06.2021 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
7 Mit angefochtenem Urteil vom 07.12.2023, dem Beklagten zugestellt am 05.02.2024, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben. Es hat den Rentenbescheid vom 27.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 06.05.2011 aufgehoben und den Beklagten antragsgemäß verpflichtet, die monatlich beschiedene Rente um einen Betrag anzuheben, der zusammen mit der beschiedenen Rente eine monatliche Gesamtrente ergibt, die bei Anwendung der Berechnungsmethoden, die der Beklagte seinen regelmäßigen Informationen zum Stand der Rentenanwartschaften zugrunde legt, einer auf den 01.12.2026 hochgerechneten und um einen Rentenabschlag von 25,8 % gekürzten monatlichen Regelaltersrente entspricht.
8 Der angefochtene Rentenbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil die dort festgesetzte Rentenhöhe zulasten des Klägers zu niedrig sei und ihm ein Anspruch auf Altersrente nach der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe zustehe. Der Anspruch des Klägers beruhe auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwS. Hinsichtlich der Berechnung der Rente sei weder der Rentenabschlag an sich noch die Höhe der aufgelisteten Kürzungswerte streitig. Allerdings seien entgegen der Ansicht des Beklagten für die Rentenberechnung nach der Satzung als anzurechnende Versicherungsjahre die auf den gewöhnlichen Renteneintrittszeitpunkt hochzurechnenden Mitgliedsjahre anzusetzen. Den bisher 41,5833 anzurechnenden Versicherungsjahren seien die sechs Jahre hinzuzurechnen, die er vorzeitig in Rente gegangen sei, so dass insgesamt 47,58333 Versicherungsjahre anrechnungsfähig seien. Seine monatliche Rente ergebe sich daher aus dem Produkt von 92,18 EUR (RSB) x 47,5833 (anzurechnende Versicherungsjahre) x 0,8394 (PDQ) x 0,7420 (vorgezogene Altersrente, Minderung um 25,8%) = 2.731,90 EUR. Grund für diese Annahme sei, dass der Beklagte seiner Satzungsregelung eine pauschalierte Berechnungsmethode zugrunde gelegt habe, die im Fall der vorgezogenen Altersrente mit dem Rentenabschlag des § 20 Abs. 2 VwS nicht nur die längere Rentenbezugsdauer, sondern auch die ausbleibenden Beiträge bis zum gewöhnlichen Renteneintrittsalter abgelte. Die vom Beklagten durchgeführte Berechnung würde die ausbleibenden Beiträge aber nochmals in Abzug bringen. Um diese doppelte Berücksichtigung zu verhindern, seien die anzurechnenden Versicherungsmonate entsprechend zu erhöhen. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Norm.
9 Dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 VwS sei nicht eindeutig zu entnehmen, wie die Berechnung der vorgezogenen Altersrente durchzuführen sei. Die vorgezogene Altersrente sei keine eigenständige Leistungsart des Beklagten, sondern in Abhängigkeit von der Altersrente zu definieren und zu berechnen. Der Wortlaut spreche insofern dafür, im Fall der vorgezogenen Altersrente die reguläre Altersrente als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen.
10 Hierfür spreche als systematische Erwägung auch die Gegenüberstellung mit der Berufsunfähigkeitsrente nach § 21 VwS als eigenständiger Leistungsart und mit der aufgeschobenen Rente nach § 20 Abs. 3 VwS. Die Berechnung der vorgezogenen Rente des Klägers im angefochtenen Bescheid gleiche der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente, obwohl die Berufsunfähigkeitsrente nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 VwS und dem Sinn des § 22 Abs. 5 VwS anders berechnet werden müsse als die vorgezogene Rente. § 22 Abs. 5 VwS, der eine eigenständige Berechnung der Rentenarten vorsehe, liege implizit zugrunde, dass die Berufsunfähigkeitsrente in bestimmten Altersbereichen geringer ausfallen könne als die vorgezogene Altersrente. Bei Berücksichtigung des hochzurechnenden Rentenalters sei eine höhere vorgezogene Altersrente möglich, wenn eine Person erst mit etwa 45 bis 50 Jahren Mitglied im baden-württembergischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte werde. Das sei zwar ein seltener Fall, aber es sei plausibler, dass der Satzungsgeber solche Fälle hätte regeln wollen, als dass er eine „Kontrollgrenze“ hinsichtlich der Berufungsunfähigkeitsrente habe schaffen wollen, die in jedem erdenklichen Fall gelte. Der Versicherungsmathematiker der Beklagten habe als Grund für eine solche Kontrollgrenze vorgetragen, es sollten Fehlanreize minimiert werden, die darin bestünden, statt auf eine vorgezogene Altersrente auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente abzuzielen. Diese Erklärung sei nicht plausibel, weil der Satzungsgeber die Berufsunfähigkeitsrente stattdessen nach Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres einfach ausschließen und auf die vorgezogene Altersrente hätte verweisen können. Diese Möglichkeit habe er in § 21 Abs. 6 VwS angewandt. Dies lege nahe, dass in anderen Fällen die Berufsunfähigkeitsrente und die Altersrente nicht nach demselben Modell berechnet würden.
11 Der systematische Vergleich mit der aufgeschobenen Altersrente zeige zudem, dass gerade auch die ausbleibenden Beitragszahlungen mit dem Rentenabschlag abgegolten sein dürften. Ab Erreichen der Altersgrenze könne nach § 22 Abs. 3 Satz 1 VwS beantragt werden, die Altersrente bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres aufzuschieben; nach § 22 Abs. 2 Satz 1 VwS werde die Rente für jeden aufgeschobenen Monat um 0,2 % des bei Erreichen der Altersgrenze erreichten Anspruchs, jährlich also um 2,4 % dieses Anspruchs, erhöht. Würden für die Zeit des Aufschubs weiterhin freiwillig Beiträge geleistet, erhöhe sich die Rente nochmals um 0,4 % der Summe der geleisteten Beträge. Die vorgezogene Altersrente werde aber für jeden vorgezogenen Monat um 0,425 %, jährlich also 5,1 %, verringert. Auf den ersten Blick liege es nahe, dass die wesentlich höheren Abschläge auf ausbleibenden Beitragszahlungen beruhten. Bei rein mathematischer Betrachtung ohne sonstige Effekte oder Anreizwirkungen müsste die Erhöhung der Rente bei aufgeschobener Rente pro Jahr leicht höher sein als die Reduktion bei vorgezogener Rente pro Jahr. Es sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, was anstelle der ausbleibenden Beitragszahlungen eine derartige Differenz begründen könne. Die Ausführungen des Versicherungsmathematikers zu diesem Punkt führten letztlich dazu, dass bei regulärem Rentenbeginn und einer erwarteten Rentenbezugsdauer von 25 Jahren bei einem vorzeitigen Rentenbezug von einem Jahr insgesamt nicht dieselbe Rente ausbezahlt werde wie bei der regulären Rentenbezugsdauer. Da der Beklagte seinen pauschal festgesetzten Werten nach eigenen Angaben kein einheitliches, fiktives durchschnittliches Sterbealter zugrunde gelegt habe, sei eine Plausibilisierung dieser Zahlen nur annäherungsweise möglich. Nachvollziehbar sei, dass das, was dem Mitglied bei einem Jahr längerer Rentenbezugsdauer zur Last falle, ihm bei Aufschub um ein Jahr zugutekomme. Sinnvoll sei bei einer gewissen Linearität nur der Ausgangspunkt des regulären Rentenalters als Basis bei der vorgezogenen Altersrente. Der Beklagte, der zusätzlich weniger Versicherungsmonate zugrunde lege, berücksichtige die ausbleibenden Beiträge doppelt. Da sich die Rente bei der aufgeschobenen Altersrente bei Fortzahlung der Beiträge für das aufgeschobene Jahr um weitere 0,4 % der eingezahlten Beträge jährlich erhöhe, also dann die Minderung der Rente gesehen auf die Laufzeit geringer werde, näherten sich die Werte dieser Minderung bei früherer und kürzerer Rentenbezugsdauer an.
12 Auch die historische Entwicklung lege das Verständnis nahe, dass die Abschläge von einer auf den Zeitpunkt des regulären Renteneintritts hochgerechneten Altersrente vorzunehmen seien. So sei in § 20 Abs. 2 VwS in den vom 01.01.1992 bis 31.12.2008 geltenden Fassungen geregelt worden, dass zwischen vollendetem 63. und 65. Lebensjahr ein pauschaler Abschlag von 0,5 % pro Monat und zwischen vollendetem 60. und 63. Lebensjahr von 0,35 % pro Monat vom „bei tatsächlichem Rentenbeginn erreichten Anspruch“ vorgenommen werde. Die aufgeschobene Altersrente habe sich um 0,4 % pro Monat des Anspruchs bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht. Erst in der seit dem 01.01.2004 geltenden Fassung der Satzung sei die in § 22 Abs. 5 VwS vorgesehene Deckelung der Berufsunfähigkeitsrente eingeführt worden. Ab dem 01.01.2009 habe § 20 Abs. 2 VwS die heutige Fassung erhalten und enthalte seitdem nicht mehr den ausdrücklichen Bezug zum tatsächlichen Rentenbeginn. Auch die Kürzungsraten hätten sich verringert. Die aufgeschobene Altersrente sei hingegen im Wortlaut derart neu gefasst worden, dass auf das Erreichen der Altersgrenze Bezug genommen werde. Erst zum 01.03.2014 sei die Erhöhung der aufgeschobenen Altersrente auf 0,2 % des bei Erreichen der Altersgrenze erreichten Anspruchs geändert worden. Diese Geschichte lasse darauf schließen, dass es dem Satzungsgeber konkret bewusst gewesen sei, dass es einer Regelung zum konkreten Anknüpfungspunkt der Abzüge bedürfe. Dennoch habe er 2009 auf eine Beibehaltung des Bezugs auf den tatsächlichen Rentenbeginn verzichtet, obwohl er in derselben Änderung den Wortlaut hinsichtlich der aufgeschobenen Altersrente angepasst habe. Dies spreche dafür, dass nicht der Zeitpunkt des vorgezogenen Renteneintritts, sondern der regelmäßige Renteneintritt relevant sei. Rechnerisch sei die reguläre Altersrente dergestalt in die Grundlage der Berechnung aufzunehmen, dass die anzurechnenden Versicherungsmonate auf das reguläre Renteneintrittsalter hochzurechnen seien. Dies ergebe auch der Wortlaut des § 22 Abs. 3 Nr. 1 VwS. Während des Rentenbezugs bestehe weiterhin eine Mitgliedschaft. Eine Anpassung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten könne nicht erfolgen, da unklar sei, welche Beiträge weiterhin geleistet würden. Eine Erhöhung oder sonstige Anpassung würde die bisherigen Leistungen des Mitglieds verfälschen, so dass dies zu unterbleiben habe.
13 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.02.2024, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 04.03.2024, die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO zugelassene Berufung eingelegt, die er nach mehrfacher Verlängerung der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 05.07.2024 begründet hat. Zur Begründung der Berufung führt er zunächst aus, dass der vom Verwaltungsgericht ausgeurteilte Antrag des Klägers zu unbestimmt und daher unzulässig sei. Für die in Bezug genommene „Anwendung der Berechnungsmethoden, die der Beklagte seinen regelmäßigen Informationen zum Stand der Rentenanwartschaften zugrunde legt“ gebe es materiell-rechtlich keine Entsprechung und die beantragte und tenorierte Amtshandlung könne daher nicht vollzogen werden. Die Klage sei zudem unbegründet, da die vom angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung der Satzungsvorschriften dahingehend, dass die anzurechnenden Versicherungsmonate um diejenigen zwischen vorzeitigem und regulärem Renteneintritt zu erhöhen seien, um eine doppelte Berücksichtigung der Monate ohne Beitragszahlungen zu verhindern, rechtsfehlerhaft sei. Mit der in § 20 Abs. 2 VwS bezeichneten „Altersrente“ bzw. „Rente“, die gekürzt werde, sei trotz Wegfalls des expliziten Bezugs auf den bei tatsächlichem Rentenbeginn erreichten Anspruch auf Altersrente in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS im Rahmen der Änderung dieser Vorschrift zum 01.01.2009 nur die bei vorzeitiger Inanspruchnahme berechnete bzw. erreichte Altersrente gemeint. Teleologisch spreche für diese Auslegung, dass nach dem Willen der Vertreterversammlung die Versichertengemeinschaft nicht durch die individuell frühere Inanspruchnahme durch statistisch etwa ein Drittel der Rentner hätte belastet und diese Vielzahl der Rentner nicht hätte begünstigt oder belohnt werden sollen. Die historische Auslegung ergebe, dass es in der Verwaltungspraxis des Beklagten in den Jahren 1985 bis 1992 und ab 2009 bis zum hiesigen Fall keine Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich des Bezugspunktes der Berechnung der vorgezogenen Altersrente gegeben habe. Dies gelte auch für die Zeiträume vom 1992 bis 2009, in denen der Bezugspunkt der Abschläge im Wortlaut genau bezeichnet gewesen sei. In all den Jahren sei die vorgezogene Altersrente identisch auf den Bezugspunkt des tatsächlichen Rentenbeginns berechnet worden. Die Protokolle der Vertreterversammlungen belegten, dass bei den Änderungen des § 20 Abs. 2 VwS in den Jahren 1992 und 2009 kein Austausch über den Bezugspunkt der vorgezogenen Altersrente stattgefunden habe. Die Übernahme der im Jahr 2009 eingeführten, streitgegenständlichen Norm aus dem Satzungstext des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen sei erfolgt, ohne dass der Satzungsgeber sich über den Wegfall der Worte „des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs“ habe Gedanken machen müssen. Jeder spätere Bezugspunkt würde die Versichertengemeinschaft belasten und das Mitglied einseitig privilegieren. Der Satzungsgeber habe 2009 bei einer bereits großen Zahl an vorgezogenen Altersrentnern durch die Einführung der Rente mit 67 einen Schaden von der Versichertengemeinschaft abwenden und dies nicht dadurch unterlaufen wollen, dass der Bezugspunkt der vorgezogenen Altersrente auf den tatsächlichen Rentenbeginn wegfalle. Die angefochtene Entscheidung verkenne zudem, dass eine Berechnungsgrundlage für die geforderte „fiktive“ Hochrechnung nicht existiere. Das angefochtene Urteil nehme an, dass Beitragsmonate ohne Beitragszahlung zugunsten des Klägers bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien; bei der Hochrechnung würden durchschnittliche Beiträge seit Beginn der Mitgliedschaft angenommen. Dies sei in § 22 VwS aber gerade nicht vorgesehen. Würde der Beklagte die fiktiven Monate ohne Beitragszahlung bei der Berechnung einbeziehen, dann würde sich - anders als im Urteil angenommen - der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient des Klägers bei der Rentenberechnung vermindern. Es ergebe sich eine geringere als die im angefochtenen Urteil berechnete Rente. In der seit dem 01.10.2024 gültigen Fassung bestimme § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS nun, dass für jeden Kalendermonat, um den die Rente vor der jeweiligen Altersgrenze in Anspruch genommen werde, sich der beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichte Rentenanspruch bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 um einen Abschlag gemäß der nachstehenden Tabelle mindere. Mit dieser Änderung habe er nun explizit sein Normverständnis deutlich gemacht, dass als Bezugsgröße für den Rentenabschlag der tatsächlich erreichte Anspruch zum Rentenbeginn maßgebend sei.
14 Der Beklagte beantragt,
15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2023 - 10 K 2923/21 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 Der Kläger beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 In der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens hat der Kläger seinen Klageantrag konkretisiert und beantragt nunmehr, den Rentenbescheid des Beklagten vom 27.11.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.05.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die ab 01.12.2020 zu zahlende vorgezogene Altersrente in Höhe von monatlich 2.731,90 EUR festzusetzen.
19 Zur Begründung seines Antrags auf Zurückweisung der Berufung macht der Kläger sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil zu eigen. Darüber hinaus hält er die Berufung für unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO entspreche. Die Berufung sei zudem unbegründet, da das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden habe. Aus der nun vom Beklagten dargelegten Satzungshistorie ergäben sich hinsichtlich der tatsächlichen Ausgangslage, die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung belege, keine Änderungen. Der Hinweis darauf, dass § 20 Abs. 2 VwS vorübergehend die Formulierung „des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs“ enthalten habe, begründe keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil. Entscheidend sei, dass die gleichzeitige Streichung mit der Einführung der Rentenabschlagsstaffelung des § 20 Abs. 2 VwS und des § 22 Abs. 5 VwS darauf schließen lasse, dass der Satzungsgeber erkannt habe, dass die Regelung des § 22 Abs. 5 VwS ohne die Streichung der Formulierung „des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs“ ins Leere gelaufen wäre. Die Annahme des Beklagten, dass sich die tatsächliche Rentenhöhe nur aus geleisteten Beiträgen und nicht aus Hochrechnungen ergeben könne, sei schon im Ansatz offenkundig falsch. Sofern - wie hier - keine eindeutige Regelung der Bezugsgröße für den Rentenabschlag im Falle vorgezogener Altersrente vorliege, komme es für die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts darauf an, ob die Abschläge nur die längere Bezugsdauer oder auch die ausbleibenden Beiträge bis zum gewöhnlichen Rentenalter abgelten würden. Im Übrigen sei es falsch, wenn der Beklagte behaupte, dass eine Berechnungsgrundlage für die vorgesehene Altersrenten-Hochrechnung nicht existiere. Denn der Beklagte mache mit seinen jährlichen Hochrechnungen selbst vor, nach welchen Grundsätzen und Maßstäben eine solche Hochrechnung durchzuführen sei, indem der Wert der anzurechnenden Versicherungsjahre (VM) um die Zahl der noch bis zum regulären Renteneintritt ausstehenden Monate (HO) erhöht und im Übrigen auf der Basis des zu jenem Zeitpunkt bestehenden Rentensteigerungsbetrags (RSB) und des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (PDQ) nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 VwS multipliziert werde. Das große Satzungsfehlverständnis des Beklagten zeige sich auch, wenn man § 20 Abs. 2 VwS in der von dem Beklagten angenommenen Auslegung auf die Anwartschaft eines Mitgliedes auf Berufsunfähigkeitsrente anwende, das im Jahr 2020 sein 60. Lebensjahr überschritten habe.
20 Die Änderung des § 20 Abs. 2 VwS zum 01.10.2024 könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten „Rentenbeginn-Prinzips“, das den Schutz der Bestandsrenten vor Kürzungen infolge nachträglicher Satzungsänderungen beinhalte, habe die Satzungsänderung keine Auswirkung auf den Streitfall, auch nicht auf die Monatsbeträge der dem Kläger seit Oktober 2024 zustehenden Ansprüche auf vorgezogene Altersrente. Die Wiederaufnahme der Formulierung sei auch nicht rein deklaratorisch, denn wie die Normsetzungshistorie ergebe, habe sich die Vertreterversammlung keinerlei Gedanken gemacht zur Bezugsgröße der Abschläge nach § 20 Abs. 2 VwS. Die Formulierung „beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Rentenanspruch“ stehe der Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, da es satzungsgemäß beim tatsächlichen Beginn einer vorgezogenen Altersrente keinen bis dahin erreichten Rentenanspruch gebe. Das Normverständnis des Beklagten lasse sich so nicht umsetzen, hierfür müssten weitreichendere Änderungen erfolgen und § 22 Abs. 5 VwS müsse gestrichen werden.
21 Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 10 K 2923/21 - sowie die Akte des Senats zu dem Verfahren 9 S 454/24 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
22 A. Der Senat entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2026. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Erteilung eines Schriftsatznachlasses eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 21.07.2026 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
23 Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 21.07.2026 ergibt sich insbesondere nicht, dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs notwendig wäre. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Ansicht des Klägers, der Senat habe seiner Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO nicht genügt, da er die Beteiligten nicht rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass er vorläufig dazu neige, der Normsetzungshistorie streitentscheidende Bedeutung beizumessen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet einen derartigen Hinweis nicht. Der Senat hat dem Kläger - wozu er im Übrigen nicht verpflichtet gewesen wäre - innerhalb der knapp zweistündigen mündlichen Verhandlung seine vorläufige Rechtsansicht zu diesem Punkt umfassend mitgeteilt und der Kläger hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Im Übrigen hätte der Kläger, der selbst seit 1987 als Rechtsanwalt tätig und zudem anwaltlich vertreten ist, auch vor der mündlichen Verhandlung bei Anwendung der von ihm zu verlangender Sorgfalt erkennen können, dass die Normsetzungshistorie entscheidungserheblich sein könnte. Denn sie ist bereits im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts beleuchtet worden und der Beklagte hat im Schriftsatz zur Berufungsbegründung vom 05.07.2024 hierzu umfangreich vorgetragen und neue Dokumente zur Normsetzungshistorie vorgelegt, wozu sich der Kläger im Übrigen im Schriftsatz vom 17.07.2024 bereits geäußert hat.
24 Mit seiner Vermutung, dass der Senat nur dem Beklagten einen irgendwie gearteten Hinweis gegeben und dadurch gegen die prozessuale Waffengleichheit verstoßen habe, zeigt der Kläger ebenfalls keinen Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf. Denn diese ins Blaue hinein getroffene Behauptung des Klägers trifft schon nicht zu. Über die mit Verfügung vom 13.07.2026 an beide Beteiligte weitergeleiteten Fragen hinaus hat der Senat in der dem Kläger ebenfalls zugeleiteten Verfügung vom 01.07.2026 den Beklagten lediglich aufgefordert, zur mündlichen Verhandlung am 15.07.2026 einen Vertreter der … AG mitzubringen, der in der Lage ist, dem Senat die versicherungsmathematischen Zusammenhänge, insbesondere in Bezug auf die beiden im erstinstanzlichen Verfahren verfassten Stellungnahmen, zu erläutern. Weitere Verfahrenshandlungen mit inhaltlichem Bezug zum Verfahren hat es nicht gegeben.
25 B. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage des Klägers ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht Stuttgart unbegründet. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart abzuändern und die Klage abzuweisen.
26 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§ 124 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und wurde fristgerecht eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufungsbegründung entspricht entgegen der Ansicht des Klägers den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Dem Antragserfordernis und dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris Rn. 3, vom 16.12.2004 - 1 B 59.04 -, juris Rn. 2, und vom 07.03.2003 - 2 B 32.02 -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N.). Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
27 Nach diesem Maßstab hat der Beklagte den Voraussetzungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO im vorliegenden Einzelfall entsprochen. Er hat mit Schriftsatz vom 05.07.2024 einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt. Die in diesem Schriftsatz erfolgte Begründung der Berufung ist hinreichend substantiiert und lässt erkennen, aus welchen Gründen der Beklagte das angefochtene Urteil für unrichtig hält und warum es aus seiner Sicht geändert werden muss. So hat er in diesem Schriftsatz insbesondere ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da die Auslegung des § 20 Abs. 2 VwS durch das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft sei. Dies hat er unter Auseinandersetzung mit dem Wortlaut, der Teleologie und der Historie des § 20 Abs. 2 VwS darauf gestützt, dass die in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS vorgesehenen Abschläge von dem auf den Zeitpunkt des Beginns der vorgezogenen Rente berechneten Anspruch auf Altersrente abzuziehen seien, wobei er vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil noch nicht berücksichtigte Unterlagen zur Normsetzung ausgewertet hat.
28 II. Die Berufung ist auch begründet.
29 1. Zwar ist die Verpflichtungsklage des Klägers zulässig. Maßgeblich ist hier der im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahren gestellte Antrag des Klägers. Die vom erstinstanzlichen Verfahren abweichende Antragstellung stellt keine Klageänderung dar. Denn der Kläger hat mit dem neu formulierten Antrag sein bereits im erstinstanzlichen Verfahren verfolgtes Begehren lediglich sachdienlich auf die Zahlung des monatlichen Rentenbetrags konkretisiert, der sich nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten für den Kläger ergibt, wenn die Abschläge nach § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS von einer auf den regulären Renteneintritt des Klägers hochgerechneten Altersrente abgezogen werden.
30 2. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens konkretisierte Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann nicht die Verpflichtung des Beklagten verlangen, die ab 01.12.2020 zu zahlende vorgezogene Altersrente in Höhe von monatlich 2.731,90 EUR festzusetzen. Denn der Rentenbescheid vom 27.11.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 06.05.2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist anknüpfend an den Vortrag des Klägers weder aufgrund des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (im Folgenden RAVG) noch auf Grundlage seiner Satzung, insbesondere des § 20 Abs. 2 VwS, zur Gewährung von höheren Rentenleistungen verpflichtet.
31 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen üblicherweise der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1981 - 9 B 1977.80 -, juris; Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, juris Rn. 41 m. w. N). Bei laufenden Versorgungsleistungen kommt es in aller Regel auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum an, für den der Anspruch geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 C 49.16 -, juris Rn. 15; Senatsurteil vom 06.11.2024 - 9 S 1576/23 -, juris Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.11.2020 - 8 LB 97/19 -, juris Rn. 48). Da der Kläger vorliegend die Gewährung einer höheren Altersrente zum 01.12.2020 begehrt, kommt es daher grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt an. Maßgeblich ist damit die Satzung des Beklagten in der vom 01.06.2016 bis 31.12.2021 gültigen Fassung, auf die in Folge Bezug genommen wird (ähnlich Senatsurteil vom 06.11.2024 - 9 S 1576/23 -, juris Rn. 22). Auf die am 19.08.2024 beschlossene, ab dem 01.10.2024 wirksame Änderung der Satzung des Beklagten, die auch den hier maßgeblichen § 20 Abs. 2 VwS betrifft, kommt es nicht an, da diese Änderung lediglich klarstellenden Charakter hat (dazu unten f).
32 Nach der zum 01.12.2020 bestehenden Sach- und Rechtslage hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung seiner Rente.
33 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RAVG gewährt der Beklagte seinen Mitgliedern „nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung“ Altersrente. Auf diese Leistung besteht ein Rechtsanspruch (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 RAVG). Mithin haben die Mitglieder gegen den Beklagten nicht nur den Anspruch, dass überhaupt eine Altersrente geleistet wird, sondern auch, dass die Altersrente der Höhe nach im Einklang mit den Vorgaben des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg und der Satzung des Beklagten steht. Die Berechnung der Altersrente bzw. der vorgezogenen Altersrente ergibt sich aus §§ 20, 22 VwS. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VwS hat jedes Mitglied ab dem auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (Altersgrenze) folgenden Monat Anspruch auf lebenslange Altersrente. Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, haben mit Beginn des auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats Anspruch auf lebenslange Altersrente (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VwS). Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, steigt die Altersgrenze nach einer in § 20 Abs. 1 Satz 3 VwS vorgesehenen Staffelung sukzessive an. § 20 Abs. 2 VwS enthält die Regelungen zur vorgezogenen Altersrente. Danach wird auf Antrag die Altersrente schon vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt. Die Rente - Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrente - wird für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt. Für jeden Kalendermonat, um den die Rente vor der jeweiligen Altersgrenze in Anspruch genommen wird, mindert sie sich bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 um einen - in einer Tabelle dargestellten - Abschlag, in welcher der Anzahl der Monate vor Erreichen der Altersgrenze (1 bis 84 Monate) ein konkreter Abschlag zugewiesen wird (0,425 % bis 29,400 %).
34 Die Höhe der Alters- und der davon zu unterscheidenden Berufsunfähigkeitsrente (§ 21 VwS) berechnet sich gemäß § 22 Abs. 1 VwS dem Grunde nach als Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag (RSB) nach § 22 Abs. 2 Satz 2 VwS, den anzurechnenden Versicherungsjahren (in der Praxis berechnet mit Versicherungsmonaten, VM) nach § 22 Abs. 3 VwS und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (PDQ) nach § 22 Abs. 4 VwS. Der Rentensteigerungsbetrag wird jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt (§ 22 Abs. 2 VwS). Die Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre richtet sich nach § 22 Abs. 3 VwS und umfasst neben besonderen anrechnungsfähigen Zeiten die Jahre, in denen Beiträge geleistet wurden oder eine Mitgliedschaft bestand. Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient berechnet sich gemäß § 22 Abs. 4 VwS durch Division einer „Quotientensumme" durch die Anzahl der Monate, in denen eine Versicherung bestand. Die Quotientensumme ist die Summe aller - jeweils monatlich zu berechnenden - Quotienten aus dem im jeweiligen Monat geleisteten Beitrag und dem zu dieser Zeit bestehenden Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 VwS. Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient setzt damit die Höhe des monatlich gezahlten Beitrags zur Höhe der monatlichen Pflichtbeiträge für die Zeiten, in denen eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, ins Verhältnis und drückt dadurch die Leistungsfähigkeit eines Mitglieds bezogen auf die Höhe der Beiträge aus. § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS sieht vor, dass die nach Vollendung des 60. Lebensjahres beginnende Berufsunfähigkeitsrente nicht höher sein darf als eine zum gleichen Zeitpunkt beginnende vorgezogene Altersrente nach § 20 Abs. 2 VwS.
35 Die Anwendung dieser Satzungsregelungen durch den Beklagten, gegen die der Kläger sich wendet, ist durch die Verwaltungsgerichte uneingeschränkt überprüfbar.
36 Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, Verwaltungshandeln in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 19, und vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rn. 68, 74; BVerwG, Urteile vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 16, und vom 25.11.1993 - 3 C 38.91 -, juris Rn. 22). Beruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08 -, juris Rn. 22, vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rn. 70, und vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 47). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt allerdings nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Fachgerichte einschränken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.04.2016 - 1 BvR 243/16 -, juris Rn. 14, und vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - 9 CN 1.18 -, juris Rn. 24; zusammenfassend Senatsurteil vom 06.11.2024 - 9 S 1576/23 -, juris Rn. 27). Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.
37 Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte die relevanten Rechtsgrundlagen richtig ausgelegt und angewandt. Die vorgezogene Altersrente nach § 20 Abs. 2 VwS ist so zu berechnen, dass die in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS vorgesehenen Abschläge von einer auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Renteneintritts berechneten Altersrente in Abzug gebracht werden und nicht etwa von einer auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts hochgerechneten Altersrente.
38 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist maßgebend für die Auslegung einer abstrakten Norm wie § 20 Abs. 2 VwS, die für alle Mitglieder des Beklagten anzuwenden ist, der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers. Der Feststellung dieses Willens dient nicht nur die Auslegung nach dem Wortlaut der Norm, sondern insbesondere auch die Auslegung aus dem Zusammenhang, aus dem die Vorschrift prägenden Regelungszweck sowie aus ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59 -, juris Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.09.2004 - 6 C 29.03 -, juris Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2019 - 2 S 929/17 -, juris Rn. 60). Für die Auslegung heranzuziehen ist dabei zunächst der Gesetzeswortlaut, der den Ausgangspunkt wie auch die Grenze der Auslegung bildet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.09.2004 - 6 C 29.03 -, juris, Rn. 45; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.11.2015 - 3 L 315/13 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Unzulässig ist lediglich eine Auslegung, die sich über den eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift hinwegsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 5 C 24.15 -, juris Rn. 16). Ist dagegen der Wortlaut einer Vorschrift in dem Sinne nicht eindeutig, dass mehrere Interpretationen möglich sind, ist der Wortlaut der Vorschrift also für ein voneinander abweichendes Verständnis offen, so ist eine Auslegung anhand der nach der Methodenlehre anerkannten Auslegungsmethoden vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2004 - 6 C 29.03 -, juris Rn. 45). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter der verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2019 - 2 S 929/17 -, juris Rn. 60). Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.05.1952 - 2 BvH 2/52 -, juris Rn. 56).
39 a) Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 VwS ist hinsichtlich der konkreten Berechnung der vorgezogenen Altersrente, insbesondere hinsichtlich des Bezugspunktes der Abschläge - worauf auch das Verwaltungsgericht hinweist - nicht eindeutig. Er bezieht sich in Satz 1 auf die „Altersrente“, die schon vor dem Erreichen der Altersgrenze gewährt werden kann, und macht in Satz 2 lediglich deutlich, dass die „Rente - Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrente -“ zu kürzen ist, und zwar nach Satz 3 um die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Abschläge. Die Tatsache, dass die vorgezogene Altersrente in § 20 Abs. 2 VwS wie die reguläre Altersrente, die in § 20 Abs. 1 VwS beschrieben wird, mangels eines eigenen Unterpunktes auch zu der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 VwS genannten Leistungsgruppe „Altersrente“ gehört, gibt auch keinen weiteren Aufschluss über die konkrete Berechnung der vorgezogenen Altersrente. Ohne Differenzierung zwischen vorgezogener und regulärer Altersrente sieht § 22 Abs. 1 VwS vor, dass der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten ist. Auch daraus ergibt sich allerdings kein Hinweis auf den Anknüpfungspunkt der Abschläge bei der vorgezogenen Altersrente. Denn aus § 22 Abs. 1 VwS wird nicht deutlich, ob bei der vorgezogenen Altersrente die im Rahmen der Rentenformel anzuwendenden Faktoren bezogen auf den Zeitpunkt des vorgezogenen Renteneintritts oder des fiktiven regulären Renteneintritts bestimmt werden sollen.
40 b) Die Einschätzung, dass die Abschläge von einer auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechneten Altersrente vorgenommen werden, bestätigt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers die vom Beklagten im Berufungsverfahren durch weitere Unterlagen belegte Entwicklungsgeschichte des § 20 Abs. 2 VwS.
41 Zunächst gibt § 20 Abs. 2 VwS in der Fassung vom 15.05.1985 einen Hinweis darauf, dass versicherungsmathematische Berechnungen bei der Festlegung der Abschläge der Altersrente eine erhebliche Rolle spielen. Denn in dieser Fassung sah § 20 Abs. 2 Satz 2 VwS vor, dass sich der - in der Satzung nicht näher bezifferte - Ausgleich für die frühere Inanspruchnahme und die längere Laufzeit bei der vorgezogenen Altersrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechne. Auch wenn in den Folgefassungen die Höhe der Abschläge konkret gefasst ist, ist anknüpfend an diese Fassung des § 20 Abs. 2 VwS davon auszugehen, dass der Wille des Satzungsgebers, die Abschläge grundsätzlich auf versicherungsmathematischer Grundlage zu definieren, fortbesteht.
42 Aufschluss über den konkreten Anknüpfungspunkt der Abschläge bei der vorgezogenen Altersrente gibt § 20 Abs. 2 VwS in den vom 01.01.1992 bis zum 01.01.2009 gültigen Fassungen, der wie folgt formuliert war:
43 „Auf Antrag wird die Altersrente schon vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahres an, gewährt. Die Rente - Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrente - wird für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und der Vollendung des 65. Lebensjahres gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat zwischen Vollendung des 63. und Vollendung des 65. Lebensjahres 0,5 vom Hundert, für jeden Monat zwischen Vollendung des 60. und Vollendung des 63. Lebensjahres 0,35 von Hundert des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs.“
44 Da in dieser Fassung des § 20 Abs. 2 VwS die Kürzung anknüpfend an den zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns erreichten Rentenanspruch berechnet werden sollte, ist davon auszugehen, dass auch die Altersrente selbst, von der der jeweilige Abzug zu erfolgen hatte, bezogen auf diesen Zeitpunkt zu berechnen war.
45 In der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 VwS fiel die explizite Bezugnahme auf den beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruch weg. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass der Satzungsgeber bewusst den Anknüpfungspunkt der Abschläge von einer auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechneten Altersrente hin zu einer auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts berechneten Altersrente verändern wollte.
46 Auf einen solchen Willen deuten die im Berufungsverfahren vorgelegten Protokolle des Satzungsausschusses und der Vertreterversammlung des Beklagten nicht hin. Grundsätzlich wäre zu erwarten gewesen, dass eine gewünschte Änderung des Anknüpfungspunktes der Abschläge gegenüber der Vorgängerregelung von einer auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns berechneten Altersrente hin zu einer auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts berechneten Altersrente durch den Satzungsausschuss oder die Vertreterversammlung des Beklagten irgendwie artikuliert worden wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr wurde, was aus dem Protokoll der Sitzung des Satzungsausschusses vom 02.06.2008 hervorgeht, lediglich darüber gesprochen, ob die Höhe der Abschläge in der bisherigen Fassung des § 20 Abs. 2 VwS gleich bleiben oder entsprechend dem Vorschlag der … AG geändert werden solle; der Anknüpfungspunkt der Abschläge wurde nicht thematisiert. Das lässt darauf schließen, dass der Satzungsgeber unterstellt hat, dass der Anknüpfungspunkt der neuen Abschläge sich gegenüber der Vorgängerfassung nicht verändern und weiterhin auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts abgestellt werden sollte. Denn andernfalls hätte es nahe gelegen, mit dem in der Vertreterversammlung des Versorgungswerks vom 04.07.2008 anwesenden Versicherungsmathematiker die Auswirkungen einer Änderung des Anknüpfungspunktes und ihre Vor- und Nachteile zu diskutieren. Dafür, dass der Satzungsgeber es klar artikuliert hätte, wenn eine Änderung des Anknüpfungspunktes der Abschläge im Vergleich zur Vorgängerfassung gewünscht gewesen wäre, spricht auch die Bedeutsamkeit der geplanten Änderung der Regelung des § 20 Abs. 2 VwS, wie sie aus dem Protokoll zur Sitzung des Satzungsausschusses vom 02.06.2008 und der Vertreterversammlung des Versorgungswerks vom 04.07.2008 deutlich wird. Bereits im Jahr 2008 war angesichts der damals bereits hohen Zahl an Beziehern vorgezogener Altersrenten deutlich, dass § 20 Abs. 2 VwS in seiner neuen Fassung auf eine Vielzahl von Fällen Anwendung finden würde. Schon daraus ergibt sich, auch wegen der bei Rentenzahlungen naturgemäß sehr lang andauernden und daher finanziell umfangreichen Verpflichtungen des Beklagten, dass jegliche Änderung der Regelung des § 20 Abs. 2 VwS zu erheblichen finanziellen Auswirkungen führen musste, was für sich genommen dafür spricht, dass eine wie vom Verwaltungsgericht und vom Kläger angenommene Änderung des Anknüpfungspunkts der Abschläge zur Diskussion gestellt worden wäre. Zudem erhoffte man sich, was aus dem Protokoll der Sitzung der Vertreterversammlung des Versorgungswerks vom 04.07.2008 hervorgeht, von der vorgesehenen Anhebung des Rentenalters Einsparungen in Höhe von 182 Mio. EUR, die eine bestehende Unterdeckung von 90 Mio. EUR ausgleichen sollte. Mit diesen Bemühungen um Sparpotential und den mit der Anhebung des Rentenalters einhergehenden Einschnitten für einen großen Teil der Mitglieder des Beklagten erscheint es - worauf auch der Geschäftsführer des Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch einmal hingewiesen hat - nicht vereinbar, dass die Abschläge der vorgezogenen Altersrente mit der Änderung zum 01.01.2009 im Gegensatz zur Vorgängerfassung auf einen höheren Betrag, nämlich die auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts berechnete Altersrente, hätten bezogen werden sollen. Denn dies hätte zu einer Besserstellung der Gruppe der Bezieher vorgezogener Altersrenten im Vergleich zur Vorgängerfassung der Satzung geführt. Dafür, dass vom Satzungsgeber durch die Einführung der neuen Abschlagsregelung eine solche Besserstellung beabsichtigt gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte; vielmehr wird aus dem Protokoll zur Sitzung des Satzungsausschusses vom 02.06.2008 lediglich deutlich, dass die neuen Abschlagsregelungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen nicht zu einer Schlechterstellung der Mitglieder führen sollten.
47 Gegen die Annahme des Klägers, dass die Berechnung der Abschläge in der seit dem 01.01.2009 gültigen Fassung des § 20 Abs. 2 VwS anknüpfend an eine auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts hochgerechnete Altersrente erfolgen soll, spricht auch, dass aus den vorgelegten Protokollen nicht hervorgeht, dass der Satzungsausschuss oder die Vertreterversammlung des Beklagten sich über die konkrete Berechnung dieser hochgerechneten Altersrente ausgetauscht hätten. Dies wäre jedoch deshalb notwendig gewesen, weil die in § 22 Abs. 1 VwS sowohl in der bis zum 31.12.2008 als auch in der hier relevanten, ab dem 01.01.2009 gültigen Fassung zur Berechnung der Altersrente genannte Formel darauf angelegt war und auch in der zum heutigen Zeitpunkt gültigen Fassung weiterhin darauf angelegt ist, dass die drei genannten Faktoren zum Zeitpunkt der Anwendung feststehen. Aus diesem Grund kann die Formel unproblematisch auf den Zeitpunkt des vorgezogenen Renteneintritts angewendet werden. Im Falle der Hochrechnung der Altersrente auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts erweisen sich die in § 22 Abs. 1 VwS vorgesehenen Faktoren jedoch entweder als gar nicht oder jedenfalls als nicht eindeutig bestimmbar. So ist es unmöglich, den Rentensteigerungsbetrag, der nach § 22 Abs. 2 VwS von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes jährlich festgesetzt wird, vorab auf den Zeitpunkt des womöglich Jahre in der Zukunft liegenden, fiktiven regulären Renteneintritts zu bestimmen. Hier kann stets lediglich auf den zum Zeitpunkt der Berechnung festgesetzten Rentensteigerungsbetrag zurückgegriffen werden. In Bezug auf die anzurechnenden Versicherungsjahre ist es zwar leicht möglich, die Zeit zwischen dem tatsächlichen bis zum fiktiven regulären Renteneintritt zu berechnen. Ob diese Jahre jedoch tatsächlich anrechenbar sind, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 VwS. Bei Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwS wären Versicherungsjahre nach Eintritt in die vorgezogene Altersrente nur anrechenbar, wenn der Betroffene auch nach Renteneintritt weiterhin Mitglied im Versorgungswerk ist. Dass dies in allen Konstellationen der vorgezogenen Altersrente bis zum fiktiven Renteneintritt der Fall sein wird, kann nicht unterstellt werden. Denn es erscheint z. B. durchaus möglich, dass ein Rechtsanwalt nach Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO auf seine Zulassung verzichtet und dann nach § 10 Abs. 2 VwS seine Mitgliedschaft endet. Es wäre zu erwarten gewesen, dass im Falle einer Änderung des Anknüpfungspunktes der Abschläge hin zu einer auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts hochgerechneten Altersrente diese Probleme in der Vertreterversammlung diskutiert werden und eine eindeutige Regelung für die Hochrechnung getroffen wird. Dies gilt insbesondere für den dritten in § 22 Abs. 1 VwS genannten Faktor, den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten, der nach § 22 Abs. 4 VwS die Höhe der Beiträge im Vergleich zum Regelpflichtbeitrag über die Zeit hinweg abbildet. Auch hinsichtlich der Anwendung dieser Regelung ergibt sich zum Zeitpunkt des Beginns der vorgezogenen Altersrente die Unsicherheit, ob bis zum Zeitpunkt der regulären Altersrente überhaupt eine Mitgliedschaft vorliegen wird und entsprechende Zeiten einbezogen werden können. Selbst wenn man über diesen Punkt hinwegsieht, stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Beginns der vorgezogenen Altersrente deutlich ist, dass in Zukunft weitere Beiträge zum Versorgungswerk durch das Mitglied nicht mehr geleistet werden, da eine Möglichkeit für freiwillige Beitragszahlungen nach Renteneintritt in der Satzung nicht angelegt ist. Auch damit haben sich der Satzungsausschuss und die Vertreterversammlung des Beklagten bei der Änderung der Satzung zum 01.01.2009 nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Protokollen nicht auseinandergesetzt und insofern auch keine Regelung formuliert, die sich der Problematik annehmen würde. Daraus ergibt sich, dass der Satzungsgeber bei der Änderung des § 22 Abs. 2 Satz 3 VwS zum 01.01.2009 - in Anlehnung an die Vorgängerregelung - davon ausgegangen ist, dass die Abschläge wie bisher von einer auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechneten Altersrente vorgenommen werden, für die die in § 22 Abs. 1 VwS genannten Faktoren ohne die geschilderten Probleme bestimmt werden können.
48 Dem Wegfall der eindeutigen Formulierung in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung kann vor diesem Hintergrund nicht die Bedeutung zukommen, die das Verwaltungsgericht und der Kläger ihr beilegen, nämlich dass der Satzungsgeber bewusst auf den bisherigen Anknüpfungspunkt der Abschläge in Form einer auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechneten Altersrente verzichtet und einen neuen Anknüpfungspunkt in Form einer auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts hochgerechneten Altersrente gewählt habe. Dies gilt umso mehr, weil sich bei der Auswertung der Materialien zur Satzungsgeschichte keinerlei weitere Anhaltspunkte finden, die für diese Einschätzung sprechen. Auch der im Protokoll zur Sitzung des Satzungsausschusses vom 02.06.2008 enthaltenen Aussage, dass die neuen Abschlagsregelungen im Vergleich zur bisherigen Regelung jedenfalls nicht zu einer Schlechterstellung der Mitglieder hätten führen sollen, kann ein solcher Gehalt nicht beigelegt werden. Denn diese Zielsetzung bezieht sich auf die Abschläge an sich, nicht auf ihren Anknüpfungspunkt. Dafür, dass der Satzungsgeber bewusst den Anknüpfungspunkt der Abschläge verändert hätte, um einen Nachteil aus den gegenüber der Vorgängerfassung höheren Abschläge auszugleichen und eine Schlechterstellung der (jüngeren) Mitglieder zu vermeiden, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Aussage des Versicherungsmathematikers in der Sitzung der Vertreterversammlung des Beklagten vom 04.07.2008, dass die Abschläge der jüngeren Generation bei einem Rentenbezug mit 65 Jahren nun zwar 9,9 % betrügen, dem jedoch nach den neueren Generationentafeln eine statistisch längere Rente gegenüberstehe, lässt eher darauf schließen, dass der Vertreterversammlung diese längere Rentenbezugszeit sowie der Ausgleich einer bisherigen Unterdeckung in der Bilanz in Höhe von 90 Mio. EUR als Nachteilsausgleich hinsichtlich der jüngeren Generation ausgereicht hat. Im Übrigen ist der vom Versicherungsmathematiker genannte Nachteil, dass die Abschläge der jüngeren Generation bei einem Rentenbezug mit 65 Jahren nun 9,9 % betrügen, im Wesentlichen der Anhebung des Rentenalters und nicht den Abschlägen an sich geschuldet.
49 Deutlich wird aus den Protokollen der Sitzungen des Satzungsausschusses sowie der Vertreterversammlung des Beklagten auch, dass der Satzungsgeber bei der Änderung des § 20 Abs. 2 VwS dessen Verhältnis zu § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS nicht thematisiert hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS bereits zum 01.01.2004 in die Satzung aufgenommen wurde und im Zusammenspiel mit der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS, der als Anknüpfungspunkt der Abschläge die auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechnete Altersrente vorsah, den vom Kläger und dem Verwaltungsgericht beanstandeten Effekt hatte, nämlich dass die vorgezogene Altersrente nie höher sein konnte als die Berufungsunfähigkeitsrente. Dies lässt darauf schließen, dass der Satzungsgeber auch mit der Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS nicht die Absicht hatte, das Verhältnis von § 20 Abs. 2 VwS und § 22 Abs. 5 VwS zu verändern.
50 c) Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, die Abschläge nach § 20 Abs. 2 VwS von einer auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Renteneintritts berechneten Altersrente anstelle von einer auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts berechneten Altersrente vorzunehmen.
51 aa) Dies ergibt sich bereits aus den im Rahmen der historischen Entwicklung dargestellten Problemen bei der Bestimmung der Faktoren des § 22 Abs. 1 VwS für eine hochgerechnete Altersrente, die bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 VwS in der maßgeblichen, ab dem 01.06.2016 geltenden Fassung weiterhin bestehen. Sie zeigen - wie schon ausgeführt -, dass die Berechnung einer fiktiven hochgerechneten Altersrente für die Zwecke des § 20 Abs. 2 VwS weitere Regelungen in der Satzung, zumindest zur Berechnung eines insoweit fiktiven persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten, erforderlich gemacht hätte, und stehen insofern der vom Kläger und dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 20 Abs. 2 VwS entgegen.
52 bb) Maßgeblich gegen die vom Kläger und vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 20 Abs 2 VwS spricht auch die Tatsache, dass die Höhe der in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS genannten Abschläge vom Satzungsgeber anknüpfend an eine auf den tatsächlichen Renteneintritt berechnete Altersrente bestimmt worden ist. Auf diesen Umstand weist schon die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme der Versicherungsmathematiker vom 05.10.2023 hin. Auf die Frage des Verwaltungsgerichts, welche Erwägungen hinter den variablen Minderungsraten in § 20 Abs. 2 VwS stünden und ob die verkürzte Beitragszahlung als Erwägung in die Entscheidung über die Minderungsrate eingeflossen sei, haben die Versicherungsmathematiker ausgeführt, dass bei der niedrigeren Rentenzahlung sowohl eine kürzere Einzahlungsdauer als auch ein längerer Rentenbezug berücksichtigt werde. Dabei werde die Deckungsrückstellung, die zum Zeitpunkt des vorzeitigen Rentenbeginns vorhanden sei und noch Beitragszahlungen und daraus entstehende Leistungsansprüche bis zur Regelaltersgrenze unterstelle, mit der Deckungsrückstellung verglichen, die einer sofort beginnenden Rente mit einer Leistung aus Beitragszahlungen bis zum vorzeitigen Rentenbeginn entspreche. Letztere Rückstellung sei größer und aus dem Quotienten beider ergäben sich die Abschläge in § 20 Abs. 2 VwS. Die variable Minderungsrate ergebe sich unmittelbar aus der versicherungsmathematisch wertgleichen Umrechnung.
53 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.07.2026 hat der Versicherungsmathematiker von der … AG diese Ausführungen im Rahmen seiner informatorischen Anhörung näher erläutert und ergänzt. Dazu hat er, auch auf Fragen des Klägers, zu der Rolle der Deckungsrückstellung im Rahmen versicherungstechnischer Bilanzen ausgeführt. Die Erstellung der versicherungstechnischen Bilanzen des Beklagten erfolge im offenen Deckungsplanverfahren und zwar jährlich und stichtagsbezogen. Auf der Aktivseite der Bilanz seien die Vermögenswerte abgebildet, auf der Passivseite die Deckungsrückstellungen enthalten. Für jeden Rentenanwärter werde jährlich auf den Stichtag bezogen eine Deckungsrückstellung berechnet (Deckungsrückstellung 1). Dabei werde zum einen mit Barwerten gerechnet, d. h. künftige Leistungen und Beiträge würden prognostiziert. Weitere Rechnungsgrundlagen seien Sterbetafeln, die die Lebenserwartung abbildeten, sowie der Rechnungszins, der sich daraus ergebe, dass ein junges Mitglied bereits jetzt Beiträge zahle und später Leistungen erhalte. Es werde einbezogen, welche Beiträge bisher gezahlt worden seien und hinsichtlich noch ausstehender Leistungen werde eine Prognose vorgenommen in Form einer Hochrechnung bis zur Regelaltersgrenze. Die Deckungsrückstellung jedes Einzelnen sei dabei das Ergebnis einer Subtraktion der zu erwartenden Leistungen von zu erwartenden Beiträgen. Dies beruhe auf Annahmen; dabei seien die Berechnungsgrundlagen vorsichtig gewählt und es werde tendenziell eine etwas längere Lebenserwartung zugrunde gelegt sowie ein etwas zu niedriger Rechnungszins. Im Grundsatz werde bei der Hochrechnung für Rentenanwärter die Formel aus § 22 Abs. 1 VwS bezogen auf das reguläre Renteneintrittsalter zugrunde gelegt, allerdings werde darüber hinaus mit Wahrscheinlichkeiten gerechnet; so müssten z. B. auch die Zurechnungszeiten der Invalidenrente berücksichtigt werden. Bei der Hochrechnung werde der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient nicht eingefroren, vielmehr werde er mit dem aktuellen Beitrag hochgerechnet. Der Realität komme man mit geringerem zeitlichen Abstand bis zur Regelaltersgrenze immer näher. Für Rentner werde eine Deckungsrückstellung anknüpfend an den feststehenden Rentenanspruch gebildet. Das Risiko, dass ein Mitglied vorgezogene Altersrente in Anspruch nehme, oder der Vorteil, dass ein Mitglied die Altersrente aufschiebe, werde bei der Berechnung der Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt. Diese „Störfälle“ würden jeweils durch die Abschläge nach § 20 Abs. 2 VwS bzw. Zuschläge nach § 20 Abs. 3 VwS ausgeglichen und hätten insofern insgesamt keinen Einfluss auf den Deckungsstock des Versorgungswerks.
54 Zur Berechnung der Abschläge in § 22 Abs. 2 Satz 3 VwS hat der Versicherungsmathematiker auf die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass diese Abschläge anknüpfend an einen Vergleich der in der Bilanz des Versorgungswerks bereits enthaltenen Deckungsrückstellung für jeden einzelnen Rentenanwärter (Deckungsrückstellung 1) und einer nur für den Anlass des vorgezogenen Renteneintritts berechneten (fiktiven) Deckungsrückstellung (Deckungsrückstellung 2) gebildet worden seien. Die Deckungsrückstellung 2 werde für eine zum Zeitpunkt des vorgezogenen Renteneintritts beginnende Rente und unter Berücksichtigung der Leistungen aus Beitragszahlungen bis zum vorzeitigen Renteneintritt berechnet. Bei ihrer Berechnung finde die in § 22 Abs. 1 VwS enthaltene Formel Anwendung und hier würden die bis zum Zeitpunkt des vorzeitigen Renteneintritts einzustellenden Versicherungsmonate und der zu diesem Zeitpunkt bestehende persönliche durchschnittliche Beitragsquotient berücksichtigt. Diese auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechnete Rente habe einen höheren Barwert als die für die Deckungsrückstellung 1 auf den regulären Renteneintritt hochgerechnete Rente, da die Leistungen früher begehrt würden. Insofern sei die fiktive Deckungsrückstellung 2 höher als die bereits in der Bilanz des Versorgungswerks enthaltene Deckungsrückstellung 1. Dieser Unterschied werde durch die Abschläge in § 20 Abs. 2 VwS wieder ausgeglichen, was dazu führe, dass die vorgezogene Altersrente für den Deckungsstock des Versorgungswerks neutral sei.
55 Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Berechnung der Höhe der Abschläge in § 20 Abs. 2 VwS die Annahme zugrunde liegt, dass sie von einer Rente abgezogen werden, die nach der Formel des § 22 Abs. 1 VwS bezogen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechnet wird. Denn nur für eine solche Rente ist die fiktive Deckungsrückstellung 2 berechnet worden, und die Abschläge bilden gerade den Unterschied zu der bereits in der Bilanz des Versorgungswerks enthaltenen Deckungsrückstellung 1 ab. Wollte man mit dem Verwaltungsgericht und dem Kläger davon ausgehen, dass die in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS vorgesehenen Abschläge von einer auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts hochgerechneten Altersrente abgezogen werden sollten, so würde die Höhe der in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS vorgesehenen Abschläge nicht ausreichen, um die Neutralität der vorgezogenen Altersrente für den Deckungsstock des Beklagten zu bewirken. Diese Annahme des Senats hat auch der Versicherungsmathematiker in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2026 bestätigt. Nach seiner Aussage könnte der Anknüpfungspunkt der Abschläge, den das Verwaltungsgericht und der Kläger sich vorstellen, nämlich eine zum Zeitpunkt des vorgezogenen Renteneintritts beginnende, auf den regulären Renteneintritt nach der Formel des § 22 Abs. 1 VwS hochgerechnete Altersrente, die trotz ausbleibender Beitragszahlungen ab Rentenbeginn die Versicherungsmonate bis zum regulären Rentenbeginn einbezieht und den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten bei der Zahl belässt, die zum tatsächlichen Rentenbeginn vorliegt, ebenfalls durch eine fiktive Deckungsrückstellung (Deckungsrückstellung 3) abgebildet werden. Allerdings müsste diese Deckungsrückstellung noch einmal deutlich höher sein als die Deckungsrückstellung 2, da zum gleichen Zeitpunkt des vorgezogenen Renteneintritts deutlich höhere Leistungen, nämlich die auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts hochgerechnete Altersrente und nicht die auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechnete Altersrente begehrt werde. Deshalb sei die Differenz zwischen der tatsächlich in der Bilanz des Versorgungswerks enthaltenen Deckungsrückstellung 1 und der fiktiven Deckungsrückstellung 3 auch deutlich höher als die Differenz zwischen der Deckungsrückstellung 1 und der fiktiven Deckungsrückstellung 2. Das führe dazu, dass auch die Abschläge, die die Differenz zwischen Deckungsrückstellung 1 und 3 abbildeten, höher sein müssten, als die Abschläge, die die Differenz zwischen Deckungsrückstellung 1 und 2 abbildeten. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die derzeit in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS vorgesehenen Abschläge zu gering sind, um die Differenz einer fiktiven Deckungsrückstellung, die für eine zum Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts beginnende, auf den fiktiven regulären Renteneintritt hochgerechnete Altersrente notwendig wäre, zur in der Bilanz des Versorgungswerks bereits bestehenden Deckungsrückstellung abzubilden. Die nach der Vorstellung des Klägers berechnete vorgezogene Altersrente würde durch die in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS vorgesehenen Abschläge im Deckungsstock des Versorgungswerks daher nicht mehr neutralisiert werden. Als Anknüpfungspunkt der derzeit in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS genannten Abschläge im Sinne des Klägers eine hochgerechnete Altersrente anzunehmen, wäre daher systemwidrig und würde Bezieher vorgezogener Altersrenten im Übrigen zulasten anderer Mitglieder des Beklagten privilegieren. Dafür, dass der Satzungsgeber eine derartige Privilegierung und entgegen der bisherigen Praxis eine vorgezogene Altersrente hätte vorsehen wollen, die durch die Abschläge im Deckungsstock des Beklagten nicht mehr neutralisiert wird, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber im Falle der Änderung des Anknüpfungspunkts der Abschläge im Sinne des Verwaltungsgerichts und des Klägers, nämlich von einer auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechneten Altersrente zu einer auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts hochgerechneten Altersrente, auch die Abschläge so erhöht hätte, dass die vorgezogene Altersrente bezogen auf den Deckungsstock des Versorgungswerks dadurch wieder neutralisiert worden wäre. Insofern deutet die Höhe der Abschläge in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS darauf hin, dass der Satzungsgeber als deren Anknüpfungspunkt die auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechnete Altersrente vorgesehen hat.
56 cc) Die Einschätzung des Senats, dass systematische Erwägungen dafür sprechen, die Abschläge nach § 20 Abs. 2 VwS von einer auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Renteneintritts berechneten Altersrente und gerade nicht von einer auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts berechneten Altersrente vorzunehmen, wird auch nicht durch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Zusammenspiel des § 20 Abs. 2 VwS mit § 22 Abs. 5 VwS und § 20 Abs. 3 VwS erschüttert.
57 (1) § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS bestimmt in der hier maßgeblichen, seit dem 01.01.2004 geltenden Fassung, dass die nach Vollendung des 60. Lebensjahres beginnende Berufsunfähigkeitsrente nicht höher sein darf als eine zum gleichen Zeitpunkt beginnende vorgezogene Altersrente nach § 20 Absatz 2 VwS. Hinsichtlich des Zusammenspiels des § 20 Abs. 2 VwS mit § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS ist das Verwaltungsgericht der Meinung, dass § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS nur dann Sinn ergebe, wenn es überhaupt möglich sei, dass die Altersrente höher sei als die Berufsunfähigkeitsrente. Wäre dies nicht der Fall, hätte - so das Verwaltungsgericht - der Satzungsgeber auch bereits ab dem 60. Lebensjahr eine Regelung wie § 21 Abs. 6 VwS vorsehen können, der in der hier maßgeblichen Fassung der Satzung bestimmt, dass mit Vollendung des 63. Lebensjahres anstelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe tritt. Nach der Berechnung des Verwaltungsgerichts kann die Altersrente nur dann höher sein als die Berufsunfähigkeitsrente, sofern die Abschläge von einer auf den Zeitpunkt des regulären Renteneintritts berechneten Altersrente vorgenommen würden, was für diese Auslegung spreche.
58 Diese Argumentation hält der Senat nicht für überzeugend. Als Grund für die Regelung des § 22 Abs. 5 VwS hat der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Stellungnahme der Versicherungsmathematiker vom 05.10.2023 vorgetragen, dass diese Regelung der Missbrauchsverhinderung diene. Die Berufsunfähigkeitsrente sei im Alter von 60 Jahren ohne die Regelung des § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS um 29,4 % höher als die vorgezogene Altersrente, so dass ein Fehlanreiz bestünde, ab diesem Alter auf eine Berufsunfähigkeitsrente statt auf eine vorgezogene Altersrente abzuzielen. Dieser Fehlanreiz solle durch die Regelung des § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS vermieden werden. Dieser Regelungszweck ist angesichts des erheblichen Unterschieds in der Höhe der beiden Versorgungsarten nachvollziehbar, zumal sich der Fehlanreiz nach Angabe des Beklagten in der Vergangenheit bereits bemerkbar gemacht haben soll. Warum § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nur dann einen Sinn ergeben soll, wenn er auch Fälle betrifft, in denen die Altersrente höher ist als die Berufsunfähigkeitsrente, kann der Senat nicht nachvollziehen. Dieser These des Verwaltungsgerichts steht zudem entgegen, dass - wie im Rahmen der historischen Entwicklung bereits dargelegt - § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS zum Zeitpunkt seiner Einführung zum 01.01.2004 im Zusammenspiel mit § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS bereits den vom Verwaltungsgericht und vom Kläger beanstandeten Effekt hatte, nämlich dass die vorgezogene Altersrente nie höher sein konnte als die Berufungsunfähigkeitsrente, da § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS als Anknüpfungspunkt der Abschläge die auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechnete Altersrente vorsah.
59 Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, eine Auslegung des § 20 Abs. 2 VwS, die als Anknüpfungspunkt der Abschläge die auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechnete Altersrente vorsehe, führe dazu, dass der Satzungsgeber anstelle der Schaffung des § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS die Regelung in § 21 Abs. 6 Satz 1 VwS so hätte abändern können, dass nicht mit Vollendung des 63., sondern mit Vollendung des 60. Lebensjahres anstelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe trete, überzeugt nicht. Denn sie beruht auf einem Fehlverständnis des § 21 Abs. 6 Satz 1 VwS. Dieser regelt, dass eine bereits bezogene Berufsunfähigkeitsrente - und zwar ungeachtet dessen, ob sie seit einem Zeitpunkt vor oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen wird - mit der Vollendung des 63. Lebensjahres durch eine Altersrente in gleicher Höhe ersetzt wird. § 21 Abs. 6 Satz 1 VwS enthält keine Vorgaben zur Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente und sieht insofern eine Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente anders als § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS nicht vor. Diese Vorschrift regelt lediglich - was nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2026 auch dessen Rechtsansicht entspricht -, dass die Berufsunfähigkeitsrente in ihrer bisherigen Höhe nun als Altersrente fortgeführt wird. Dies privilegiert berufsunfähige Mitglieder des Beklagten und führt dazu, dass ab diesem Zeitpunkt die Gewährung der Rente - die nun als Altersrente gilt - nicht mehr in den von § 21 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwS vorgesehenen Fällen endet. Hätte der Satzungsgeber, wie das Verwaltungsgericht vorschlägt, den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 VwS bereits auf die Vollendung des 60. Lebensjahr vorgezogen, hätte dies zur Folge, dass eine zuvor geleistete Berufsunfähigkeitsrente ab diesem Zeitpunkt als Altersrente gelten würde und die Leistung trotz Wegfalls der Berufsunfähigkeit nicht mehr nach § 21 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwS unter Wiederaufleben der Beitragspflicht beendet werden könnte. Ein Argument zum Verhältnis von § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS und § 20 Abs. 2 VwS lässt sich hieraus nicht herleiten.
60 Auch aus den Zweifeln des Klägers daran, ob eine Regelung wie § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS rechtmäßig ist, die ein erhebliches Absinken der Berufsunfähigkeitsrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, ergibt sich kein Hinweis für den richtigen Anknüpfungspunkt der in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS vorgesehenen Abschläge. Der Kläger wirft diesen Punkt auf, weil er der Meinung ist, bei der von ihm bevorzugten Berechnung der vorgezogenen Altersrente sinke die Berufsunfähigkeitsrente weniger ab, was die Rechtmäßigkeit des § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS sichere. Diese Argumentation übersieht schon den Willen des Satzungsgebers, der nach der Systematik der Satzung bei der Einführung des § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS zum 01.01.2004 klar davon ausgegangen ist, dass die Berufsunfähigkeitsrente auf die anknüpfend an den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechnete Altersrente absinke, und bisher nicht hat erkennen lassen, dass er diesen Effekt abmildern wollte. Im Übrigen ist es nicht Gegenstand dieses Verfahrens, die Rechtmäßigkeit des § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS zu überprüfen, da der Kläger keine Berufsunfähigkeitsrente bezieht und daher von dieser Regelung nicht betroffen ist. Ob im Rahmen einer - hier nicht vorzunehmenden - Prüfung der Rechtmäßigkeit des § 22 Abs. 5 Satz 1 VwS das geringere Absinken der Berufsunfähigkeitsrente im Falle der vom Kläger bevorzugten Berechnung der vorgezogenen Altersrente überhaupt ein ausschlaggebender Punkt wäre, kann insofern dahinstehen.
61 (2) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis der vorgezogenen Altersrente nach § 20 Abs. 2 VwS zur aufgeschobenen Altersrente nach § 20 Abs. 3 VwS, welches dafür sprechen soll, dass die ausbleibenden Beitragszahlungen mit dem Rentenabschlag abgegolten seien und deshalb die vorgezogene Altersrente anknüpfend an eine fiktive reguläre Altersrente zu bestimmen sei, überzeugen ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht versucht im Rahmen dieser Argumentation eine gewisse Linearität der Abschläge bei vorgezogener Altersrente sowie der Erhöhung der Rente bei aufgeschobener Altersrente herzustellen, ausgehend von der Grundannahme, dass einem Mitglied auf die gesamte Laufzeit gesehen in etwa der gleiche Rentenbetrag ausbezahlt werden sollte, unabhängig davon, ob es zum regulären Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze, zu einem vorgezogenen oder zu einem späteren Zeitpunkt in Rente geht. Diese Grundannahme teilt der Senat nicht. Denn die Satzung bietet hierfür keine Anhaltspunkte und die Tatsache, dass der Beklagte seinen Berechnungen kein einheitliches fiktives durchschnittliches Sterbealter zugrunde legt, spricht gegen die Annahme, dass jedem Mitglied auf die gesamte Laufzeit gesehen ein etwa gleicher Rentenbetrag ausgezahlt werden soll. Diese Einschätzung wird auch gestützt durch die Ausführungen der Versicherungsmathematiker in der erstinstanzlichen Stellungnahme vom 15.06.2023, in der sie betonen, dass kein unmittelbarer versicherungsmathematischer Zusammenhang zwischen gezahlten Beiträgen und späterer Versorgungsleistung bestehe und kein Kapital existiere, das einem Versorgungsberechtigten individuell zugeordnet werden könne. Diese Einschätzung hat auch der Versicherungsmathematiker in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2026 mit seinen Ausführungen bestätigt, dass es einen linearen Zusammenhang zwischen Abschlägen und Zuschlägen nicht geben könne, da diese maßgeblich durch Barwerte und Zinseffekte beeinflusst seien, allerdings die Auswirkungen nicht in einer komplett anderen Größenordnung liegen sollten. Auch die Tatsache, dass der Beklagte aus einem Deckungsstock heraus wirtschaftet und auf eine sich ändernde wirtschaftliche Lage, auch hinsichtlich des Beitragsaufkommens und der Möglichkeiten der Kapitalanlage reagieren muss (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.11.2024 - 9 S 1576/23 -, juris Rn. 30 ff.), spricht gegen die Grundannahme, dass jedem Mitglied unabhängig vom Zeitpunkt des Renteneintritts über die Zeit hinweg im Ganzen der gleiche Betrag an Rente ausgezahlt werden soll.
62 Letztlich hält der Senat die Berechnungen des Verwaltungsgerichts vor allem deshalb nicht für aussagekräftig, weil es nicht berücksichtigt hat, wie die Ab- und Zuschläge grundsätzlich berechnet werden. Wie bereits dargestellt, haben die Abschläge bei der vorgezogenen Altersrente sowie die Zuschläge bei der aufgeschobenen Altersrente grundsätzlich den Zweck, die finanziellen Auswirkungen der vorgezogenen bzw. aufgeschobenen Altersrente auf den Deckungsstock des Beklagten zu neutralisieren. Dies geschieht - wie für die vorgezogene Altersrente bereits umfangreich dargelegt - durch den Vergleich fiktiver Deckungsrückstellungen mit der beim Beklagten bereits für den einzelnen Anwärter bestehenden Deckungsrückstellung und der Abbildung der jeweiligen Differenz durch Abschläge oder - bei der aufgeschobenen Altersrente, in der die fiktive, letztlich benötigte Deckungsrückstellung niedriger sein dürfte als die in der Bilanz des Beklagten bereits bestehende Deckungsrückstellung - durch Zuschläge. Dabei spielen der jeweilige Barwert der Rente und - insbesondere bei der bestehenden Deckungsrückstellung des Versorgungswerks - der Rechnungszins und Wahrscheinlichkeiten eine Rolle, was das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Berechnung nicht berücksichtigt hat. Diese Berechnungsmethode führt nach der bereits oben genannten überzeugenden Einschätzung des in der mündlichen Verhandlung angehörten Versicherungsmathematikers dazu, dass ein linearer Zusammenhang zwischen Zu- und Abschlägen nicht bestehen kann.
63 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beruhen zudem auf der Fehlannahme, dass der für die aufgeschobene Altersrente in § 22 Abs. 3 Satz 4 VwS vorgesehene Zuschlag von monatlich 0,2 % des bei Erreichen der Altersgrenze erreichten Anspruchs den Vorteil, der sich durch die aufgeschobene Rente für den Beklagten ergibt, unmittelbar abbildet. Aus dem erheblichen Unterschied zwischen dem Zuschlag von monatlich 0,2 % des erreichten Rentenanspruchs (jährlich 2,4 %) und dem Abschlag nach § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS in Höhe von monatlich 0,425 % (jährlich 5,1 %) leitet das Verwaltungsgericht unter der Annahme, dass die „Lebensaltersrente“ sich bei Verlängerung und Verkürzung um ein Jahr gleichmäßig mindern müsse, letztlich her, dass die Abschläge sich auf eine hochgerechnete reguläre Altersrente beziehen müssten. Der in § 20 Abs. 3 Satz 4 VwS vorgesehene Zuschlag ist nach Aussage des Versicherungsmathematikers in der mündlichen Verhandlung jedoch zu gering, um den Überschuss, der sich durch die aufgeschobene Rente im Deckungsstock des Beklagten ergibt, abzubilden. Dieser Zuschlag habe - was zutrifft - bis zur Änderung der Satzung zum 01.03.2014 bei 0,4 % des bei der Altersgrenze erreichten Rentenanspruchs gelegen, was den Überschuss im Deckungsstock des Beklagten durch den aufgeschobenen Rentenbeginn besser abgebildet habe. In der seit dem 01.03.2014 geltenden Fassung der Satzung sei der Zuschlag dann auf 0,2 % des bei der Altersgrenze erreichten Rentenanspruchs verringert worden, was - so hat es auch der Beklagte, allerdings erst im Berufungsverfahren, vorgetragen - darin begründet gewesen sei, dass die aufgeschobene Altersrente bewusst unattraktiv habe gestaltet werden sollen, um einer Überalterung der Anwaltschaft entgegenzuwirken. Der Senat hat keinen Anlass, an der Plausibilität dieser Ausführungen zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die in § 20 Abs. 2 VwS vorgesehenen Abschläge und der in § 20 Abs. 3 Satz 4 VwS vorgesehene Zuschlag nicht im richtigen Verhältnis zueinander stehen, zwar zu. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ist der Grund allerdings nicht, dass die Abschläge zu hoch sind, sondern dass der Zuschlag aus Lenkungszwecken zu niedrig angesetzt worden ist. Hieraus ergibt sich ein weiteres Argument, warum insbesondere die Vergleichsrechnungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 28 und 29 des Urteils nicht aussagekräftig sind.
64 (3) Letztlich spricht auch die Argumentation des Klägers, dass das Versorgungswerk seine Deckungsrückstellungen sehr vorsichtig und insofern großzügig berechne und daher „noch Luft“ für die höhere vorgezogene Altersrente aufgrund der Änderung des Anknüpfungspunktes der Abschläge sein müsse, nicht dafür, die Abschläge von einer auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts berechneten Altersrente vorzunehmen. Denn allein die - vom Senat nicht überprüfte - Annahme, dass für das Versorgungswerk eine höhere vorgezogene Altersrente finanziell umsetzbar wäre, lässt keinen Rückschluss auf einen entsprechenden objektivierten Willen des Satzungsgebers zu.
65 d) Auch die Auslegung des § 20 Abs. 2 VwS nach seinem Sinn und Zweck spricht dafür, die Abschläge nach § 20 Abs. 2 VwS von einer auf den vorzeitigen Renteneintritt berechneten Altersrente vorzunehmen.
66 Der Senat geht anknüpfend an die vorliegenden Protokolle der Sitzungen des Satzungsausschusses und der Vertreterversammlung des Beklagten sowie an die bereits dargestellten Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Versicherungsmathematikers zum Einfluss von Zu- und Abschlägen auf die Altersrente auf den Deckungsstock des Beklagten davon aus, dass die Abschlagsregelung in § 20 Abs. 2 VwS dazu dienen soll, den Mitgliedern des Beklagten weiterhin die vorgezogene Altersrente zu ermöglichen, ohne jedoch die übrigen Beitragszahler in höherem Maße zu belasten, als dies durch die Inanspruchnahme der Altersrente im Zeitpunkt des regulären Renteneintritts der Fall wäre. Diese Zwecksetzung legt auch die Stellungnahme der Versicherungsmathematiker vom 15.06.2023 im erstinstanzlichen Verfahren nahe, in der ausgeführt wird, dass Hintergrund der Regelung die Vermeidung einer Be- oder Entlastung des Versichertenkollektivs durch die Entscheidung eines einzelnen Mitglieds über sein individuelles Renteneintrittsalter sei. Der vom Senat festgestellte Zweck stimmt auch mit dem aus dem Protokoll zur Sitzung des Satzungsausschusses vom 02.06.2008 hervorgehenden Willen des Satzungsgebers überein, dass die neuen Abschlagsregelungen im Vergleich zur bisherigen Regelung nicht zu einer Schlechterstellung der Mitglieder führen sollten. Es entspricht diesem Sinn und Zweck der Regelung, die Abschläge von der auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechneten Altersrente und nicht von einer auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts hochgerechneten Altersrente vorzunehmen. Dies wurde auch in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS so gehandhabt, so dass allein der Anknüpfungspunkt der Abschläge keine Schlechterstellung der Mitglieder enthält - eine solche ergibt sich allenfalls durch die Erhöhung der Abschläge auch aufgrund des höheren Renteneintrittsalters, was nach den Protokollen der Vertreterversammlung allerdings durch eine statistisch längere Bezugsdauer kompensiert angesehen wurde. Zudem ist anzunehmen, dass die Neutralität der vorgezogenen Altersrente in Bezug auf den Deckungsstock des Beklagten bei einem Abzug der in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS vorgesehenen Abschläge von einer auf den fiktiven regulären Renteneintrittszeitpunkt hochgerechneten Altersrente nicht in gleichem Umfang eintreten würde wie beim Abzug dieser Abschläge von einer auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechneten Altersrente. Denn anknüpfend an die Ausführungen des Versicherungsmathematikers in der mündlichen Verhandlung würden die in der Satzung vorgesehenen Abschläge nicht ausreichen, um die durch die auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts berechnete vorgezogene Altersrente entstehenden Lücken im Deckungsstock des Beklagten auszugleichen.
67 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 VwS für den Abzug der Abschläge von einer auf den Zeitpunkt des fiktiven regulären Renteneintritts berechneten Altersrente spreche, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht stützt diese Einschätzung lediglich auf die Annahme, dass sich die Höhe der Abschläge in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS nicht anders erklären lasse als dadurch, dass die ausbleibenden Beiträge bereits eingerechnet seien und - dies erläutert es nicht explizit - eine doppelte Berücksichtigung der fehlenden Beiträge durch die Vornahme der Abschläge von einer auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechneten Altersrente verhindert werden müsse. In diesem Zusammenhang führt das Verwaltungsgericht dazu aus, warum die von den Versicherungsmathematikern in der Stellungnahme vom 15.06.2023 angeführten Gründe für die hohen Abschläge - der Zinseffekt in den vorgezogenen Jahren, die Sterbewahrscheinlichkeit des vorgezogenen Zeitpunkts und die kürzere Rentenlaufzeit bei regulärer Altersrente - nicht nachvollziehbar seien. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts ist durch die ausführliche und nachvollziehbare Erläuterung des Versicherungsmathematikers in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2026 zur Berechnung der Abschläge im Falle der vorgezogenen Altersrente - wie oben bereits ausgeführt - überholt. Zudem beruht die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur hohen Differenz zwischen den Abschlägen bei der vorgezogenen Altersrente und den Zuschlägen bei der aufgeschobenen Altersrente im Rahmen der teleologischen Auslegung ebenfalls auf der Fehlannahme, dass der monatliche Zuschlag von 0,2 % des bei der Altersgrenze erreichten Rentenanspruchs ausreichend sei, um den durch die aufgeschobene Rente im Deckungsstock des Beklagten entstehenden Überschuss auszugleichen. Die Ausführungen dazu, dass nicht ersichtlich sei, dass derart hohe Abschläge notwendig seien, und die weiteren Berechnungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der teleologischen Argumentation unterliegen schon deshalb Zweifeln, weil das System des Beklagten, wie bereits in den systematischen Erwägungen ausgeführt, nicht an ein einheitliches fiktives Sterbedatum anknüpft. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt, wie die Ab- und Zuschläge sich grundsätzlich ergeben und dass es in diesem Zusammenhang unter anderem maßgeblich auf den Barwert der Rente und den Rechnungszins ankommt. Vielmehr hat es bei seiner Berechnung sogar jegliche Zinseffekte ausgeblendet.
68 Soweit das Verwaltungsgericht die Aussage der Versicherungsmathematiker im erstinstanzlichen Verfahren, dass die nur 0,3-prozentige Kürzung pro Monat in der gesetzlichen Rentenversicherung bei vorzeitiger Inanspruchnahme deutlich zu gering bemessen und - unter teilweiser Finanzierung durch Steuermittel - im wesentlichen sozialen Aspekten geschuldet sei, weil ansonsten Geringverdienern selbst mit langer Beitragszahlungsdauer die vorgezogene Altersrente nicht zur Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards ausreichen würde, im Rahmen der teleologischen Auslegung als nicht nachvollziehbar einstuft, ist dem angesichts der Unterschiede zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung als teilweise steuerfinanziertem und dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte als rein beitragsfinanziertem System nicht nachzugehen. Denn es ist nicht erkennbar, dass dieser Punkt entscheidungserheblich wäre, begehrt der Kläger doch keinesfalls die Überprüfung der Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung und explizit auch nicht die Überprüfung, ob die Höhe der Abschläge in § 20 Abs. 2 Satz 3 VwS korrekt berechnet worden ist
69 e) Soweit der Kläger meint die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.06.2013 (- OVG 12 B 41.11 -, juris Rn. 11, 45) betreffe auch einen Fall, in dem die Rentenrekursionsformel angewandt und die vorgezogene Altersrente ausgehend von einer hochgerechneten Altersrente berechnet worden sei, bezieht sich dieser Vortrag schon auf eine mit der hier betroffenen Satzung nicht identische Rechtsgrundlage. Im Übrigen ging das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Rn. 45 dieser Entscheidung davon aus, dass - wie auch hier - die zum vorgezogenen Renteneintritt tatsächlich erworbenen Anwartschaften um Abschläge vermindert wurden. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24.11.2020 (- 5 A 1962/09 -, juris Rn. 21) lag ebenfalls eine andere Rechtsgrundlage mit anderer Entstehungsgeschichte zugrunde. Sein Ergebnis, es sei sachgerecht, einen Abschlag von demjenigen Rentenwert vorzunehmen, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt, stützt allerdings - entgegen der Ansicht des Klägers - das hier gefundene Ergebnis.
70 f) Es kann offenbleiben, ob die am 19.08.2024 beschlossene, ab dem 01.10.2024 wirksame Änderung des § 20 Abs. 2 VwS, womöglich anknüpfend an § 9 Abs. 3 RAVG auch auf den bereits bestehenden Rentenanspruch des Klägers Anwendung findet, oder ob diese Änderung - entgegen ihrem Wortlaut - nur auf neu bewilligte Renten Anwendung finden kann (vgl. zum „Rentenbeginn-Prinzip“ BVerfG, Beschluss vom 12.06.2023 - 1 BvR 847/23 -, juris Rn. 7; BSG, Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R -, juris Rn. 49; zum Einfluss von Art. 14 GG OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.01.2011 - 3 A 414/09 -, juris Rn. 80 ff.). Denn die Änderung des Wortlauts des § 20 Abs. 2 VwS entspricht dem Inhalt der Norm, wie er sich aufgrund einer an dem objektivierten Willen des Satzungsgebers orientierten Auslegung - wie dargestellt - schon zuvor ergab. Insofern ist diese Änderung als rein deklaratorisch einzustufen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. An der Berechnung der Rente des Klägers zum 01.12.2020 ändert sich durch diese Klarstellung auch für die Zukunft nichts. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die - schon in den vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2008 gültigen Fassungen der Vorschrift erfolgte - Anknüpfung der Neuregelung an den beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Rentenanspruch - und nicht etwa an eine Rentenanwartschaft - nicht deren Unbestimmtheit oder Schwierigkeiten bei ihrer Anwendung begründet. Denn aus der Inbezugnahme auf den tatsächlich erreichten Rentenanspruch wird jedenfalls hinreichend deutlich, dass damit die nach § 22 Abs. 1 VwS auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts berechnete Rente gemeint ist.
71 C. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen § 154 Abs. 2 VwGO.
72 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn - nach einem objektiven Maßstab - für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (BVerwG, Beschluss vom 20.02.2002 - 9 B 63/01 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Zwar war hier eine konkrete, fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung, nämlich die Frage des Anknüpfungspunkts der Abschläge in § 20 Abs. 2 VwS; allerdings betraf sie allein die Auslegung von Landesrecht. Bei der Auslegung und Anwendung des Landesrechts ist das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom 06.11.2018 - 6 B 47/18 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Eine solche Frage hat sich im vorliegenden Verfahren nicht gestellt und ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers im nachgereichten Schriftsatz vom 21.07.2026.
Beschluss
73 vom 15. Juli 2026
74 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG in Anlehnung an Nr. 14.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 auf den dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der bisher gewährten Rente in Höhe von 2.387,43 EUR und der begehrten Rente in Höhe von 2.731,90 EUR, insgesamt also auf 12.400,92 EUR, festgesetzt. Damit folgt der Senat der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
75 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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