DL 16 S 442/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, 2026-08-11, DL 16 S 442/26
DL 16 S 442/26Tribunal Administrativo / Division 1611 de ago. de 2026
1. Die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, nicht jedoch im subjektiven Schutzinteresse Dritter. 2. Für ein auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten gerichtetes, durch einen außenstehenden Dritten eingeleitetes Gerichtsverfahren sind streitwertabhängige Gerichtsgebühren nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu erheben. § 22 Satz 1 AGVwGO und das hierzu erlassene Gebührenverzeichnis finden auf ein solches Verfahren keine Anwendung. 3. Hat das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren keinen Streitwert festgesetzt, ist das Beschwerdegericht in analoger Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt, den Streitwert auch für die erste Instanz erstmalig festzusetzen. Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 26. Februar 2026, DL 23 K 15540/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-11
Aktenzeichen: DL 16 S 442/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0811.DL16S442.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 65 VwGO, § 99 Abs 1 S 1 VwGO, § 8 DG BW, § 9 DG BW ... mehr
Die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, nicht jedoch im subjektiven Schutzinteresse Dritter.
Für ein auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten gerichtetes, durch einen außenstehenden Dritten eingeleitetes Gerichtsverfahren sind streitwertabhängige Gerichtsgebühren nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu erheben. § 22 Satz 1 AGVwGO und das hierzu erlassene Gebührenverzeichnis finden auf ein solches Verfahren keine Anwendung.
Hat das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren keinen Streitwert festgesetzt, ist das Beschwerdegericht in analoger Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt, den Streitwert auch für die erste Instanz erstmalig festzusetzen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 26. Februar 2026, DL 23 K 15540/25, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2026 - DL 23 K 15540/25 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
1 I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.02.2026 ist nach den §§ 146 Abs. 1 und Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen einzuleiten.
2 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 376) verneint, weil es offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass ein Dritter einen subjektiven Anspruch gegen eine (Disziplinar-)Behörde darauf haben kann, dass diese gegen einen dem Dritten unliebsamen Beamten ein Disziplinarverfahren einleitet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
3 a) Antragsbefugt ist nur, wer geltend machen kann, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein. Entsprechend der Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren ist aufgrund des auf Individualrechtsschutz ausgerichteten Rechtsschutzsystems der Verwaltungsgerichtsordnung eine Betroffenheit in eigenen Rechten nötig. Die Rechtsbeeinträchtigung eines Antragstellers muss auf der Grundlage seines Vorbringens zumindest als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn die geltend gemachten Rechte offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise nicht bestehen oder nicht dem Antragsteller zustehen können (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2020 - 6 C 6.19 -, BVerwGE 169, 177 <juris Rn. 15 m.w.N.>; Wysk, in ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 42 Rn. 124; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 379 ff.).
4 b) Hiervon ausgehend ist mangels denkbarer Anspruchsgrundlage eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten ausgeschlossen.
5 aa) Der Zweck des Disziplinarverfahrens besteht darin, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und somit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Es geht im Disziplinarverfahren nicht um Vergeltung für begangenes Unrecht, sondern um die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsbeamtentums. Demgegenüber ist das Strafrecht geprägt vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne (vgl. Ketterer, in Becker/Düsselberg u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, Einl. Rn. 1 f.; BVerwG, Beschluss vom 17.06.2019 - 2 B 82.18 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Das Disziplinarrecht hat sich repressiver Absichten zu enthalten und lediglich das Funktionieren der Verwaltung und die weitere Einsatzfähigkeit der Beamten zu sichern, und zwar durch (individuelle und generalpräventive) Einwirkung oder, falls dies nicht mehr ausreicht, durch Lösung des Beamtenverhältnisses. Aus der Persönlichkeitsbezogenheit des Disziplinarrechts ergibt sich, dass die Pflichtenregelungen unmittelbar an die Person des Beamten gerichtet und nicht tatbezogen sind. Im Gegensatz zu den tatbezogenen Straftatbeständen des Strafrechts, in denen abstrakte Rechtsgüterverletzungen negativ mit Strafe bedroht werden, richten sich die beamtenrechtlichen Pflichtennormen positiv an den Beamten (vgl. Köhler, in: Köhler/Baunack/Heun/Vogt, BDG, 8. Aufl. 2025, Einführung S. 40 f.). Strafrecht und Disziplinarrecht sind wesensverschieden. Das Strafrecht dient primär der gerechten Vergeltung begangenen Unrechts. Das Disziplinarrecht hingegen ist Bestandteil des Beamtenrechts und erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (vgl. Baunack, in: Köhler/Baunack/Heun/Vogt, BDG, 8. Aufl. 2025, A. III. 1. Rn. 63 und § 3 BDG Rn. 3; vgl. vertiefend zu den Zwecken des Disziplinarrechts Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, J 033 Rn. 1 ff.). Diese Wesensverschiedenheit findet unter anderem darin ihren Ausdruck, dass das strafrechtliche Institut der Nebenklage im Disziplinarverfahren keine Entsprechung findet. Zwar können betroffenen Zeugen im Disziplinarverfahren gewisse Schutzrechte wie etwa ein Akteneinsichtsrecht zustehen, keinesfalls stehen ihnen aber Rechte zur Verfahrensgestaltung zu (vgl. Baunack, in: Köhler/Baunack/Heun/Vogt, BDG, 8. Aufl. 2025, A. IV. 4. Rn. 70i; BVerfG, Beschluss vom 08.10.1974 - 2 BvR 747/73 -, BVerfGE 38, 105 <juris Rn. 17>).
6 bb) Folgerichtig sieht § 8 Abs. 1 LDG vor, dass ein Disziplinarverfahren nicht auf Antrag, sondern grundsätzlich nur von Amts wegen nach dem Legalitätsprinzip eingeleitet werden muss, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Eine Ausnahme gilt gemäß § 9 LDG nur für Beamte, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausschließlich gegen sich selbst beantragen können. Ein solcher sogenannter Selbstreinigungsantrag zielt dabei aber regelmäßig darauf ab, abgelehnt zu werden, um den im Raum stehenden Behauptungen und Verdächtigungen entgegenzutreten (vgl. Stehle, in Becker/Düsselberg u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, § 9 LDG Rn. 1).
7 Die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, nicht jedoch im subjektiven Schutzinteresse Dritter. § 8 LDG hat daher keine drittschützende Funktion. Selbst ein Dritter, der geltend macht, Geschädigter eines Dienstvergehens zu sein, hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Beamten (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 17 BDG Rn. 2 a.E.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2022, § 17 BDG Rn. 18; Stehle, in Becker/Düsselberg u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, § 8 LDG Rn. 2; VG Berlin, Urteil vom 16.08.2011 - 85 K 3.11 OB -, juris Rn. 21 [zu § 17 BDG]; BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2018 - 1 WNB 5.17 -, NVwZ-RR 2018, 496 <juris Rn. 11> und vom 23.05.2019 - 1 WB 8.19 -, juris Rn. 18 [jeweils zu § 15 Abs. 2 WDO]; BayVGH, Beschluss vom 30.12.1998 - 5 C 98.2270 -, juris Rn. 5 [zu Art. 3 Satz 1 BayDO]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.1996 - D 17 S 21/96 -, NVwZ 1998, 422 <juris Rn. 3> [zu § 3 LDO]).
8 cc) Nichts Abweichendes folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin aus den Regelungen der §§ 13, 14 LDG, die das Zusammentreffen eines Disziplinarverfahrens mit anderen Verfahren, insbesondere mit Strafverfahren betreffen. Für die hier streitgegenständliche Frage eines Anspruchs auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens lässt sich diesen Vorschriften nichts entnehmen. Die in § 14 Abs. 1 LDG geregelte Bindungswirkung strafrechtlicher Verurteilungen sowie die Regelung des § 24 Abs. 1 BeamtStG, nach welcher unter bestimmten Voraussetzungen das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Strafurteils endet, ohne dass es der Durchführung eines Disziplinarverfahrens bedarf, sprechen im Übrigen für einen Vorrang des Strafverfahrens, auf dessen Einleitung die Antragstellerin – soweit etwaige Straftaten in Rede stehen – gegebenenfalls im Wege des § 172 StPO hinwirken kann.
9 dd) Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist ebenfalls offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher in bestimmten Fallgruppen, etwa wenn Straftaten in Rede stehen, die ein Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben begangen hat, ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung gegeben sein kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, vom 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, 150, vom 19.05.2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, 3500 und vom 21.12.2022 - 2 BvR 378/20 -, NJW 2023, 1277), bezieht sich ausschließlich auf die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Sie ist auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht übertragbar, weil das Disziplinarverfahren, wie oben dargelegt, kein minus zum Strafverfahren, sondern ein aliud ist und andere Zwecke verfolgt. Insbesondere dient es nicht der Vergeltung begangenen Unrechts. Aus diesem Grund kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 172 StPO im Disziplinarverfahren nicht in Betracht (vgl. Graalmann-Scherer, in: Erb/Graalmann-Scheerer/Stuckenberg, Löwe-Rosenberg, StPO, Fünfter Band, Teilband 2, 27. Aufl. 2018, § 172 Rn. 32). Dies war im Übrigen bereits unter Geltung der Bundesdisziplinarordnung bzw. der Landesdisziplinarordnung anerkannt, die hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts noch nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung, sondern auf die Strafprozessordnung verwiesen hatten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.1996 - D 17 S 21/96 -, NVwZ 1998, 422 <juris Rn. 4>). Nach § 25 Satz 1 BDO bzw. § 26 Satz 1 LDO waren die Vorschriften der Strafprozessordnung ergänzend anzuwenden, „soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht“. Damit wurde Bezug genommen auf die Wesensverschiedenheit von Disziplinarrecht und Strafrecht und etwa die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Privatklage und die Nebenklage verneint. Eine Anwendbarkeit des § 172 StPO wurde danach nicht angenommen (vgl. Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M § 3 BDG Rn. 11, 14; Behnke, BDO, 2. Aufl. 1970, § 25 BDO Rn. 10 ff.; von Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, 1. Aufl. 1994, § 26 Rn. 3).
10 c) Das gesamte übrige Vorbringen der Antragstellerin zum Tatsächlichen und zu dem von dem Beigeladenen vor den Zivilgerichten geführten Äußerungsrechtsstreit ist mit Blick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens rechtlich nicht erheblich, so dass keine Veranlassung besteht, darauf einzugehen.
11 2. Der Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Beiziehung weiterer Akten begehrt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es unterliegt dabei aber der Beurteilung des Gerichts, ob und welche Akten es für entscheidungserheblich hält (Posser, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Edition Stand 01.10.2025, § 99 Rn. 18.1). Daher entscheidet das Gericht, ob bestimmte Urkunden oder Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgelegt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229 <juris Rn. 4>; Beschluss vom 12.01.2006 - 20 F 12.04 -, BVerwGE 125, 40 <juris Rn. 8>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2024 - 14 S 925/24 -, juris Rn. 27). Danach war die Beiziehung weiterer Unterlagen zur Entscheidung der hier streitgegenständlichen Rechtsfrage nicht angezeigt.
12 3. Der Anregung der Antragstellerin, den von ihr im sog. Moscheestreit vertretenen Verein als „Hauptbetroffenen“ der vermeintlich begangenen Dienstvergehen beizuladen, war nicht zu entsprechen. Insoweit liegen weder die Voraussetzungen einer notwendigen (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch die einer einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) vor, weil dem Verein der geltend gemachte Anspruch ebenso wenig zustehen kann wie der Antragstellerin. Seine rechtlichen Interessen werden daher durch die Entscheidung nicht berührt.
13 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
14 III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entsprechend, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist der volle Auffangwert festzusetzen.
15 Eine Streitwertfestsetzung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 22 Satz 1 AGVwGO entbehrlich. Zwar werden nach dieser Vorschrift Gerichtsgebühren in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz nur nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Diese Vorschrift und das hierzu erlassene Gebührenverzeichnis regeln jedoch nur die Erhebung von Gerichtsgebühren für Verfahren, die sich auf eine Disziplinarverfügung oder eine andere im Landesdisziplinargesetz vorgesehene Maßnahme beziehen. Für den – gesetzlich nicht vorgesehenen – Antrag eines außenstehenden Dritten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist kein Gebührentatbestand vorgesehen. Die vom Verwaltungsgericht zur Festsetzung der Kosten herangezogene Nr. 214 des Gebührenverzeichnisses betrifft Verfahren über den Antrag in Bezug auf eine vorläufige Maßnahme. Sie bezieht sich auf von der Disziplinarbehörde getroffene vorläufige Maßnahmen wie etwa eine vorläufige Dienstenthebung und ist vorliegend nicht einschlägig. Es besteht eine planwidrige Gesetzeslücke, die nicht durch eine entsprechende Anwendung des Gebührenverzeichnisses, sondern durch die Anwendung der Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu schließen ist. Denn die im Gebührenverzeichnis vorgesehenen moderaten Festgebühren sollen sicherstellen, dass der Rechtsschutz der betroffenen Beamten in Disziplinarverfahren nicht eingeschränkt wird (vgl. LT-Drucks. 14/2996, S. 149 f.). Macht – wie hier – ein nicht am Disziplinarverfahren beteiligter Dritter einen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens geltend, würde der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Privilegierung verfehlt, wenn diese dem außenstehenden Dritten zugute käme. Die Gesetzeslücke ist deshalb dadurch zu schließen, dass streitwertabhängige Gerichtsgebühren nach den gemäß § 22 Satz 2 AGVwGO auch im Übrigen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden.
16 Da das Verwaltungsgericht für das Verfahren in erster Instanz noch keinen Streitwert festgesetzt hat, macht der Senat in analoger Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von seiner Befugnis Gebrauch, den Streitwert auch für die erste Instanz erstmalig festzusetzen (vgl. zu dieser Befugnis Jäckel, in: BeckOK KostR, 53. Edition Stand: 01.06.2026, § 63 GKG Rn. 16a m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 29.04.2015 - 1 ME 43/15 -, NVwZ-RR 2015, 678 <juris Rn. 10 m.w.N.>).
17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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