10 K 1372/24•VG Stuttgart 10. Kammer, 2026-05-19, 10 K 1372/24
10 K 1372/24Tribunal Administrativo / Chamber 1019 de mai. de 2026
1. Bei der in § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG genannten Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verschuldensunabhängig ausgeschlossen ist. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Frist zur Beantragung pauschaler Beihilfe in § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgestaltet hat.
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 10 K 1372/24
ECLI: ECLI:DE:VGSTUTT:2026:0519.10K1372.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 78a Abs 4 LBG, § 32 Abs 5 VwVfG BW
Bei der in § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG genannten Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verschuldensunabhängig ausgeschlossen ist.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Frist zur Beantragung pauschaler Beihilfe in § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgestaltet hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Die Klägerin begehrt die Gewährung pauschaler Beihilfe.
2 Sie ist seit 2016 verbeamtete Professorin (Besoldungsgruppe W 2) und steht im Dienst des Beklagten.
3 Im November 2022 versandte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (nachfolgend: LBV) mittels einfacher Post ein mit „Informationen über Änderungen im Beihilferecht“ überschriebenes Schreiben an alle zu diesem Zeitpunkt beihilfeberechtigten Personen. Dem Schreiben waren auch Informationen zur Einführung einer pauschalen Beihilfe zum 01.01.2023 und darüber beigefügt, dass die Inanspruchnahme pauschaler Beihilfe für am 01.01.2023 beihilfeberechtigte Personen innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten ab dem 01.01.2023 mittels des dafür vorgesehenen Formulars des LBV beantragt werden muss.
4 Mit Schreiben vom 12.12.2023, beim LBV eingegangen am 14.12.2023, beantragte die Klägerin mittels des diesem Schreiben beigefügten Formulars LBV 375–01/23 die Gewährung pauschaler Beihilfe. Zugleich beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die „Ausschlusspflicht“ (gemeint ist ersichtlich: Ausschlussfrist) komme für sie nicht in Betracht. Laut telefonischer Auskunft des LBV sei im November 2022 ein Schreiben an ihre Privatadresse versandt worden. Sie habe jedoch kein Schreiben erhalten. Üblicherweise erhalte sie Schreiben des LBV an ihre Dienstadresse. Sie wohne in einem Doppelhaus ohne die zusätzliche Bezeichnung a oder b. Es sei schon vorgekommen, dass Briefe bei ihren Nachbarn gelandet seien. Diese gäben ihr dann die Post, die versehentlich bei ihnen im Briefkasten lande. Ein Schreiben des LBV zur pauschalen Beihilfe habe sie im November oder Dezember 2022 nicht erhalten. Von der Gesetzesänderung habe sie im November 2023 zufällig erfahren.
5 Mit Bescheid vom 28.12.2023, der Klägerin bekanntgegeben zu einem unklaren Zeitpunkt vor oder spätestens am 10.01.2024, lehnte das LBV den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Antrag erst am 14.12.2023 eingegangen sei. Die Ausschlussfrist (31.05.2023) sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Beginn und Ende der Antragsfrist seien gesetzlich geregelt. Es bedürfe hierzu keiner gesonderten Information durch das LBV. Der Wortlaut des § 78a Abs. 4 LBG i. V. m. § 32 Abs. 5 LVwVfG schließe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, sodass auch die im Schreiben vom 12.12.2023 vorgetragenen Gründe für das Versäumen der Ausschlussfrist eine wirksame Erklärung nach dem 31.05.2023 nicht zuließen.
6 Mit Schreiben vom 10.01.2024, beim LBV eingegangen am 15.01.2024, erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beklagte habe gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, indem er sie nicht über die Einführung einer pauschalen Beihilfe informiert habe. Aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergebe sich zudem nicht, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Anträgen auf Gewährung pauschaler Beihilfe ausgeschlossen sei. Sie habe ihren Antrag entsprechend § 32 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von der Gesetzesänderung Kenntnis erlangt habe, gestellt. Das Berufen auf die Ausschlussfrist verstoße zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Darunter seien Naturereignisse, aber auch andere unabwendbare Zufälle zu verstehen. Ein solcher Fall sei auch gegeben, wenn ein Brief auf dem Postweg verlorengehe. Außerdem liege behördliches Fehlverhalten vor, weil das LBV sie nicht über die Gesetzesänderung informiert habe. Es habe allenfalls erwartet werden können, dass sie sich zu Beginn ihrer Verbeamtung über die Details beihilferechtlicher Erstattungsmöglichkeiten informiere. Die pauschale Beihilfe sei eine wesentliche Rechtsänderung und systemische Neuausrichtung. In einem solchen Fall sei von einer Belehrungspflicht der Behörde auszugehen, zumal es um eine einmalige und unwiderrufliche Entscheidung gehe. Es verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn andere betroffene Bedienstete informiert würden und sie nicht. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie als freiwillig gesetzlich versicherte Beamtin jeden Monat deutlich mehr Geld zahle als im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Es sei auch aus gesamtgesellschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, dass sie als „Besserverdienerin“ aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheide, da sich dieser Mechanismus nachteilig auf die Sozialsysteme auswirke.
7 Durch Widerspruchsbescheid vom 16.02.2024, der Klägerin bekanntgegeben zu einem unklaren Zeitpunkt vor oder spätestens am 28.02.2024, wies das LBV den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.12.2023 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es habe im Kontext des § 78a LBG keinen Ermessensspielraum. Auch aufgrund der Ausführungen im Schreiben vom 10.01.2024 sei keine andere Entscheidung möglich. Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, weil es für den Beginn und das Ende der Antragsfrist keiner gesonderten Information durch das LBV bedurft habe und daher unerheblich sei, dass an sie wohl keine Information erfolgt sei.
8 Mit Schriftsatz vom 28.02.2024, bei Gericht am selben Tage eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begründet diese im Wesentlichen damit, dass die in § 78a Abs. 4 LBG genannte Frist – entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift – keine Ausschlussfrist im eigentlichen Sinne sei. Eine solche sei nur gegeben, wenn der Zweck der gesetzlichen Regelung mit der Fristenbeachtung stehe und falle oder aber wenn vorgesehen sei, dass materielle Rechte im Fall einer Fristversäumnis erlöschen. Vorliegend sei hiervon nicht auszugehen. Eine Ausschlussfrist sei nicht erforderlich, da die Beklagte durch die zeitliche Begrenzung der Optierung für eine pauschale Beihilfe keinen Vorteil an haushalterischer Klarheit und Planbarkeit erlange. Denn auch die Beihilfe im „althergebrachten“ Sinne sei mit wirtschaftlichen Unwägbarkeiten verbunden und die Beklagte erlange regelmäßig mit Blick auf § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Jahr, in dem die Aufwendung entstanden sei, Klarheit über die entsprechende tatsächliche Kostenlast. Bei dieser Regelung sei deshalb von einer Ausschlussfrist auszugehen, weil damit das öffentliche Interesse der rechtssicheren Planung und Bewirtschaftung von öffentlichen Mitteln verfolgt und auf der anderen Seite dem Beihilfeberechtigten mit der Zeitspanne von mehr als zwei Jahren ein ausreichendes Zeitfenster eingeräumt werde. An einem solchen angemessenen Ausgleich fehle es im Fall des § 78a Abs. 4 LBG, da hier zwar auf der einen Seite auch das öffentliche Interesse der rechtssicheren Planung und Bewirtschaftung von öffentlichen Mitteln streite, auf der anderen Seite mit fünf Monaten aber eine Frist gesetzt werde, die weniger als einem Viertel der Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO entspreche, obwohl innerhalb ihrer eine viel gravierendere, weil endgültige Entscheidung zu treffen sei. Zumindest sei § 78a Abs. 4 LBG unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass bei Antragstellung nach dem 31.05.2023 Beamten, die bereits vor dem 01.01.2023 Beamte waren, ab dem Monat des Antragseingangs bzw. ab dem darauf folgenden Monat pauschale Beihilfe zu gewähren sei. Unabhängig von alldem führe aber auch die objektive Nichteinhaltung der Frist nicht zwingend dazu, dass keine „Umstellung“ auf die pauschale Beihilfe möglich wäre. Gehe man mit dem Beklagten von einer materiellen Ausschlussfrist aus, so sei das Berufen auf sie im vorliegenden Fall treuwidrig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei dies der Fall, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten der Behörde zurückgehe, ohne dass den Betroffenen in diesem Zusammenhang ein Verschulden treffe. Eine unzulässige Rechtsausübung sei auch dann zu bejahen, wenn ein Beihilfeberechtigter aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen sei, seinen Anspruch zu verwirklichen, und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Der Beklagte habe sie über die Einführung der pauschalen Beihilfe nicht informiert. Das Informationsschreiben des Beklagten vom November 2022 habe sie auf dem Postweg nicht erreicht. Ihren Zugang zum Kundenportal des LBV habe sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht freigeschaltet gehabt. Die pauschale Beihilfe stelle in Baden-Württemberg aber ein Novum dar. Mit der Schaffung einer solchen neuen Regelung müsse in einem Rechtsgebiet wie dem Beihilferecht, das, was Rechtsänderungen angehe, eher „ruhig“ sei, ein durchschnittlich informierter Mensch und insbesondere auch ein durchschnittlich informierter Beamter und auch ein durchschnittlich informierter Hochschullehrer regelmäßig nicht rechnen. Sie habe daher überhaupt keinen Anlass gehabt, sich proaktiv über die neue Rechtslage zu informieren. Dass sie dies anlasslos von sich aus regelmäßig tun müsse, sei eine praxisferne Vorstellung, zumal § 78a Abs. 4 LBG nicht zu den grundlegenden Regelungen des Beamtenrechts gehöre. Der Beklagte verkenne zudem, dass das Risiko des generellen und auch des rechtzeitigen Zugangs eines Schreibens regelmäßig der Versender trage, bis die Postsendung in den Machtbereich des Empfängers (z. B. den Briefkasten) gelangt sei. Gehe man schließlich nicht von einer materiellen Ausschlussfrist aus, so sei ihr zumindest die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da es dann aus den vorgenannten Gründen an einem Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis fehle.
9 Die Klägerin beantragt,
10 den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 28.12.2023 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.02.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin pauschale Beihilfe zu gewähren.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, welche er im Wesentlichen wie folgt ergänzt: Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand könne nicht gewährt werden, da es sich bei der Vorschrift des § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handle. Dies ergebe sich eindeutig aus der Verwendung des Wortes „Ausschlussfrist“ im Normtext. Auch spreche der Sinn und Zweck der Vorschrift hierfür. Denn die einmalige Möglichkeit der Antragsstellung nach § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG lehne sich nach der Gesetzesbegründung an die Frist nach § 6a Absatz 2 BVO an und diene der Rechtssicherheit. Es solle damit sichergestellt werden, dass der Dienstherr nicht unvorhergesehen im Nachhinein mit nicht oder nur schwer zu bewältigenden Zahlungspflichten belastet werde. Der Ablauf der Erklärungsfrist bewirke daher nicht etwa, dass der Beihilfeberechtigte einen nach materiellem Beihilferecht weiterbestehenden (bzw. entstehenden) Anspruch nun nicht mehr geltend machen könne, er vernichte vielmehr den Anspruch als solchen. Aus der Rechtsnatur der materiellrechtlichen Ausschlussfrist folge, dass selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei. Dass die Klägerin das Informationsschreiben des LBV wohl nicht erhalten habe, sei daher unbeachtlich. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergebe sich nichts anderes. Ein qualifiziertes Fehlverhalten des Beklagten sei nicht festzustellen. Mit Schreiben vom November 2022 seien der Klägerin umfangreiche Informationen über Änderungen zum 01.01.2023 im Beihilferecht und insbesondere umfangreiche Informationen zur pauschalen Beihilfe zugesandt worden. Sollte sie dieses Schreiben nicht erhalten haben, etwa aufgrund der von ihr vorgetragenen baulichen Besonderheiten an ihrem Wohnsitz, so gehe dies nicht zulasten des Beklagten. Nach der zu § 6a Abs. 2 BVO ergangenen Rechtsprechung seien Beginn und Ende der Frist gesetzlich festgelegt, sodass der Fristbeginn gerade nicht daran geknüpft sei, dass die Beihilfeberechtigten rechtzeitig vom Beginn und Ende der Frist unterrichtet werden. Auch § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG sehe weder eine besondere Form der Information, z. B. die Zustellung, vor, noch werde die Überwachung des Zugangs vorgeschrieben. Der Dienstherr sei nur verpflichtet gewesen, unter Beachtung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG alle Beihilfeberechtigten gleich zu behandeln. Dies sei vorliegend geschehen, indem an alle Beihilfeberechtigen – auch an die Klägerin – das Schreiben vom November 2022 abgesendet worden sei. Im Übrigen sei die Fristversäumnis vorliegend ohnehin nicht unverschuldet geschehen. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, es sei bereits mehrfach vorgekommen, dass an sie adressierte Poststücke stattdessen ihren Nachbarn zugestellt worden seien. Sie hätte demnach dafür Sorge tragen können und müssen, dass Briefkästen entsprechend beschriftet oder Hinweisschilder angebracht werden. § 78a Abs. 4 LBG sei auch verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig und widerspreche nicht hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Von einem Beamten des höheren Dienstes müsse erwartet werden können, dass grundlegende Regelungen des Beihilferechts, wie die Ausschlussregelung des § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG, bekannt seien. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, den Beamten allgemein über bestehende Vorschriften und Änderungen zu informieren. Vielmehr gehöre es zu dessen Dienst- und Treuepflicht, sich über die sein Dienstverhältnis betreffenden Rechtsvorschriften selbst zu informieren.
14 In der mündlichen Verhandlung am 19.05.2026 hat die Klägerin ihren Vortrag ergänzt. Im Wesentlichen hat sie vorgetragen, zu Beginn ihrer Tätigkeit als Hochschulprofessorin in einer schwierigen Lage gewesen zu sein, aufgrund derer sie „keinen Kopf“ dafür gehabt habe, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Unter anderem habe sie viel pendeln müssen, ein kleines Kind zu erziehen gehabt, sei ins Rektorat gewählt worden und habe an einer Knieverletzung laboriert. Dann sei auch noch Corona gekommen. Außerdem habe sie damals keinen Anlass zum Wechseln gehabt, da ihr Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung damals nur ca. 650,00 EUR monatlich betragen habe, während er nun bei 1.070,00 EUR liege.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Gerichtsakte und die beigezogene Beihilfeakte des LBV verwiesen.
16 I. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dass das LBV den Antrag der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie auf die Gewährung pauschaler Beihilfe keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat den Antrag nach § 78a Abs. 4 LBG verspätet gestellt (hierzu 1.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, weil es sich bei der Frist nach § 78a Abs. 4 LBG um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt (hierzu 2.). Der Beklagte kann sich vorliegend auch hierauf berufen (hierzu 3.).
17 1. Die Gewährung einer pauschalen Beihilfe erfolgt nur auf Antrag mit dem von der Beihilfestelle vorgegebenen Formblatt (§ 78a Abs. 4 Satz 1 LBG). Der Antrag ist unmittelbar bei der Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten zu stellen (§ 78a Abs. 4 Satz 2 LBG). Die Frist beginnt für die am 01.01.2023 vorhandenen beihilfeberechtigten Personen nach § 78 LBG am 01.01.2023 (§ 78a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBG). Zu den beihilfeberechtigten Personen gehören nach § 78 Abs. 1 LBG u. a. Beamte, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen.
18 Hieran gemessen hat die Klägerin, der seit 2016 als Beamtin im Dienst des Beklagten Besoldungsbezüge zustehen, den Antrag verspätet gestellt. Die Frist endete für sie nach den vorstehenden Maßgaben am 31.05.2023. Eingegangen ist ihr Antrag beim LBV jedoch erst am 14.12.2023.
19 2. Bei der in § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG genannten Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, sodass für die Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verschuldensunabhängig ausgeschlossen ist (hierzu a). Einer anderweitigen verfassungskonformen Auslegung ist die Vorschrift nicht zugänglich (hierzu b). Dies ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden (hierzu c).
20 a. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung ist nach § 32 Abs. 5 LVwVfG allerdings unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
21 Dies ist der Fall bei sogenannten materiellrechtlichen Ausschlussfristen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2008 – 4 S 2970/06 –, juris, Rn. 24). Bei einer solchen bewirkt der Ablauf der Erklärungsfrist nicht etwa, dass der Beihilfeberechtigte einen nach materiellem Beihilferecht weiter bestehenden (bzw. entstehenden) Anspruch nun nicht mehr geltend machen kann, er vernichtet vielmehr den Anspruch als solchen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2008 – 4 S 2970/06 –, juris, Rn. 17 zu § 6a Abs. 2 Satz 1 und 2 BVO). Diese Rechtsfolge muss nicht ausdrücklich durch den Gesetzeswortlaut so vorgesehen sein; sie tritt auch dann ein, wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt, dass ein verspäteter Antragsteller materiellrechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2008 – 4 S 2970/06 –, juris, Rn. 24 m. w. N.).
22 Bei der in § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG genannten Frist handelt es sich um eine solche materiellrechtliche Ausschlussfrist (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 19.06.2024 – 6 K 2710/23 –, juris, Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 24.07.2025 – 10 K 6010/24 –, n. v.), weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Klägerin verschuldensunabhängig von vornherein ausscheidet.
23 Hierfür spricht zunächst, dass der Antrag nach dieser Vorschrift wörtlich binnen einer „Ausschlussfrist“ von fünf Monaten ab dem jeweiligen Fristbeginn zu stellen ist. Auch die Gesetzesmaterialien weisen in diese Richtung. Zum einen wird die Frist auch dort ausdrücklich als „Ausschlussfrist“ bezeichnet. Zum anderen ergibt sich aus den Materialien an selber Stelle, dass der Landesgesetzgeber die Frist in Anlehnung an diejenige in § 6a Abs. 2 BVO a. F. bestimmt hat (LT-Drs. 17/3463, Seite 13). Auch bei dieser handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2008 – 4 S 2970/06 –, juris, Rn. 17). Schließlich heißt es in den Materialien, dass die einmalige Möglichkeit der Antragstellung der Rechtssicherheit diene (LT-Drs. 17/3463, Seite 13). Daraus wird ersichtlich, dass es dem Landesgesetzgeber darum geht, langfristig mit der erforderlichen Sicherheit die für ihn notwendigen Mittel kalkulieren zu können, insbesondere, inwieweit künftig erwartbare Aufwendungen beihilfeberechtigter Personen durch die Zahlung einer pauschalen Beihilfe bereits abgedeckt sein werden und in welchem Umfang er künftig noch Personal vorhalten muss, um das vergleichsweise aufwendige, von Einzelfallprüfungen geprägte System der herkömmlichen Beihilfe weiterhin gewährleisten zu können.
24 Mit ihrer hiergegen gerichteten Einwendung, eine Ausschlussfrist sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil diese dem Beklagten gegenüber der herkömmlichen Beihilfe keinen Vorteil an haushalterischer Sicherheit und Planbarkeit bringe, dringt die Klägerin nicht durch. Zum einen ließe selbst bei unterstellt fehlender Erforderlichkeit einer Ausschlussfrist allein dieser Umstand nicht den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber entgegen aller dargelegten Anhaltspunkte im Gesetzestext und in den Gesetzesmaterialien in Wahrheit keine Ausschlussfrist regeln wollte. Zum anderen kann die Klägerin mit der Einwendung mangelnder Erforderlichkeit vorliegend nicht gehört werden, da dem Landesgesetzgeber diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. hierzu sogleich unten, I. 2. c. bb.).
25 b. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die von der Klägerin angeregte verfassungskonforme Auslegung des § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG. Abgesehen davon, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist (vgl. hierzu sogleich unten, I. 2. c.), wäre sie einer solchen Auslegung auch von vornherein nicht zugänglich. Denn im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 – 2 BvR 2258/09 –, juris, Rn. 73). Eben dies wäre aber der Fall, wollte man rein normerhaltend und entgegen aller dargelegten Anhaltspunkte zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich nicht um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handeln soll.
26 c. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Frist zur Beantragung pauschaler Beihilfe in § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG als materiellrechtliche Ausschlussfrist ausgestaltet hat.
27 aa. Insbesondere wird die Klägerin dadurch nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es fehlt bereits an einer für eine Beeinträchtigung dieses Grundrechts erforderlichen Ungleichbehandlung von im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalten (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Kommentar, 19. Auflage 2026, Art. 3 Rn. 10 m. w. N.).
28 Die Klägerin trägt insoweit im Wesentlichen vor, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung trage sie faktisch aufgrund ihres vergleichsweise hohen Einkommens wesentlich zum Funktionieren des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung bei. Dennoch müsse sie, aufgrund ihres vergleichsweise hohen Krankenversicherungsbeitrags, wesentlich höhere finanzielle Einbußen in Kauf nehmen als andere Beamte, denen pauschale Beihilfe gewährt werde. Hierin liegt indes keine vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung durch die hier streitgegenständliche Rechtsvorschrift. Ein Vergleich zu anderen freiwillig gesetzlich versicherten Beamten, denen pauschale Beihilfe gewährt wird, verbietet sich schon deshalb, weil diese den Antrag auf Gewährung pauschaler Beihilfe innerhalb der Frist des § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG gestellt haben, die Klägerin hingegen nicht. Was den Vergleich zu privat versicherten Beamten in der pauschalen Beihilfe angeht, ist der höhere Krankenversicherungsbeitrag der Klägerin nicht Folge des § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG, sondern ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung, freiwillig gesetzlich versichert zu bleiben. Hieran ändert auch nichts, dass sie in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb sie zu einem früheren Zeitpunkt aus verschiedenen privaten Gründen nicht die Kapazität gehabt und obendrein wegen ihres damals noch erheblich geringeren Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung auch gar keine akute Notwendigkeit gesehen hatte, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Denn auch soweit infolge dessen ein Wechsel in eine private Krankenversicherung für die Klägerin jetzt nicht mehr möglich oder finanziell nicht mehr attraktiv sein sollte, wäre dies nicht Folge der Ausschlussfrist nach § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG.
29 bb. Die Ausgestaltung als materiellrechtliche Ausschlussfrist verletzt auch keine hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG).
30 Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2009 – 2 BvR 1978/09 –, juris, Rn. 5 m. w. N.).
31 (1) Die Ausgestaltung als materielle Ausschlussfrist verletzt nicht das Alimentationsprinzip.
32 Das gegenwärtige System der Beihilfegewährung gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren. Eine solche Pflicht kann auch nicht aus dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums hergeleitet werden, wonach der Dienstherr die Beamten und ihre Familien amtsangemessen zu alimentieren hat. Der beamtenrechtliche Alimentationsgrundsatz wäre erst dann verletzt, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet wäre. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.08.2008 – 2 BvR 613/06 –, juris, Rn. 10 m. w. N.).
33 Wenn demnach der Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen schon nicht verpflichtet ist, überhaupt eine (pauschale) Beihilfe in Krankheitsfällen anzubieten, dann kann er auch nicht daran gehindert sein, eine dennoch angebotene (pauschale) Beihilfe so auszugestalten, dass die haushalterischen Folgen für ihn auch langfristig sicher kalkulierbar bleiben, insbesondere also auch eine materiellrechtliche Ausschlussfrist für die Beantragung von (pauschalen) Beihilfeleistungen vorzusehen. Auch hierfür bildet die Grenze vielmehr lediglich der Fall, dass infolge des Anspruchsausschlusses eine amtsangemessene Lebensführung dem Beihilfeberechtigten nicht mehr möglich ist. Derartiges hat die Klägerin für ihren Fall jedoch nicht vorgetragen und drängt sich auch sonst nicht auf. Wenngleich der von ihr in der mündlichen Verhandlung angegebene Krankenversicherungsbeitrag von aktuell monatlich 1.070,00 EUR eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung für die Klägerin bedeutet, ist er doch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie nach der Besoldungsgruppe W 2 mit derzeit (brutto) 7.451,06 EUR (Grundgehalt ohne Zuschläge) besoldet wird.
34 (2) Der Beklagte verletzt durch die Ausgestaltung als materiellrechtliche Ausschlussfrist auch nicht seine Fürsorgepflicht.
35 Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser muss Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Die Beihilfe soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris, Rn. 29 m. w. N.).
36 Diesen Maßgaben widerspricht der von § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG vorgesehene Ausschluss von der pauschalen Beihilfe nicht. Denn die Klägerin ist gegenüber unzumutbaren Belastungen durch Aufwendungen in Krankheitsfällen etc. durch ihre gesetzliche Krankheitskostenvollversicherung hinreichend abgesichert. Im Übrigen bleibt sie auch nach dem Ausschluss von der pauschalen Beihilfe dennoch nach § 78 Abs. 1 LBG beihilfeberechtigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sie hiervon gegenwärtig als gesetzlich Versicherte keinen Gebrauch machen kann. Auch insoweit gilt, dass, sollte ihr ein Wechsel in eine private Krankenversicherung jetzt nicht mehr möglich oder finanziell für sie nicht mehr attraktiv sein, dies nicht Folge der Ausschlussfrist nach § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG ist, sondern des Umstands, dass die Klägerin nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine die Beihilfe ergänzende private Krankenversicherung abgeschlossen hat, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre.
37 cc. Auch der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird durch die Ausgestaltung als materiellrechtliche Ausschlussfrist nicht verletzt.
38 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet alle staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG, sofern sie (subjektive) Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt. Voraussetzung für die Anwendung ist eine konkret betroffene Rechtsposition (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 19. Auflage 2026, Art. 20 Rn. 124 m. w. N.).
39 Schon hieran mangelt es vorliegend. Soweit die Klägerin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und damit eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist bereits dargelegt worden, dass schon keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. oben, I. 2. c. aa.). Mit ihrem Verweis auf erhebliche finanzielle Nachteile macht die Klägerin eigene Vermögensinteressen geltend. Das Vermögen ist als solches indes nicht grundrechtlich geschützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 –, juris, Rn. 333 m. w. N.). Ihr Vortrag, es sei gesamtgesellschaftlich sinnvoll, wenn Menschen mit vergleichsweise hohem Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung blieben, läuft auf den Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Gesundheitsvorsorge hinaus, welche ebenfalls nicht in den Schutzbereich einer gerade die Klägerin schützenden subjektiven Rechtsposition fällt. Ebenso ist bereits dargelegt worden, dass die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Beklagten einer Ausgestaltung als materiellrechtliche Ausschlussfrist nicht entgegensteht (vgl. oben, I. 2. c. bb. (2)), sodass die Klägerin in ihrer beamtenstatusrechtlichen Rechtsposition als Kehrseite der Fürsorgepflicht ebenfalls nicht betroffen ist.
40 3. Der Beklagte kann sich vorliegend auch auf das Verstreichen der Ausschlussfrist berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Informationsschreiben vom November 2022 der Klägerin auf dem Postweg zugegangen ist oder nicht.
41 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 – 3 C 20.22 –, juris, Rn. 34 m. w. N.). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann – gerade im Beihilferecht – eine Berufung des Beklagten auf den Fristablauf unter besonderen Umständen des Einzelfalls eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten der Behörde zurückgeht, ohne dass den Betroffenen in diesem Zusammenhang ein Verschulden trifft. Eine unzulässige Rechtsausübung ist zudem dann zu bejahen, wenn ein Beihilfeberechtigter aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen ist, seinen Anspruch zu verwirklichen, und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2023 – 2 S 153/23 –, juris, Rn. 24; Urteil vom 28.01.2008 – 4 S 2970/06 –, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 24.07.2025 – 10 K 6010/24 –, n. v.; VG Freiburg, Urteil vom 19.06.2024 – 6 K 2710/23 –, juris, Rn. 28).
42 Gemessen hieran kann sich der Beklagte vorliegend auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen.
43 a. Es liegt kein behördliches Fehlverhalten vor. Insbesondere bestand für den Beklagten keine Informationspflicht gegenüber der Klägerin, sodass dahingestellt bleiben kann, ob das allgemeine Informationsschreiben vom November 2022 auch sie erreicht hat oder nicht.
44 aa. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu § 6a Abs. 2 Satz 3 BVO a. F. entschieden, dass selbst dann, wenn eine schriftliche Hinweispflicht ausdrücklich vorgesehen ist, der Dienstherr sich trotz ausgebliebenem Hinweis auf die Ausschlussfrist berufen darf, wenn nicht die betreffende Vorschrift eine Verknüpfung zwischen dem Fristenlauf und dem schriftlichen Hinweis vorsieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2008 – 4 S 2970/06 –, juris, Rn. 18). Dementsprechend muss der Dienstherr sich erst recht hierauf berufen können, wenn eine solche Hinweispflicht – wie hier – nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
45 bb. Auch eine allgemeine, ungeschriebene Informationspflicht des Beklagten war nicht gegeben. In Bezug auf Bedienstete, die bereits im Dienst des betreffenden Dienstherrn stehen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Dienstherr nicht generell verpflichtet ist, die Beamten auf die für ihre Rechtsstellung wesentlichen Regelungen und deren beabsichtigte Änderung hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht besteht nur, wenn diese gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2016 – 2 B 3.16 –, juris, Rn. 9). Dem Dienstherrn obliegt demnach keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet ihm die Fürsorgepflicht grundsätzlich auch nicht, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 – 2 C 10.96 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 06.03.2002 – 2 B 3.02 –, Rn. 5, juris; Urteil vom 15.06.2006 – 2 C 14.05 –, juris, Rn. 28; Beschluss vom 27.12.2016 – 2 B 3.16 –, juris, Rn. 10). Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2016 – 2 B 3.16 –, juris, Rn. 10 m. w. N.).
46 Von diesen anerkannten Ausnahmekonstellationen liegt hier keine vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin vor Ablauf der Ausschlussfrist ausdrücklich um Auskunft über die für sie geltenden Beihilfevorschriften gebeten oder sich für den Beklagten erkennbar diesbezüglich in einem Irrtum befunden hat. Auch auf eine allgemeine Verwaltungspraxis des Beklagten, der zufolge stets alle Beihilfeberechtigten über wesentliche Änderungen der für sie geltenden Beihilfevorschriften vorab schriftlich informiert werden würden, deutet nichts hin. Insbesondere begründet der Umstand, dass das LBV durch das allgemeine Informationsschreiben vom November 2022 ohne ausdrückliche Rechtspflicht über die Einführung des § 78a LBG informierte, für sich genommen eine solche Verwaltungspraxis noch nicht. Analog zu den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung bei vorhandenem Entscheidungsspielraum ist hierfür vielmehr eine gefestigte Praxis zu fordern, bei der die Verwaltung bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem System verfährt, von dem sie dann nicht im Einzelfall nach Belieben abweichen kann, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 40 Rn. 75 m. w. N.). Auf eine derart etablierte und einheitliche Informationspraxis des Beklagten bei allen wesentlichen Änderungen des Beihilferechts deutet vorliegend nichts hin. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Landesgesetzgeber es offenbar in Einzelfällen – wie im Fall des § 6a Abs. 2 Satz 3 BVO a. F. – für notwendig gehalten hat, eine entsprechende Informationspflicht ausdrücklich anzuordnen, sogar eher gegen ihr Vorliegen.
47 b. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass sie im Sinne der vorstehenden Ausnahmekonstellationen aus von ihr nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen wäre, den Antrag vor deren Ablauf zu stellen. Sie hat insoweit vorgetragen, es sei schon öfters vorgekommen, dass Postsendungen an ihre Nachbarn statt an sie zugestellt worden seien. Das liege daran, dass sie eine Doppelhaushälfte bewohne mit der Besonderheit, dass die Hausnummern nicht in „a und b“ aufgetrennt seien. Dieser Umstand würde indes selbst bei Wahrunterstellung nicht dazu führen, dass einen etwaigen Verlust des Informationsschreibens vom November 2022 auf diesem Wege der Beklagte und nicht die Klägerin zu vertreten hätte. Vielmehr würde es ihr in Kenntnis dieser Sachlage nur umso mehr oblegen haben, den Postdienstleister durch geeignete Vorkehrungen oder Hinweise am Briefkasten oder Grundstückszugang zur korrekten Zustellung anzuhalten. Dass dies geschehen wäre, trägt sie selbst nicht vor. Vielmehr räumt sie ein, dass in einem solchen Fall üblicherweise ihre Nachbarn die an sie adressierte Post bei ihr vorbeigebracht hätten. Wenn die Klägerin sich auf eine solche Praxis verlässt, hat ersichtlich sie selbst und nicht der Beklagte das damit verbundene Risiko zu tragen.
48 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49 III. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
50 Beschluss vom 19.05.2026
51 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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