11 S 1784/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-08-10, 11 S 1784/25
11 S 1784/25Tribunal Administrativo / Division 1110 de ago. de 2026
Die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.), die Berücksichtigung von Gestattungszeiten auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu beschränken, schließt es aus, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens die Anrechnung auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erweitern. Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 11. Dezember 2024, 10 K 631/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-08-10
Aktenzeichen: 11 S 1784/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0810.11S1784.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 161 Abs 2 VwGO, § 161 Abs 3 VwGO, § 10 RuStAG, § 8 RuStAG, § 55 Abs 3 AsylVfG 1992
Die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.), die Berücksichtigung von Gestattungszeiten auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu beschränken, schließt es aus, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens die Anrechnung auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erweitern.
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 11. Dezember 2024, 10 K 631/24, Urteil
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2024 - 10 K 631/24 - ist unwirksam.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu je einem Viertel.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.
1 Nachdem die Kläger - der Kläger zu 1 und seine in den Jahren 2015, 2021 und 2023 geborenen Kinder (Kläger zu 2 bis 4), sämtliche afghanische Staatsangehörige - am 27.05.2026 eingebürgert worden sind, haben sie mit Schriftsatz vom 01.06.2026 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 09.06.2026 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Infolgedessen ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entspr.) und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluss der Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens i.S.d. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen im Berufungsverfahren die Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Rechtsmittelverfahrens (Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 161 VwGO Rn. 18 <Stand: Juli 2019>).
2 1. § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, greift im vorliegenden Fall nicht unmittelbar ein. Diese Regelung dient dazu, den einzelnen vor einer Kostenbelastung zu bewahren, wenn er berechtigterweise die Gerichte in Anspruch nimmt, um eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung seines Antrages zu verhindern. Zwar haben die Kläger ursprünglich mit Schriftsatz vom 12.02.2024 Untätigkeitsklage erhoben. § 161 Abs. 3 VwGO ist jedoch nicht einschlägig, wenn sich ein Kläger - wie hier - nach Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts nicht zufriedengibt, sondern seinen durch den Bescheid negativ beschiedenen Anspruch mit der Klage weiterverfolgt (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991 - 3 C 56.90 - juris Rn. 9, 13; R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 161 Rn. 42 f.; Bader/Dittrich, in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl. 2026, § 161 Rn. 38).
3 2. Wird der Rechtsstreit im Berufungsverfahren insgesamt für erledigt erklärt, ist bei der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung nicht nur in den Blick zu nehmen, ob - anhand der nur noch gebotenen summarischen Sichtweise - das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Eingestellt werden kann auch, in wessen Sphäre das erledigende Ereignis fällt. Einen allgemeinen Grundsatz, dass der klaglos stellenden Behörde stets vollumfänglich die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, gibt es nicht (vgl. BayVerfGH, Entscheidungen vom 12.09.2024 - 44-VI-22 - juris Rn. 47 und vom 14.12.2016 - Vf. 98-VI-14 - juris Rn. 32; siehe auch Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 161 Rn. 96, 100). Wird der beantragte Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erlassen oder der angefochtene Bescheid aufgehoben, kann das Gericht im Rahmen der ihm nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO obliegenden Ermessensentscheidung würdigen, aus welchen Gründen die Behörde „nachgegeben“ hat (Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 161 VwGO Rn. 22, 24 <Stand: Juli 2019>; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 161 Rn. 15 <Stand: 01.07.2026>). Eine Klaglosstellung durch die Behörde geht aus Gründen der Billigkeit nicht zu ihren Lasten, wenn sie auf Grund tatsächlicher Veränderungen in der Sphäre des Klägers ergangen ist, die dazu führen, dass nunmehr die Voraussetzungen für den Erlass oder die Aufhebung eines Bescheids vorliegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.07.2011 - 10 S 1368/10 - juris Rn. 2; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 161 Rn. 18; Bader/Dittrich, in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl. 2026, § 161 Rn. 20).
4 3. Ausgehend von den vorstehend genannten Aspekten entspricht es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
5 Auf den mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2023 für alle vier Kläger gestellten Einbürgerungsantrag sind die Bestimmungen der §§ 8 ff. des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024 (BGBl. I Nr. 104) i.V.m. Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27.10.2025 (BGBl. I Nr. 256) anzuwenden. Danach und bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 27.05.2026 erfolgte Gesetzesänderungen im Staatsangehörigkeitsrecht (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22.12.2025, BGBl. I Nr. 364 und BGBl. I 2026 Nr. 49
6 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. StAG setzt die Einbürgerung u.a. voraus, dass der Ausländer seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die Norm enthält mit der Gewöhnlichkeit des Inlandsaufenthalts einerseits und der Rechtmäßigkeit dieses gewöhnlichen Aufenthalts andererseits zwei selbständige Tatbestandsvoraussetzungen (BVerwG, Urteile vom 01.06.2017 - 1 C 16.16 - juris Rn. 11 und vom 26.04.2016 - 1 C 9.15 - juris Rn. 11; siehe zu den jeweiligen Anforderungen etwa Berlit, in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 166 ff., Rn. 175 ff. zum gewöhnlichen Aufenthalt sowie Rn. 183 bis 195 zum rechtmäßigen Aufenthalt <jew. Stand: Oktober 2024>).
7 Für den Erfolg des bei dem Beklagten gestellten Antrags auf Einbürgerung kam es - nachdem weitere Einbürgerungsvoraussetzungen unstreitig vorlagen - entscheidend auf den fünfjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. StAG an, der in der Person des Klägers zu 1 - und damit auch als dem maßgeblichen Stammberechtigten für die Miteinbürgerung der minderjährigen Kinder - erst zum 02.02.2026 bestand. Auf diese während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene und allein der Sphäre der Kläger zuzuordnende Tatsache hat die Behörde in der gebotenen Zügigkeit mit der Einbürgerung am 27.05.2026 reagiert.
8 Der Kläger zu 1 stellte nach erfolgloser Durchführung eines im April 2013 in Dänemark begonnenen Asylverfahrens in Deutschland erneut am 12.05.2015 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.10.2017 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sowie Folgeentscheidungen (Androhung der Abschiebung nach Afghanistan, Einreise- und Aufenthaltsverbot) erlassen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verpflichtete mit dem seit dem 09.07.2020 rechtskräftigen Urteil vom 29.05.2020 - A 19 K 14963/17 - die Bundesrepublik Deutschland, unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Bundesamts ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen; hierauf hatte der Kläger zu 1 seine Klage zuletzt beschränkt. Mit Bescheid vom 20.07.2020 stellte das Bundesamt fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Am 02.02.2021 wurde dem Kläger zu 1 durch die zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt. Seit dem 02.02.2024 war er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
9 Ein rechtmäßiger, d.h. im vorliegenden Fall durch einen Aufenthaltstitel abgedeckter, fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet lag daher erst seit dem 02.02.2026 vor. Auch die Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt sind jedenfalls ab diesem Zeitpunkt erfüllt. Der Bitte des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 13.02.2026 gegenüber der Einbürgerungsbehörde, noch die Ehefrau des Klägers zu 1 - ebenfalls afghanische Staatsangehörige und Mutter der Kläger zu 2 bis 4, denen zuletzt Aufenthaltserlaubnisse nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erteilt waren - in das laufende Einbürgerungsverfahren einzubeziehen, da sie nicht mehr im Besitz des einbürgerungsrechtlich gesperrten Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG war, sondern mittlerweile über eine Niederlassungserlaubnis verfügte, wurde entsprochen. Ausweislich der Behördenakten wurden die notwendigen Unterlagen für die Prüfung der Einbürgerung der Ehefrau durch die Einbürgerungsbehörde beim Prozessbevollmächtigten der Kläger unter dem 19.02.2026 angefordert. Nach deren Bearbeitung in der gebotenen Zügigkeit sowie des Eingangs der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen des Klägers zu 1 und seiner Ehefrau erfolgte zeitnah die Einladung zur noch fehlenden Abgabe der einbürgerungsrechtlich notwendigen Bekenntnisse und Loyalitätserklärungen sowie schließlich die Einbürgerung am 27.05.2026.
10 4. Eine Kostenentscheidung ausschließlich oder zumindest teilweise zu Lasten des Beklagten ist nicht deshalb angezeigt, weil die Kläger zu einem deutlich früheren Zeitpunkt mit einer positiven Verbescheidung ihres Einbürgerungsantrags hätten rechnen dürfen. Zwar ist bei der Ermessensentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Anlehnung an den Grundgedanken des 161 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen, ob die Behörde - etwa ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung - für Verzögerungen verantwortlich ist (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 23.10.2025 - 5 B 25.1034 - juris Rn. 10, m.w.N.; R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 161 Rn. 17; Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 161 VwGO Rn. 25 <Stand: Juli 2019>). Dies ist jedoch zu verneinen. Soweit die Kläger der Auffassung sind, sie hätten schon vor Erhebung ihrer Untätigkeitsklage mit Schriftsatz vom 12.02.2024 mit Blick auf eine gebotene erweiternde Anwendung von § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.) eingebürgert werden müssen (a), trifft diese Rechtsauffassung offensichtlich nicht zu. Sie gibt auch keinen Anlass, von offenen Erfolgsaussichten i.S.d. Kostenrechts auszugehen (b).
11 a) § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.) bestimmte, dass soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet wird, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde. Diese Norm in der Fassung von Art. 1 Nr. 43 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3474) galt unverändert bis 11.06.2026. § 55 Abs. 1 AsylG in der zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags durch den Kläger zu 1 gültigen Gesetzesfassung vom 28.08.2013 regelte in Satz 1, dass einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (Aufenthaltsgestattung), und in Satz 3, dass im Falle der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG a.F.) der Ausländer die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung eines Asylantrags erwirbt. Ausweislich der Behördenakten hatte der Kläger zu 1 nach seiner Einreise aus Dänemark aufgrund seiner Asylantragstellung im Jahre 2015 fortlaufend Aufenthaltsgestattungen.
12 Den Ausführungen der Kläger zufolge hätten die Zeiten des etwa fünfjährigen gestatteten Aufenthalts des Klägers zu 1 durch entsprechende oder im Wege der Rechtsfortbildung extensive Auslegung des § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.) einbürgerungsrechtlich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen, auch wenn ihm (nur) ein nationales Abschiebungsverbot zuerkannt worden ist. Die Differenzierung zwischen der Zuerkennung internationalen Schutzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (a.F.) und der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bei der Anrechnung der Dauer eines Asylverfahrens sei nicht mehr zeitgemäß. Die Unterscheidung zwischen originären asylrechtlichen Fluchtgründen und solchen, welche lediglich zu einem Abschiebungsverbot führen könnten, gestalte sich ohnehin alles andere als einfach; angesichts der großen Abgrenzungsschwierigkeiten bereits in dem Stadium der Antragstellung liefen Schutzsuchende in der Praxis immer Gefahr, dass die zuständige Ausländerbehörde im Rahmen der Auslegung des gestellten Antrags auf Schutzgewährung „im Zweifel“ einen Fall des § 13 AsylG (a.F.) bejahe und eine eigene Zuständigkeit zugunsten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit entsprechend langen Bearbeitungszeiten verneine. Zudem basiere § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.) auf den entsprechenden Bestimmungen in den Asylverfahrensgesetzen in den Fassungen aus den Jahren 1982 und 1992. Intention des Gesetzgebers sei es damals gewesen zu verhindern, dass ein Ausländer ein aussichtsloses Anerkennungsverfahren über Jahre betreibe, um dann unter Berufung auf den jahrelang gestatteten Aufenthalt Rechte geltend zu machen. Der Kläger zu 1 habe sein Asylverfahren jedoch ordnungsgemäß betrieben, habe es nie absichtlich in die Länge gezogen, um dann unter Rückgriff auf den gestatteten Aufenthalt für sich Aufenthaltsrechte zu beantragen. Der Wortlaut des § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.) werde nicht (mehr) den aktuellen Herausforderungen des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts gerecht und könne nicht ohne Weiteres auf Asylverfahren aus den Jahren 2015/2016 angewandt werden. Die betroffenen Ausländer, wie auch der Kläger zu 1, hätten nicht gegen Sinn und Zweck des § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.) verstoßen. Durch die enormen Asylantragszahlen hätten sie vielmehr jahrelang auf die Entscheidung gewartet, ohne dass sie diese Wartezeit zu vertreten gehabt hätten. Dass der Gesetzgeber nunmehr mit Wirkung zum 01.01.2023 entsprechende Entscheidungsfristen in § 24 Abs. 4 bis 8 AsylG (a.F.) vorsehe, stelle keine hinreichende Lösung für die Kläger dar. Es sei fehlerhaft, fünf Jahre des Lebens des Kläger zu 1 im Bundesgebiet rückwirkend im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne als „in der Luft hängend“ zu betrachten. Würde die gestattete Aufenthaltsdauer nicht als rechtmäßig gelten, müsste sich der Kläger zu 1 im Umkehrschluss illegal aufgehalten haben, was wiederum nicht der Fall sei. Auch § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG spreche für eine erweiternde Auslegung von § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.). Selbst wenn man unterstelle, dass der während des Asylverfahrens gestattete Aufenthalt des Klägers zu 1 einbürgerungsrechtlich nicht zu berücksichtigen wäre, würde die rechtmäßige Voraufenthaltsdauer jedenfalls mit dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.05.2020, spätestens aber mit dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.07.2020 beginnen. Vor dem Hintergrund, dass die Feststellung des Vorliegens der Abschiebungsverbote rein systematisch kein Teil des Asylverfahrens sei, bedürfe es im Rahmen des § 25 Abs. 3 AufenthG keiner gesetzlichen Fiktion wie in § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder ihrer entsprechenden Anwendung (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). § 55 AsylG (a.F.) markiere den Anfang des gesetzlichen Bleiberechts während des Asylverfahrens durch die Aufenthaltsgestattung. § 67 AsylG (a.F.) bestimme dessen Ende.
13 b) Den vorstehenden Ausführungen der Kläger ist nicht zu folgen. Die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.), die Berücksichtigung von Gestattungszeiten auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu beschränken, schließt es aus, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens die Anrechnung auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erweitern. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt.
14 Die in § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.) enthaltene Anrechnungsregel, die die Zeiten des nach § 55 Abs. 1 AsylG (a.F.) gestatteten Aufenthalts aufgreift, erfasst vorbehaltlich von Sondervorschriften alle Sachbereiche, bei denen die Aufenthaltsdauer auf Tatbestandsebene oder als Ermessensgesichtspunkt bedeutsam ist (vgl. Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 55 AsylG Rn. 18; Keitel, in: GK-AsylG, § 55 AsylG Rn. 57 f. <Stand: Oktober 2025>; Neundorf, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 55 AsylG Rn. 23 <Stand: 01.10.2024>; Hailbronner, AuslR., § 55 AsylG Rn. 49 <Stand: 2023-05-01>), mithin auch die einbürgerungsrechtlichen Bestimmungen in den §§ 8 ff. StAG.
15 Zwar ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass historisch bei der Anrechnungsregel in § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126), die ihrerseits auf § 19 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes vom 16.07.1982 (BGBl. I S. 946) beruhte (vgl. den Gesetzentwurf BT-Drs. 12/2062 vom 12.02.1992, S. 14 f., 37 <noch zu § 53 des Entwurfs>), der Gedanke eine Rolle spielte zu verhindern, dass Ausländer ein aussichtsloses Asylverfahren über Jahre betreiben, um dann unter Berufung auf den jahrelang gestatteten Aufenthalt Rechte geltend zu machen. So heißt es im Entwurf eines Gesetzes über das Asylverfahren, BT-Drs. 9/875 vom 07.10.1981 (S. 21 <dort noch zu § 17 des Entwurfs>, ebenfalls abgedruckt in GK-AsylG, § 19 Rn. 1 <Stand: Juli 1988>):
16 „<§ 17> Absatz 3 stellt klar, daß ein allein zur Durchführung des Asylverfahrens gestatteter Aufenthalt in Fällen, in denen Rechte oder Vergünstigungen von der Aufenthaltsdauer abhängig sind, nur anzurechnen ist, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt worden ist; nicht hingegen dann, wenn das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist oder der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt wurde. Dies erscheint notwendig, um zu verhindern, daß Ausländer ein aussichtsloses Anerkennungsverfahren über Jahre betreiben, um dann unter Berufung auf den jahrelang gestatteten Aufenthalt Rechte geltend zu machen.“
17 Schon nach der damaligen Ratio der Vorschrift soll jedoch die Verfahrensdauer einem Ausländer nur bei einem Erfolg seines Asylantrags i.S.d. Anerkennung als Asylberechtigter nicht zum Nachteil gereichen. Auch nachfolgende unionsrechtlich motivierte Anpassungen des § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.) (siehe hierzu den Überblick über die gesetzlichen Änderungen bei Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 55 AsylG Rn. 1) haben an der Maßgeblichkeit einer positiven Statusfeststellung als Ergebnis eines Asylverfahrens nichts geändert. Asylbewerbern, deren Asylantrag positiv beschieden wurde, soll die Eingliederung in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik erleichtert werden; daher sollen sie sich auf die als Asylsuchende im Bundesgebiet verbrachte Zeit berufen können, wenn Rechte oder Vergünstigungen von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 - 1 C 4.13 - juris Rn. 14 und vom 19.10.2011 - 5 C 28.10 - juris Rn. 16).
18 Die Norm wirkt daher nur dann zu Gunsten des Ausländers, wenn er in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt ist. Dass anerkannte Flüchtlinge dem personellen Anwendungsbereich des § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.) unterfallen, knüpft zudem an das Wohlwollensgebot des Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) an, das den Vertragsstaaten aufgibt, die Eingliederung und Einbürgerung von Konventionsflüchtlingen soweit wie möglich zu erleichtern und zu beschleunigen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 2 Rn. 177 <Stand: April 2025>; siehe näher zu Art. 34 GFK Hathaway, The Rights of Refugees under International Law, 2nd. Ed. S. 1206 ff.).
19 Im Unterschied zur Zuerkennung des internationalen Schutzes, der auch bereits unter der Qualifikationsrichtlinie (zuletzt die seit dem 12.06.2026 nicht mehr geltende Richtlinie 2011/95/EU, vgl. Art. 41 VO(EU) 2024/1347
20 Es entspricht daher einhelliger, gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.) eine Anrechnung von gestatteten Aufenthaltszeiten nur dann zulässt, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, die Gewährung von nationalem Abschiebungsschutz hingegen nicht erfasst wird (vgl. etwa Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, § 55 AsylG Rn. 33 <Stand: 01.03.2026>; Schneider, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, § 10 StAG Rn. 9 i.V.m. § 8 StAG Rn. 48 <Stand: 01.03.2026>; Amir-Haeri, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 55 AsylG Rn. 10; Berlit, in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 190 <Stand: Oktober 2024>; Neundorf, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 55 AsylG Rn. 21 <Stand: 01.10.2024>; Hailbronner, AuslR, § 55 AsylG Rn. 46 <Stand: 2023-05-01> - jew. m.w.N.).
21 Soweit § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vorsieht, dass die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Abs. 3 AsylG auf die Frist (für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) angerechnet wird, strahlt dies entgegen der Auffassung der Kläger weder auf das Einbürgerungsrecht noch auf die Auslegung des § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.) aus. Bei § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG handelt es sich um eine nicht auf das Staatsangehörigkeitsrecht übertragbare und eng auszulegende Sondervorschrift; stellt das Gesetz - wie in § 55 Abs. 3 AsylG (a.F.) - einen Grundsatz auf und sieht davon abweichend für eine bestimmte Fallgestaltung - § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Niederlassungserlaubnis - eine Ausnahme vor, so ergeben bereits Wortlaut und Systematik der Regelung eindeutig, dass die Ausnahme auf den gesetzlich geregelten Ausnahmefall zu beschränken ist (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 29.03.2007 - 5 C 8.06 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2008 - 13 S 313/08 - juris Rn. 27).
22 c) Soweit die Einbürgerung nach § 8 StAG beurteilt würde, gilt im Ergebnis nicht anderes. Nach § 8 StAG steht - sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind - die Einbürgerung im Ermessen der Behörde. Die Norm vermittelt den Klägern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. § 114 VwGO zur beschränkten gerichtlichen Kontrolle). Dass der Beklagte - auch ausweislich des angefochtenen Bescheids vom 15.04.2024 - seine Ermessensausübung im Interesse der einheitlichen Handhabung an Verwaltungsvorschriften orientiert, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Sowohl in einer früheren (vgl. insoweit den Bescheid vom 15.04.2024) als auch in einer überarbeiteten Fassung der Hinweise (vgl. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zustimmungserfordernisse im Staatsangehörigkeitsrecht
23 d) Kostenrechtlich spielt auch die Frage, ob der Kläger zu 1 zu einem früheren Zeitpunkt im Wege der sog. „Turbo-Einbürgerung“ hätte eingebürgert werden können, keine Rolle (vgl. zur Aufhebung dieser Möglichkeit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27.10.2025 <BGBl. I Nr. 256>). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StAG in der vor dem 30.10.2025 geltenden Fassung konnte die regelmäßige Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren auf bis zu drei Jahre verkürzt werden, wenn der Ausländer besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachweist, die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG erfüllt und die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Dass der Kläger zu 1 sämtliche dieser Anforderungen, insbesondere mit Blick auf die Sprachkenntnisse, erfüllt hätte, ist nicht substantiiert vorgetragen worden und nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
24 5. Die Streitwertfestsetzung, die ebenfalls in die Zuständigkeit der Berichterstatterin fällt (§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO), beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt sowohl die Empfehlung in Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 als auch die Empfehlung in Nr. 42.1. in der Fassung des Streitwertkatalogs 2025, die die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgreift, wonach der Streitwert der Einbürgerung der doppelte Auffangwert, d.h. 10.000,- Euro, pro Person beträgt (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 -, auf der Homepage des Gerichts abrufbar unter https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/181225U1C27.24.0.pdf).
25 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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