4 C 83/25•AG Offenburg, 2026-07-08, 4 C 83/25
4 C 83/25Tribunal de Primeira Instância8 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-08
Aktenzeichen: 4 C 83/25
ECLI: ECLI:DE:AGOG:2026:0708.4C83.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.573,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall.
2 Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich am 27.05.2025 um 15:12 Uhr in Offenburg Nordstadt im Bereich der Kreuzung Hauptstraße/Okenstraße, wo die Einmündung der Okenstraße in die Hauptstraße durch Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) und die Hauptstraße an dieser Stelle durch Zeichen 301 (Vorfahrt gegenüber der nächsten Kreuzung) geregelt ist. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug wurde am 01.01.2006 zugelassen. Die Fahrleistung beträgt … Kilometer. Das gegnerische Fahrzeug ist ein Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen …, der auf die Beklagte zu 1. zugelassen ist und vom Beklagten zu 2. zum Unfallzeitpunkt gefahren wurde. Der Unfall wurde durch die vom Kläger anschließend hinzugezogenen Polizeibeamten des Polizeireviers Offenburg aufgenommen.
3 Der Kläger hat zur Feststellung des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens ein Sachverständigengutachten beauftragt. Der beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug des Klägers ein Totalschaden eingetreten ist. Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert mit 3.800,00 Euro und den Restwert mit 1.120,00 Euro festgestellt. Für das Sachverständigengutachten wurden dem Kläger Kosten in Rechnung gestellt, während dem Kläger im Zusammenhang mit dem Unfallereignis weitere Aufwendungen entstanden sind, die pauschal mit 25,00 Euro beansprucht werden, so dass der Kläger einen Schaden in Höhe von 3.573,00 Euro geltend macht.
4 Der von dem Kläger beauftragte … forderte die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 12.06.2025 zur Schadensregulierung auf, welche die Beklagte Ziff. 1 mit Schreiben vom 18.06.2025 ablehnte.
5 Der Kläger behauptet,
6 dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein privat genutztes Fahrzeug handle, für das der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Das Fahrzeug stehe in seinem uneingeschränkten Eigentum und sei weder finanziert noch geleast; nach dem Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung vom 16.07.2025 sei er berechtigt, die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in eigenem Namen geltend zu machen. Die Kosten des Sachverständigen beziffert der Kläger mit 868,00 Euro.
7 Zum Unfallhergang trägt der Kläger vor, dass der Beklagte zu 2. mit dem Omnibus zum Unfallzeitpunkt die Hauptstraße vom Bahnhof kommend in Richtung Innenstadt gefahren sei. An der Bushaltestelle vor der evangelischen Stadtkirche habe er angehalten, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger mit seinem Fahrzeug aus der Okenstraße kommend vor dem Omnibus nach links in die Hauptstraße Richtung Bahnhof abgebogen. Unmittelbar nach dem dortigen Zebrastreifen habe er wegen eines E-Scooter-Fahrers anhalten müssen. Der Beklagte zu 2. sei mittlerweile wieder losgefahren. Hierbei habe dieser jedoch nicht das stehende Fahrzeug des Klägers beachtet und mit der vorderen linken Fahrzeugecke seines Busses die linke Seite des Pkws des Klägers gestreift, der daraufhin ein Stück abgewiesen wurde. Als der Kläger aus der Okenstraße in die Hauptstraße eingebogen sei, habe das Fahrzeug der Beklagten noch an der Bushaltestelle gestanden. Als der Kläger sein Fahrzeug wegen eines von rechts kommenden E-Rollers habe anhalten müssen, habe er sich mit seinem Fahrzeug bereits nahezu vollständig auf der – in seiner Fahrtrichtung gesehen – rechten Fahrbahnseite lediglich mit dem Heck seines Fahrzeugs noch geringfügig auf der vom klägerischen Fahrzeug befahrenen Fahrbahnhälfte befunden. In dem Moment, in dem der Kläger habe anhalten müssen, sei der Beklagte zu 2 losgefahren. Der Kläger habe noch versucht, ihm mit Handzeichen zu signalisieren, dass er – der Zweitbeklagte – aufpassen müsse, jedoch habe dieser nicht reagiert und sei auf das klägerische Fahrzeug im Heckbereich auf dieses aufgefahren.
8 Der Kläger beantragt mit seiner den Beklagten jeweils am 21.10.2025 zugestellten Klage:
9 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.573,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszins jährlich seit dem 18.06.2025 zu bezahlen.
10 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche …skosten in Höhe von 480,17 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab Klagezustellung zu bezahlen.
11 Die Beklagten beantragen:
12 Die Klage wird abgewiesen.
13 Die Beklagten tragen vor,
14 dass der Unfall für den Beklagten Ziff. 2 unvermeidbar gewesen sei. Zu dem Zeitpunkt, als der Fahrer des Kraftomnibusses (KOM) der Beklagten den Einmündungsbereich der Okenstraße habe passieren wollen, sei der Kläger noch schnell aus der Okenstraße - unter Missachtung des Vorfahrtsrechts des KOM in die Hauptstraße (aus dessen Sicht) nach links eingefahren, obgleich er bereits zuvor habe erkennen können und müssen, dass er hierbei den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich und somit die Fahrbahn des KOM nicht werde räumen können. Infolgedessen sei es dann zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen, ohne dass das Anfahren des KOM von der Bushaltestelle hierzu in einem zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang mit der Vorfahrtsverletzung des Klägers gestanden habe. Der Fahrer des KOM der Beklagten habe auf die Gewährung der ihm zustehenden Vorfahrt vertrauen dürfen, insbesondere auch aufgrund des Rückstaus auf der Hauptstraße, der alleine eine Einfahrt des Klägers in die Hauptstraße nicht ermöglicht habe. Der Fahrer des KOMs habe bei Erkennen der Vorfahrtsverletzung sofort sein Fahrzeug angehalten, wodurch eine Kollision indessen nicht mehr habe vermieden werden können. Die Kosten für den klägerischen Sachverständigen würden 867,99 € und nicht wie geltend gemacht 868,00 € betragen.
15 Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf weitere Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
16 Das Gericht hat die Parteien informatorisch zum Unfallhergang angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen …. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 08.07.2026 (As. 84 ff) Bezug genommen. Die Akte PR Offenburg, Az. Beiakte VUV/1023784/2025 PR OG, wurde beigezogen.
17 Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
18 Dem Kläger steht unter rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG iVm den §§ 1, 3 PflVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG sowie den §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB kein Anspruch gegen die Beklagten zu.
19 1. Der Unfall war weder für den Kläger noch den Beklagten Ziff. 2 unvermeidbar i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG, da der Unfall jeweils jedenfalls durch eine sorgfältige Berücksichtigung des gegnerischen Verkehrs hätte verhindert werden können. Maßstab ist dabei ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes Fahrverhalten miteinbeziehender „Idealfahrer“; da ein solcher bereits nicht in die Verkehrslage geraten wäre, ist das spätere Verhalten des jeweiligen Fahrzeugführers insoweit unbeachtlich (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04 –, Rn. 21, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. Januar 2018 – 7 U 146/15 –, Rn. 40, juris).
20 2. Im Rahmen der Quotelung gem. den §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG trifft den Kläger eine vollständige alleinige Haftung (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 1991 – 1 U 152/90 –, Rn. 3, juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 12 U 40/09 –, Rn. 7, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 4. November 2020 – 1 U 78/19 –, Rn. 43, juris).
21 a. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur Gewährung der Vorfahrt aus § 8 Abs. 2 StVO unter Zugrundelegung eines Beweises des ersten Anscheins verstieß.
22 aa. Nach § 8 Abs. 2 StVO muss der Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat, rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Mit der Wiederholung der schon in § 5 Abs. 2 StVO verwendeten Formulierung "übersehen kann" soll dabei deutlich gemacht werden, dass der Wartepflichtige, der den Verkehr auf der Vorfahrtstraße nicht überblicken kann, von einem Einfahren in die Vorfahrtstraße ebenso Abstand nehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1995 – VI ZR 151/94 –, Rn. 20, juris). Kann er dies nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, darf er sich nach § 8 Abs. 2 S. 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung hineintasten, bis er Übersicht hat. "Hineintasten" bedeutet dabei zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit sofort anzuhalten; ggf. ist dieser Vorgang mehrfach zu wiederholen (vgl. Spelz in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 8 StVO (Stand: 01.12.2025), Rn. 36). Schrittgeschwindigkeit ist insoweit nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 – VI ZR 268/74 –, Rn. 16, juris), auch genügt der Wartepflichtige seiner Pflicht nicht, wenn er die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfährt und damit ganz oder teilweise die Fahrspur eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers sperrt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2000 – 12 U 6678/98 –, Rn. 5, juris).
23 Zwar besteht ein zu beachtendes Vorfahrtrecht dabei jedoch nur dann, wenn in dem Augenblick, in welchem der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer mit dem Einfahren in die Vorfahrtstraße beginnt, das berechtigte Fahrzeug bereits sichtbar geworden ist, da die bloße Möglichkeit, dass auf der Vorfahrtstraße ein anderes Fahrzeug herannahen könnte, noch keine Wartepflicht auslöst (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1994 – VI ZR 285/92 –, Rn. 14 f, juris; OLG Köln, Urteil vom 7. Mai 1998 – 18 U 241/97 –, Rn. 8, juris; OLG Hamm, Urteil vom 2. Februar 2000 – 13 U 155/99 –, Rn. 30, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 4 U 110/10 - 34 –, Rn. 48, juris). Angesichts des Umstands, dass der Beklagte Ziff. 2 für den Kläger jedoch erkennbar war und dieser den Beklagten Ziff. 2 auch wahrgenommen hatte, ohne zugleich sicher ausschließen zu können, dass hinter dem stehenden Bus verdeckt fahrende weitere Verkehrsteilnehmer zu einem Überholen ausscheren würden, begann in Bezug auf den Beklagten Ziff. 2 die Wartepflicht i.S.v. § 8 StVO. Jedes Verschätzen, soweit zurechenbar, rechnet damit zu Lasten des wartepflichtigen Klägers, da der Vorfahrtsberechtigte insbesondere nicht gezwungen werden darf, Richtung oder Geschwindigkeit unvermittelt zu ändern, auch wenn ihm ein kurzes Gaswegnehmen oder geringes Ausbiegen zuzumuten ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. Dezember 2001 – 14 U 243/00 –, Rn. 8, juris).
24 bb. Bei einem Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge auf einer Einmündung spricht der erste Anschein (vgl. zum Ursprung des prima-facie-Beweises im deutschen Recht grundlegend Krieg, Der prima facie Beweis unter besonderer Berücksichtigung des neuen Rechts und der jüngeren Rechtsprechung, 1933, S. 4 ff) dafür, dass der aus der nichtbevorrechtigten Straße kommende Fahrer das Vorfahrtrecht des anderen Kraftfahrer schuldhaft verletzt hat, weil dieser Lebenssachverhalt nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Verlauf hinweist und so sehr das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Mai 1982 – 2 U 208/81 –, Rn. 21, juris). Ein solcher Erfahrungssatz für eine Vorfahrtverletzung besteht demnach insbesondere, wenn ein Wartepflichtiger beim Überqueren einer Vorfahrtstraße oder beim Einbiegen nach links mit einem Vorfahrtberechtigten zusammenstößt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 – VI ZR 119/81 –, Rn. 11 f, juris). Der Anwendung eines solchen Anscheinsbeweises steht vorliegend auch nicht entgegen, dass sich die Kollision ereignete, als das Abbiegemanöver bereits fortgeschritten war, da die Grundsätze des Anscheinsbeweises solange anwendbar sind, wie der Eingebogene die auf der vorfahrtberechtigten Straße übliche Geschwindigkeit noch nicht erreicht bzw. sich noch nicht vollständig eingeordnet hat (vgl. zum Ganzen OLG Köln, Urteil vom 15. März 1989 – 13 U 222/88 –, juris Orientierungssatz 1 = Volltext NZV 1989, 437, VersR 1989, 639; OLG Brandenburg Urt. v. 8.3.2007 – 12 U 173/06, BeckRS 2009, 7241, beck-online; OLG Zweibrücken, Urteil vom 4. November 2020 – 1 U 78/19 –, Rn. 32, juris; LG Köln, Urteil vom 19. März 2019 – 4 O 186/17 –, Rn. 18, juris).
25 Dabei hat der Kläger weder nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen noch sonst Tatsachen dargelegt oder bewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs ergibt, so dass dieser Anscheinsbeweis auch nicht erschüttert ist (vgl. zu den Voraussetzungen auch BGH, Urteil vom 04. Juni 1985 – VI ZR 15/84 –, Rn. 11, juris). Auch wenn man von der Anwendung eines prima facie-Beweies angesichts der Entfernung des stehenden Busses absehen und das Herannahen der von dem Kläger für seine Fahrweise angeführten von rechts kommenden E-Scooter als erwiesen ansehen würde, besteht ein solcher Anscheinsbeweis in Bezug auf diese.
26 aaa. Dabei ist dem zur Beachtung der Vorfahrt verpflichteten Verkehrsteilnehmer die Einfahrt auch im Hinblick auf von rechts nahenden Fahrzeugverkehr nicht schlechthin verboten, so dass dieser nicht erst dann einbiegen darf, wenn die Vorfahrtsstraße in ihrer gesamten Breite frei ist. Vielmehr ist ein Abbiegevorgang auf eine vorfahrtberechtigte Straße schon dann zulässig, wenn der Wartepflichtige davon ausgehen darf, er werde keinen der vorfahrtberechtigten Fahrer in der Weiterfahrt behindern (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 – VI ZR 119/81 –, Rn. 8, juris).
27 Auch insoweit darf sich der Wartepflichtige bei einer etwaig beschränkten Sicht auf Vorfahrtsberechtigte jedoch nur langsam bis zur Sichtlinie in die vorfahrtsberechtigte Straße hineintasten und muss bei Erreichen der Übersicht den Einfahrvorgang zügig beenden (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 4. November 2020 – 1 U 78/19 –, Rn. 41, juris). Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Verhalten dem Kläger unmöglich oder bspw. auch aufgrund der Geschwindigkeit der E-Scooter nur erschwert möglich gewesen wäre, bestehen nicht, nachdem bereits nicht ersichtlich oder gar erwiesen ist, dass diese vor Beginn der Einfahrt des Klägers noch nicht zu sehen gewesen wären (vgl. auch OLG München, Urteil vom 13. Februar 1996 – 5 U 2060/95 –, juris Orientierungssatz Nr. 1 = Volltext VersR 1998, 733). Da der Kläger die von dem Beklagten Ziff. 2 nicht bestätigten E-Scooter nach seiner Schilderung in ihrer Fahrt wahrgenommen aber lediglich deren Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hatte und von dieser überrascht war, erstreckte sich seine Wartepflicht somit vielmehr sowohl auf den von links als auch auf den von rechts kommenden vorfahrtsberechtigten Verkehr (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Februar 1992 – 1 U 196/91 –, juris = VersR 1993, 123).
28 bbb. Selbst wenn die E-Scooter für den Kläger vor der Einfahrt nicht erkennbar gewesen sein sollten, richten sich die Verhaltenspflichten der beteiligten Kraftfahrer für die nun entstandene Verkehrssituation nach den Grundregeln des § 1 StVO, so dass ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht aller Verkehrsteilnehmer verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1984 – VI ZR 19/83 –, Rn. 12, juris; Urteil vom 25. Januar 1994 – VI ZR 285/92 –, Rn. 15, juris; OLG Köln, Urteil vom 7. Mai 1998 – 18 U 241/97 –, Rn. 9, juris; Spelz in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 8 StVO (Stand: 01.12.2025), Rn. 41). Der Kläger hätte in einer solchen Konstellation den Verkehrsvorgang somit nach späterem Sichtbarwerden der E-Scooter für ihn nur dann fortsetzen dürfen, wenn er aufgrund der Verkehrssituation darauf hätte vertrauen können, dass er die Fahrbahn für den herannahenden Beklagten Ziff. 2 rechtzeitig frei machen kann, wobei hier nicht die subjektive Einschätzung des Einfahrenden, sondern die objektive Verkehrslage maßgebend war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 2015 – 22 U 73/14 –, Rn. 37, juris). Dafür, dass dem Kläger in der konkreten Situation keine andere Möglichkeit als die - entgegen des von ihm behaupteten vollständigen Stillstands seines Fahrzeugs - tatsächlich erfolgte bloße Verlangsamung seiner Weiterfahrt wie bspw. ein geänderter Anfahrtwinkel auf die anvisierte rechte Straßenspur, eine Beschleunigung oder eine Rückwärtsfahrt nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 StVO möglich und unzumutbar gewesen wäre, so dass damit die Behinderung des Beklagten Ziff. 2 nach den Umständen als unvermeidbar i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO anzunehmen gewesen wäre, hat dieser keinen Beweis geführt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2001 – 1 U 160/99 –, Rn. 29, juris).
29 b. Andere relevante Umstände, aus denen auf ein jeweiliges Verschulden geschlossen werden könnte, können im Rahmen der Abwägung mangels sicherer Feststellung nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn man die von dem Sachverständigen letztlich angesichts des technisch nur bedingt feststellbaren Sachverhalts angesetzte um mehr als 0,5s verzögerte Reaktion des Beklagten Ziff. 2 zugrundelegt, wirkt sich eine solche im Ergebnis nicht aus, da dem Beklagten Ziff. 2 eine über die Reaktionszeit hinausgehende Schreckzeit zuzubilligen war. Mit einer plötzlich verlangsamten Fahrt des Klägers hatte der Beklagte Ziff. 2 auch innerorts nicht zu rechnen, so dass der bevorrechtigte Beklagte Ziff. 2 damit unverschuldet von einem gefährlichen, unvermuteten Ereignis überrascht wurde, auf welches er nicht eingestellt sein musste (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 3. August 2017 – 4 U 156/16 –, Rn. 61, juris sowie ferner BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 – VI ZR 246/92 –, Rn. 12, juris; Urteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10 –, Rn. 13, juris; BeckOK StVR/Türpe, 31. Ed. 15.4.2026, StVO § 1 Rn. 77, 82 m.w.N., beck-online).
30 c. Schließlich führt auch die Betriebsgefahr der jeweiligen Fahrzeuge zu keiner anderen Haftungsquotelung.
31 Denn die Betriebsgefahr bestimmt sich durch die Gesamtheit aller Umstände, die geeignet sind, Gefahr in den Verkehr zu tragen, so dass aufgrund der physikalischen Natur des Fahrvorgangs das Gefahrenpotential u.a. von der Fahrzeuggröße, der Fahrzeugart und dem Gewicht des Fahrzeugs abhängt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. März 2005 – 4 U 102/04 –, Rn. 43, juris). Demnach ist die Höhe der Betriebsgefahr nicht abstrakt sondern bezogen auf den konkreten Schadensfall zu beurteilen, zumal sich die Betriebsgefahr erst im Unfallgeschehen manifestiert (vgl. KG Berlin, Urteil vom 29. März 2012 – 22 U 131/11 –, Rn. 11 f, juris). Auch bei einer erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 2 infolge seiner großen Masse und Unbeweglichkeit eines Omnibusses hat jedoch das verkehrswidrige Verhalten des Klägers die erste und entscheidende Unfallursache gebildet, ohne das es zu dem Unfall nicht gekommen wäre, so dass der Kläger seinen Schaden dennoch selbst vollständig zu tragen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 1991 – 1 U 152/90 –, Rn. 3, juris).
32 2. Mangels eines ersatzfähigen Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen …skosten.
II.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung auf § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO Bezug genommen wird.
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