VG München 27. Kammer, 2026-07-28, M 27 S 26.4028

M 27 S 26.4028Tribunal Administrativo / Chamber 2728 de jul. de 2026

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VG München 27. Kammer — 2026-07-28 — M 27 S 26.4028 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-28

Aktenzeichen: M 27 S 26.4028

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. Mai 2026 gegen den Bescheid vom 30. April 2026 ( …) wird angeordnet.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

2 Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, ist nach eigenen Angaben am 22. November 2023 erstmals ins Bundesgebiet eingereist. Dort stellte er am 20. Dezember 2023 einen Asylantrag, welcher vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 26. Juni 2025 vollumfänglich abgelehnt wurde. Zudem wurde dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung verhängt. Der Eilantrag des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2025 wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2025 ebenfalls vollumfänglich abgelehnt (M 28 S 25.33045).

3 Mit Schreiben vom 7. November 2025 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers wegen der beabsichtigten Eheschließung des Antragstellers beim Antragsgegner die Erteilung einer Duldung aus familiären Gründen. Am 13. November 2025 heiratete der Antragsteller in … eine aserbaidschanische Staatsangehörige, die über eine deutsche Niederlassungserlaubnis verfügt.

4 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 und vom 19. Februar 2026 beantragte der Antragsteller infolge der Eheschließung zunächst die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und anschließend erneut die Erteilung einer Duldung aus familiären Gründen.

5 Mit Bescheid vom 30. März 2026 lehnte der Antragsgegner die Anträge vom 7. November 2025 und vom 19. Februar 2026 auf Erteilung einer Duldung sowie den Antrag vom 10. Dezember auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Hiergegen ließ der Antragsteller am 23. April 2026 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und gleichermaßen im Eilverfahren beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Duldung zu erteilen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.

6 Ebenfalls am 23. April 2026 wurde der Antragsteller – nach gerichtlicher Anhörung – mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt in Ausreisegewahrsam genommen. Im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht Ingolstadt wurde der Antragsgegner telefonisch kontaktiert, um den Sachverhalt zu erörtern. Nach der Anhörung legte der Antragsteller am selben Tag ein auf den 3. Mai 2026 datiertes Flugticket nach Istanbul vor.

7 Mit Schreiben vom 24. April 2026 wurde der Antragsteller dazu aufgefordert, seine freiwillige Ausreisebereitschaft aus dem Ausreisegewahrsam gegenüber dem Antragsgegner zu bestätigen. Er wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner beabsichtige, „das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate zu verkürzen“, sofern er freiwillig – aus dem Ausreisegewahrsam heraus – am 3. Mai 2026 in die Türkei ausreise.

8 Mit Beschluss vom 29. April 2026 lehnte das Verwaltungsgericht München den Eilantrag des Antragstellers zum Bescheid vom 30. März 2026 ab (M 27 E 26.2946).

9 Mit Urteil vom 30. April 2026 hob des Verwaltungsgericht München das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2025 auf (M 7 K 25.33044).

10 Mit Bescheid vom 30. April 2026 ordnete der Antragsgegner ein neues, eigenes Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von 12 Monaten ab dem Tag der Ausreise nach § 11 Abs. 6 AufenthG an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller seiner Ausreisepflicht seit der Ablehnung seines Eilantrages am 2. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2025 nicht nachgekommen sei. Die Nichteinhaltung der Ausreiseverpflichtung habe der Antragsteller zu vertreten. Er habe zwar seinen Ausreisewillen bekundet, jedoch erst am 23. April 2026 – durch Übersendung eines Flugtickets nach Istanbul – hinreichende Schritte für eine freiwillige Ausreise eingeleitet. Im Übrigen liege zu Gunsten des Klägers kein Abschiebungshindernis vor und sowohl das Einreise- und Aufenthaltsverbot als auch dessen Befristung seien im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig. Im Übrigen sei der Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigte im Rahmen der gerichtlichen Anhörung am 23. April 2026 vor dem Amtsgericht Ingolstadt telefonisch über die Absicht unterrichtet worden, dass der Antragsgegner die Verhängung des vorgenannten Einreise- und Aufenthaltsverbots plane.

11 Am 3. Mai 2026 reiste der Antragsteller in die Türkei aus.

12 Am 26. Mai 2026 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 30. April 2026 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und sinngemäß beantragen, dass der Bescheid aufgehoben werde. Zudem ließ er am selben Tag im Eilverfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. Mai 2026 anzuordnen.

13 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot bereits deshalb rechtswidrig sei, weil der Antragsteller freiwillig ausgereist sei. Im Übrigen habe der Antragsgegner den Antragsteller im Rahmen der gerichtlichen Anhörung am 23. April 2026 vor dem Amtsgericht Ingolstadt nicht über die beabsichtigte Verhängung des streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unterrichtet. Die Parteien hätten während des Telefonats lediglich über eine Reduzierung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2026 gesprochen. Die Bevollmächtigte des Antragstellers habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2025 nur infolge einer Abschiebung greife. Da der Antragsteller jedoch freiwillig ausreisen werde, laufe eine Herabsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 30 auf 12 Monate faktisch ins Leere.

14 Der Antragsgegner legte am 5. Juni 2026 die Behördenakte vor und äußerte sich trotz Aufforderung bislang nicht zum Verfahren.

15 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte, die Behördenakte und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. April 2026 (M 27 E 26.2946) Bezug genommen.

II.

16 Der Eilantrag ist zulässig und begründet.

17 1. Im Rahmen der Begründetheit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen.

18 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Eilantrag begründet, weil die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30. April 2026 nach vorläufiger Auffassung des Gerichts Erfolg haben wird. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird sich voraussichtlich als rechtswidrig und rechtsverletzend erweisen, weil der Antragsgegner den Antragsteller vor dem Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht ordnungsgemäß nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört hat und derzeit nicht absehbar ist, dass dieser formelle Mangel im Hauptsacheverfahren geheilt wird.

19 a. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt dabei voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten und bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (BVerwG, U.v. 14.3.2023 – 8 A 2.22 – juris Rn. 20 m.w.N.).

20 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt im konkreten Fall im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ein Anhörungsmangel vor, weil der Antragsgegner den Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides vom 30. April 2026 nicht über den beabsichtigten Erlass des konkreten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 AufenthG unterrichtet und ihm keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Nach summarischer Prüfung haben die Parteien im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht Ingolstadt am 23. April 2026 und des nachfolgenden Schriftverkehrs lediglich die Herabsetzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2025 von 30 auf 12 Monate thematisiert.

21 Im Schreiben vom 24. April 2026 sprach der Antragsgegner lediglich von einer „Herabsetzung“ des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und nicht von der Anordnung eines neuen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 6 AufenthG. Im Schreiben vom 30. April 2026 an das Amtsgericht Ingolstadt führte der Antragsgegner erneut aus, dass bislang lediglich das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2026 bestehe und eben dieses auf 12 Monate verkürzt werden solle. Soweit der Antragsgegner im Bescheid vom 30. April 2026 ausführt, er habe im Rahmen der gerichtlichen Anhörung vom 23. April 2026 telefonisch mitgeteilt, dass er plane, ein eigenes Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, so hat er hierfür keine hinreichenden Nachweise erbracht. Der Antragsteller trägt insoweit vor, am 23. April 2026 diesbezüglich nicht angehört worden zu sein.

22 Nach vorläufiger Auffassung des Gerichts erscheint es auch nicht plausibel, dass der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung vom 23. April 2026 die Absicht geäußert hat, ein eigenes Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verhängen, demgegenüber in den anschließenden Schreiben jedoch von einer „Herabsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots“ schreibt. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides gegenüber dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Absicht kundgetan, dass der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 AufenthG beabsichtigt ist.

23 Im Übrigen vermag eine Anhörung zur Herabsetzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2025 eine gesonderte Anhörung zum Erlass des streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 6 AufenthG nicht zu ersetzen. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat. Dem Antragsteller hätte daher eröffnet werden müssen, dass die Behörde nicht die Herabsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Bescheid des Bundesamtes plant, welches nach § 34 AsylG i.V.m. §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 1 AufenthG erlassen wurde, sondern ein eigenes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 6 AufenthG zu erlassen gedenkt. Nur so hätte der Antragsteller sich zu den besonderen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 AufenthG äußern können, die im Rahmen des Bescheides des Bundesamtes keine Rolle gespielt haben.

24 b. Der Anhörungsmangel ist vorliegend auch ausreichend, um eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Hauptsachrechtsbehelfs annehmen zu können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Anhörungsmangel im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gem. Art. 45 BayVwVfG geheilt werden könnte, sofern er noch nicht geheilt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2025 – 10 CS 25.737 – Rn. 6). Die Möglichkeit einer Heilung verringert zwar die Wahrscheinlichkeit, dass die Anfechtungsklage allein aufgrund des Anhörungsmangels erfolgreich sein wird. Da der Antragsgegner allerdings offensichtlich davon ausgeht, dass der Antragsteller bereits am 23. April 2026 ordnungsgemäß angehört worden ist (s.o.), ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsgegner eine Nachholung der Anhörung von vornherein nicht in Betracht zieht. Des Weiteren besteht die Funktion der Anhörung im Sinne von Art. 28 BayVwVfG nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt mithin voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2025 – 10 CS 25.737 – Rn. 6). Eine derartige Nachholung der Anhörung ist im konkreten Fall jedenfalls noch nicht erfolgt.

25 2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

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Türkischer Staatsangehöriger, Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen eines Anhörungsmangels (bejaht), Anhörungsmangel, Interessenabwägung, Verfahrensfehler, Eilrechtsschutz, Verhältnismäßigkeit, Heilung von Verfahrensmängeln

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