11 ZB 26.1062•VGH München 11. Senat, 2026-08-06, 11 ZB 26.1062
11 ZB 26.1062Tribunal Administrativo / Division 116 de ago. de 2026
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-08-06
Aktenzeichen: 11 ZB 26.1062
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
I.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 10. Oktober 2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 (79), A (79), B, BE, C1 (171), C1E und L.
2 Nachdem dem Landratsamt N. bekannt geworden war, dass die Polizei bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers eine Aufzuchtanlage für zum Eigengebrauch bestimmte Cannabispflanzen, mehrere Marihuanapflanzen, 1.000 Cannabissamen und zwei Crusher aufgefunden hatte und er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes von Waffen entgegen eines vollziehbaren Verbots am 16. Mai 2023 strafgerichtlich verurteilt worden war, forderte es ihn mit Schreiben vom 3. November 2023 auf, zur Aufklärung seines Konsumverhaltens ein ärztliches Gutachten vorzulegen.
3 Am 11. Dezember 2023 informierte der Kläger das Landratsamt telefonisch über die ärztliche Verschreibung von Medizinal-Cannabis. Nachfolgend ging ein Antrag auf Kostenübernahme für Cannabinoide durch die Krankenkasse sowie ein Rezept vom 27. November 2023 ein, wonach dem Kläger Cannabisblüten in Form von 15 g „White Widow“ (0,45 g/Tag) sowie 15 g „Hindu Kush“ (0,45 g/Tag) verschrieben worden sind. Mit Schreiben vom selben Tag forderte das Landratsamt den Kläger auf, einen umfassenden Befundbericht des behandelnden Facharztes vorzulegen.
4 Daraufhin legte er am 18. Januar 2024 eine ärztliche Stellungnahme über die Behandlung mit medizinischem Cannabis vom 7. Januar 2024 vor, dem die Diagnosen „Dumpingsyndrom bei Zustand nach B-II-Resektion des Magens bei rezidivierenden Ulcera ventrikuli und Zustand nach Re-Operation bei einem perforierten Jejunalulcus mit Peritonitis“ (ICD-10: K91.1) und „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig“ (ICD-10: F33.1) und die Verschreibung medizinischen Cannabis zur Inhalation mittels Vaporisierers zu entnehmen sind. Eine Inhalation könne bei Bedarf auf beliebig viele Einzeldosen aufgeteilt werden. Eine Tageshöchstmenge von 1,5 g solle nicht überschritten werden. Aus dem Befundbericht gehen u.a. die Diagnosen „Zweigefäß-KHK (PCI der RMS1)“ und „Arterielle Hypertonie“ hervor. Aus ärztlichen Attesten vom 3. Januar und 5. Februar 2024 ergibt sich, dass der Kläger vor längerer Zeit einen Myokardinfarkt erlitten hat und ihm wegen der koronaren Herzerkrankung Stents eingesetzt worden sind.
5 Auf Anforderung des Landratsamts legte der Kläger in der Folge ein ärztliches Gutachten einer amtlichen Begutachtungsstelle vom 24. Mai 2024 vor, wonach bei ihm eine psychische (geistige) Störung (Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV) bzw. eine verkehrsrelevante Grunderkrankung nach Nr. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV vorliege, die die Fahreignung in Frage stellten. Die Begutachtungsstelle war ferner der Auffassung, dass die Fahreignungszweifel aufgrund der Widersprüche hinsichtlich illegaler Handlungen in Bezug auf Cannabis in der Vergangenheit ausschließlich im Rahmen einer medizinischpsychologischen Begutachtung abschließend geklärt werden könnten. Im beigebrachten Bericht über eine leistungspsychologische Untersuchung vom 28. März 2024 würden Hinweis auf fahreignungsrelevante Einschränkungen des kognitiven Leistungsvermögens für Fahrzeuge der Gruppe 2 dargestellt, deren Ursachen offenbleiben müssten. Das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs sei jedoch vor diesem Hintergrund zumindest in Frage gestellt.
6 Auf behördliche Anordnung mit Schreiben vom 18. Juli 2024 legte der Kläger ein medizinischpsychologisches Gutachten einer weiteren amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 8. November 2024 vor. Danach könne er das Gefährdungspotenzial noch nicht hinreichend einschätzen (Gefahr einer missbräuchlichen Einnahme und Überprüfung der Compliance bzw. Adhärenz). Die Fähigkeit oder Bereitschaft zum verantwortlichen Umgang mit negativen Auswirkungen der Medikation und/oder Grundsymptomatik bestehe daher noch nicht. Die Arzneimitteleinnahme führe bei ihm zu psychophysischen Leistungseinbußen und eventuellen Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen. Augenscheinlich führe die langfristige Medikamenteneinnahme bereits für sich genommen zu einer dauernden Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit (vor allem bei der reaktiven Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung), welche zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppen 1 und 2 erforderlich sei.
7 Im Hinblick auf die negativen Fahreignungsgutachten entzog das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 17. Dezember 2024 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Der Abgabepflicht kam der Kläger am 10. Januar 2025 nach.
8 Am 14. Januar 2025 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den Entziehungsbescheid erheben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen, den das Gericht mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ablehnte. Die erhobene Beschwerde verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. August 2025 als unzulässig.
9 In der Folge legte der Kläger ein weiteres Attest des für die K. M.GmbH tätigen Arztes vom 26. Oktober 2025 vor.
10 Mit Urteil vom 24. April 2026 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab, weil der Kläger mit dem von ihm vorgelegten medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachten vom 8. November 2024 die Fahreignungszweifel nicht habe ausräumen können. Einzelne im Eilbeschluss vom 3. Juni 2025 angesprochene, nicht auf das Gesamtergebnis durchschlagende Ungereimtheiten seien durch das im Klageverfahren vorgelegte korrigierte Gutachten vom September 2025 klargestellt worden. Im Übrigen sei das Gutachten, das die wesentlichen Befunde wiedergebe und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstelle, nachvollziehbar, nachprüfbar und in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst. Damit die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führe, setze dies nach Nr. 9.4 und Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV u.a. voraus, dass keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen seien, dass die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweise, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtige, und dass nicht zu erwarten sei, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt sei, am Straßenverkehr teilnehme. Der Kläger habe bei zwei Leistungstestungen ohne vorherige Cannabiseinnahme (4.10.2024) und unter Cannabiseinfluss stehend (10.10.2024) keine ausreichenden Ergebnisse erzielt. Das Gutachten komme in Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Begutachtungsleitlinien zu dem schlüssigen Ergebnis, dass bei ihm eine dauernde Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit bestehe, die aber zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und 2 erforderlich sei. Die Einwände des Arztes, der nicht über eine verkehrsmedizinische oder psychologische Qualifikation verfüge, vom 24. Dezember 2024 könnten die unzureichenden Ergebnisse in den Leistungstestungen nicht entkräften. Soweit der Arzt darauf abstelle, der Kläger sei seit Beginn der Cannabismedikation nicht verkehrsauffällig geworden, sei festzustellen, dass jener nach eigenen Angaben erst seit Herbst 2023 Medizinal-Cannabis konsumiere. Außerdem könne das Fehlen von Verkehrsauffälligkeiten vor dem Hintergrund der geringen Kontrolldichte kein entscheidendes Kriterium sein. Außerdem habe die zweimalige Testung – mit in drei Testverfahren weit unterdurchschnittlichem Ergebnis – keine ausreichende Leistungsfähigkeit gezeigt. Dabei seien nicht nur punktuelle Leistungsdefizite festgestellt worden. Soweit die Validität der Testergebnisse wegen Nervosität des Klägers in Frage gestellt werde, sei dem entgegenzuhalten, dass das eingesetzte Testsystem für die Beantwortung der Frage nach der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesenermaßen geeignet sei. Auch sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Personen besonders nervös gewesen sei. Ihm sei das Testsystem bereits vor der Leistungstestung am 4. Oktober 2024 bekannt gewesen, da seine Leistungsfähigkeit bereits im Rahmen der Vorbegutachtung getestet worden sei. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin vor dem Hintergrund der negativen Gesamtbefundlage auf die Durchführung einer psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung verzichtet habe. Der bedingt gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des den Kläger mit Medizinal-Cannabis behandelnden Arztes als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass bei ihm aktuell eine Fahreignung vorliege, sei abzulehnen, da es auf die unter Beweis gestellte Tatsache im Hinblick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Erlass des Entziehungsbescheids im Dezember 2024) nicht ankomme. Die Frage, ob der Kläger zwischenzeitlich seine Fahreignung wieder erlangt haben könnte, sei im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens zu klären. Darüber hinaus handle es sich bei der unter Beweis gestellten Frage, ob er fahrgeeignet sei, um eine dem Gericht obliegende rechtliche Bewertung, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich sei. Die Frage, ob die Gutachtensaufforderung rechtmäßig ergangen sei, sei nicht entscheidungserheblich, weil das maßgebliche Gutachten mit Einverständnis des Klägers erstellt und der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt worden sei.
11 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO geltend, weil das Verwaltungsgericht einen in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des behandelnden Arztes Dr. B. abgelehnt habe. Im Gegensatz zu den Gutachtern, die den Kläger nur kurz befragt hätten, werde er von seinem Arzt laufend beraten und behandelt und die Einnahme der Cannabisprodukte kontrolliert. Das Verwaltungsgericht stütze sich im Wesentlichen auf die Gutachten von zwei Begutachtungsstellen. Es sei zu Unrecht der Meinung, dass die Beurteilung dieser Stellen wertiger sei als die durch den praxisorientierten, behandelnden Arzt, der den Kläger persönlich kenne. Die Fahreignung sei aus ärztlicher Sicht gegeben. Hätte das Verwaltungsgericht den als Zeugen benannten Arzt vernommen, wäre es zu einer sichereren Einschätzung gekommen als aufgrund der beiden schriftlichen Gutachten. Es sei fraglich, ob die Gutachter überhaupt die erforderliche Fachkenntnis betreffend die Einnahme von Cannabisprodukten als Arzneimittel hätten. Zudem werde gerügt, dass kein weiteres Gutachten eingeholt worden sei. Das Verwaltungsgericht hätte erkennen müssen, dass die Begutachtungsstellen nicht die erforderliche Fach- und Sachkenntnis hätten. Auch wenn das maßgebliche Gutachten mit Einverständnis des Klägers erstellt worden sei, bedeute dies nicht, dass es auch verwertet werden könne. Die Gutachten stützten sich nur auf allgemeine Erkenntnisse, seien aber nicht individuell auf den Kläger abgestimmt.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
13 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
14 Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 54), ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor.
15 In der Ablehnung des Antrags auf Einvernahme des den Kläger mit Medizinal-Cannabis behandelnden Arztes als Zeuge liegt kein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
16 Eine erfolgreiche Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert u.a., dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags verstößt jedoch nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und – was der Kläger allerdings nicht gerügt hat – den Beteiligten Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht auf der Grundlage der materiellrechtlichen Sicht des Gerichts keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 15.12.2025 – 9 B 15.24 – juris Rn. 96; B.v. 21.11.2024 – 4 B 20.24 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 14.9.2010 – 2 BvR 2638/09 – NJW 2011, 49 Rn. 11 jeweils m.w.N.). Für hilfsweise gestellte Beweisanträge gilt insoweit nichts anderes. Dass diese Beweisanträge nicht unbedingt gestellt sind, entbindet das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO, über sie vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen (BVerfG, B.v. 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 – juris Rn. 13 m.w.N.).
17 Durch Stellung des bedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwar auf eine Sachverhaltsaufklärung hingewirkt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 14.1.2016 – 7 B 19.15 – juris Rn. 4). Gleichwohl hat das Gericht § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt, weil es diesen Beweisantrag im Urteil rechtsfehlerfrei als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. Breunig in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2024, § 86 Rn. 69 ff. zu den allgemeinen Ablehnungsgründen im verwaltungsprozessualen Beweisrecht). Die aktuelle Fahreignung des Klägers war schon deshalb rechtlich unerheblich, weil nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 3 C 3.23 – BVerwGE 183, 245 Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2026 – 11 CS 26.337 – juris Rn. 12), hier also die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Entziehungsbescheids im Dezember 2024. Die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 24. April 2026, fahrgeeignet war, konnte damit dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte das an der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids nachträglich nichts geändert. Darüber hinaus hat das Gericht auch zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Fahreignung um keine dem Beweis zugängliche Tatsache handelt, sondern um eine durch das Gericht zu treffende, aus tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen zu folgernde rechtliche Wertung (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.2024 – 6 A 1.24 – juris Rn. 17 zur Differenzierung zwischen Beweistatsache und Beweisziel).
18 Mit seiner Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auch nicht sinngemäß ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt, d.h. einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.). So hat er sich in seinem Zulassungsvorbringen mit den Erwägungen, mit denen das Gericht die vorgelegten Fahreignungsgutachten der Begutachtungsstellen für nachvollziehbar und verwertbar erachtet hat, und insbesondere mit den vorliegenden negativen Leistungstests, die keine ausreichende psychophysische Leistungsfähigkeit des Klägers erbracht haben, nicht ansatzweise auseinandergesetzt.
19 Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
21 Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Fahreignung handelt es sich um keine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern um eine durch das Gericht zu treffende, aus tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen zu folgernde rechtliche Wertung. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entziehung der Fahrerlaubnis: Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunkts der Behörde und Fahreignung als Rechtsbegriff
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