15 CS 26.1448•VGH München 15. Senat, 2026-08-07, 15 CS 26.1448
15 CS 26.1448Tribunal Administrativo / Division 157 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-07
Aktenzeichen: 15 CS 26.1448
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte und mit Zwangsgeld bewehrte Anordnung, wonach ihm aufgeben wird, Musikdarbietungen auf bestimmten Flächen sowie elektroakustisch verstärkte Musik außerhalb bestimmter Bereiche zu unterlassen.
2 Mit Bescheid vom 16. Februar 2024 wurde dem Antragsteller die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Schlosses Pirkensee zu Veranstaltungsflächen im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss erteilt. Dieser Bescheid ist Gegenstand einer Nachbarklage (Az. RO 7 K 24.592), über die noch nicht entschieden ist. Mit weiterem Bescheid vom 13. Januar 2025 erhielt der Antragsteller die Baugenehmigung zum Dachgeschossausbau, Nutzungsänderung und -ergänzung Schloss Pirkensee, Veranstaltung, Büroflächen und vier Gästeappartements. Diese ist bestandskräftig und beinhaltet u.a. Nebenbestimmungen zu Musikdarbietungen und dem Abspielen elektroakustisch verstärkter Musik. Beim Verwaltungsgericht ist zudem eine Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten anhängig (Az. RO 7 K 26.60), über die ebenfalls noch nicht entschieden ist.
3 Aufgrund von Lärmbeschwerden ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Juni 2026, geändert mit Bescheid vom 2. Juli 2026 gegenüber dem Antragsteller an, dass Musikdarbietungen jeglicher Art gem. Nr. III.12 des Bescheids vom 13. Januar 2025 in den dort genannten Flächen ab sofort zu unterlassen sind und dass gem. Nr. III.11 desselben Bescheids elektroakustisch verstärkte Musik außerhalb der darin genannten Bereiche zu unterlassen ist. Bezüglich beider Anordnungen wurde der Sofortvollzug angeordnet und bei Zuwiderhandlung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro angedroht. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (Az. RO 7 K 26.1906), über die noch nicht entschieden ist.
4 Mit seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller, „die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen“. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 22. Juli 2026 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Antrag in Bezug auf die Anfechtung der Unterlassungsverpflichtungen unzulässig sei, weil es sich lediglich um wiederholende Verfügungen der bestandskräftigen Nebenbestimmungen aus der Baugenehmigung vom 13. Januar 2025 ohne eigenen Regelungscharakter handle. Im Übrigen bleibe der Antrag erfolglos, weil die Zwangsgeldandrohungen rechtmäßig seien und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzten. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
5 Er ist der Ansicht, die Anordnung sei aufgrund der Auswirkungen der Entscheidung dringend. Es liege keine wiederholende Verfügung vor; vielmehr ergebe sich die Regelungswirkung allein aus den Verfügungen unter Nr. I. und II. des Bescheids vom 26. Juni 2026 in Gestalt des Bescheids vom 2. Juli 2026. Die Zwangsgeldandrohungen seien weder hinreichend bestimmt noch verhältnismäßig und ermessensgerecht. Der von ihm gestellte Tekturantrag, der die Zwangsgeldandrohung obsolet machen würde, sei nicht berücksichtigt worden. Die Tektur sei entscheidungsreif, eine technische Prüfung habe bereits stattgefunden und nachgeforderte Unterlagen seien vorgelegt worden. Komplexe immissionsschutzrechtliche Ermittlungen und Abwägungen könnten den Antragsgegner nicht davon entlasten, diese Erwägungen in die Abwägung einzustellen. Vielmehr handle es sich bei dem Tekturantrag und dem Lärmpegelmonitoring um nachträgliche Umstände, die berücksichtigt werden müssten. Das Monitoring sei auch in gleicher Weise geeignet, die Entstehung unzumutbarer Schallpegelwerte sicherzustellen und damit ein milderes Mittel.
6 Der Antragsteller beantragt,
7 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 26. Juni 2026 (mit Ausnahme von dessen Nr. III.) in Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. Juli 2026 anzuordnen.
8 Der Antragsgegner beantragt,
9 die Beschwerde zu verwerfen.
10 Dem Antragsteller fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil er seine Rechtsposition, die bestandskräftige Verpflichtung zur Einhaltung der Auflagen aus der Baugenehmigung vom 13. Januar 2026, mit dem vorliegenden Verfahren nicht verbessern könne. Bei Einhaltung der Auflagen sei zudem nicht mit einer Fälligstellung der angedrohten Zwangsgelder zu rechnen. Die Beschwerde setze sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, sondern wiederhole nur erstinstanzlichen Vortrag. Im Übrigen sei die Beschwerde unbegründet, da ein laufendes Genehmigungsverfahren nur in atypischen Fällen geeignet sei, der Durchsetzung bestandskräftiger Auflagen entgegenzustehen. Die Auflagen beruhten auf dem Gutachten des Antragstellers, das dieser im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt habe. Mit dem von ihm angeführten Schallpegelmonitoring wende sich der Antragsteller gegen die unanfechtbaren Nebenbestimmungen. Ein solches sei aber nicht gleich geeignet, da damit das Unterlassen von Musikdarbietungen bzw. elektroakustisch verstärkter Musik an bestimmten Orten nicht erreicht werden könne. Die Zwangsmittelandrohungen seien notwendig, da der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen die Auflagen verstoßen habe.
11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
12 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern wäre. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab. Ergänzend und klarstellend bleibt zum Vorbringen des Antragstellers Folgendes zu bemerken:
13 1. Der Antragsteller ist der Ansicht, Nr. I. und II. des Bescheids vom 26. Juni 2026 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Juli 2026 stellten keine wiederholende Verfügung dar, sondern begründeten eine eigenständige vollstreckungsrechtlich relevante Verpflichtung. Andernfalls wäre die Anordnung des Sofortvollzugs entbehrlich gewesen. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht unter Auslegung des objektiven Empfängerhorizonts zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den genannten Nummern lediglich um einen Hinweis auf die Unterlassungspflichten aus den bestandskräftigen Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 13. Januar 2025 handelt (BA S. 9). Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal sowohl im Ausgangsbescheid vom 26. Juni 2026 als auch im Änderungsbescheid vom 2. Juli 2026 und zwar sowohl im Tenor als auch in der Begründung auf die maßgebenden Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 13. Januar 2025 Bezug genommen wird. Zudem hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung darauf abgestellt, dass der Antragsgegner hinsichtlich der in Bezug genommenen Verpflichtungen in keinen neuen Sachentscheidungsprozess eintreten wollte (BA S. 9 f.); auch dies lässt sich der Begründung der Ausgangsbescheids vom 26. Juni 2026 nachvollziehbar entnehmen. Die vom Antragsteller angeführte Bezugnahme auf Art. 54 Abs. 2 BayBO ist unschädlich und die Anordnung des Sofortvollzugs geht insoweit – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 10) – ins Leere, kann aber einen Regelungsgehalt nicht begründen.
14 2. Soweit der Antragsteller die Zwangsgeldandrohungen für unbestimmt hält, weil sie an Nr. I. und II. des Bescheids vom 26. Juni 2026 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. Juli 2026 anknüpfen, führt dies nicht zum Erfolg. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein, so dass sie ihr Verhalten daran ausrichten können. Maßgebend ist dabei der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen. Es reicht aus, wenn sich der Regelungsgehalt aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 29.2.2024 – 15 CS 24.168 – juris Rn. 20 m.w.N.).
15 Nach diesen Maßstäben ist die Zwangsgeldandrohung hinreichend bestimmt. Der Regelungsgehalt ist für den Antragsteller im Zusammenhang mit der ihm erteilten Baugenehmigung vom 13. Januar 2025 bzw. deren Nebenbestimmungen, auf die Nr. I. und II. des Bescheids vom 26. Juni 2026 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. Juli 2026 ausdrücklich Bezug nehmen, eindeutig erkennbar. Der Antragsteller kann den Entscheidungsinhalt aufgrund der ihm bekannten Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und sein Verhalten danach ausrichten (vgl. OVG NW, B.v. 17.12.2025 – 1 A 867/25.A – juris Rn. 12). Er kann den Inhalt der aufgegebenen Pflichten im Zusammenhang mit den Zwangsgeldandrohungen konkret feststellen; dass er hierzu nach dem Tenor die ihm erteilte Baugenehmigung vom 13. Januar 2025 heranziehen muss, ist unerheblich, zumal die maßgebenden Verpflichtungen in den Gründen des Bescheids (nochmal) erläutert werden.
16 3. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist der Bescheid vom 26. Juni 2026 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. Juli 2026 auch nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft, weil ein „entscheidungsreifer Tekturantrag“ vorliege. Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass die Nebenbestimmungen bestandskräftig sind (BA S. 16). Hiergegen ist nichts zu erinnern; Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst sind damit gem. Art. 21 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 VwZVG grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2021 – 15 CS 21.1642 – juris Rn. 16). In dem noch nicht verbeschiedenen Tekturantrag sind auch keine nachträglichen Umstände zu sehen, die eine (analoge) Anwendung des Art. 21 Satz 2 VwZVG gebieten lassen würden. Das Verwaltungsgericht stellt zu Recht darauf ab, dass ein laufendes Baugenehmigungsverfahren nur in atypischen Ausnahmesituationen dazu führen könnte, eine Unverhältnismäßigkeit der Durchsetzung der vom Antragsteller beabsichtigt zu ändernden Nebenbestimmungen anzunehmen. Eine solche liege hier nicht vor (BA S. 16 f.). Die Ansicht des Antragstellers, sein Tekturantrag sei entscheidungsreif, weil er die nachgeforderten Unterlagen hierfür vorgelegt habe, genügt nicht, eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit anzunehmen. Vielmehr bedarf es gerade im Hinblick auf die vorliegenden Lärmbeschwerden der Nachbarschaft und das vom Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte immissionsschutztechnische Gutachten, auf dem die bisherigen Nebenbestimmungen beruhen, einer intensiven immissionsschutzfachlichen Prüfung, deren Ergebnis nach Aktenlage derzeit nicht absehbar ist. Das vom Antragsteller angeführte Monitoring ist nicht in gleicher Weise geeignet, die Durchsetzung der hier maßgebenden Nebenbestimmungen sicherzustellen. Der Antragsteller übersieht hierbei, dass diese nicht an die Einhaltung von Schallpegelwerten geknüpft waren, sondern Musikdarbietungen und elektroakustisch verstärkte Musik auf bestimmten Flächen vollständig ausgeschlossen waren. Ob und inwieweit ein Verzicht auf die Nebenbestimmungen Nr. III.11 und III.12 aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 13. Januar 2025 möglich und für die Nachbarschaft zumutbar ist, ist jedenfalls nicht offensichtlich.
17 4. Die Interessenabwägung geht damit mangels Erfolgsaussichten zu Lasten des Antragstellers aus. Soweit er der Ansicht ist, das Verwaltungsgericht habe verkannt, bei sachgerechter Würdigung aller Umstände durch das Lärmmonitoring, das bereits durchgeführt werde, könne die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte effektiv sichergestellt werden, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Ein Lärmmonitoring ist nicht in gleicher Weise geeignet, die Einhaltung der bestandskräftigen Nebenbestimmungen Nr. III.11 und III.12 aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 13. Januar 2025 sicherzustellen. Der Antragsteller zielt damit wiederum auf die von ihm beantragte Tektur und Aufhebung bzw. Änderung der maßgebenden Nebenbestimmungen. Unabhängig davon ist durch die Zwangsgeldandrohung kein Nachteil für den Antragsteller ersichtlich. Es ist ohne weiteres möglich, die bestandskräftigen Nebenbestimmungen, die auf dem vom Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten immissionsschutztechnischen Gutachten vom 22. Oktober 2024 beruhen, einzuhalten und den Betrieb genehmigungskonform zu betreiben. Dies hat der Antragsteller letztlich auch durch seine eigenen Angaben im Schreiben vom 17. Dezember 2024 (vgl. insbes. Nr. 1, 3) bestätigt. Es ist ihm daher zumutbar, in Bezug auf eine Änderung der Nebenbestimmungen den Abschluss des Tekturverfahrens abzuwarten.
18 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Anordnung zur Einhaltung von Nebenbestimmungen, Baugenehmigung, Nebenbestimmungen, Sofortvollzug, Zwangsgeldandrohung, Bestandskraft, Lärmschutz, Vorläufiger Rechtsschutz
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