7 CE 26.10004•VGH München 7. Senat, 2026-08-06, 7 CE 26.10004
7 CE 26.10004Tribunal Administrativo / Division 76 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-06
Aktenzeichen: 7 CE 26.10004
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der ...-Universität M. (im Folgenden: LMU) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2025/2026. Sie macht geltend, dass mit der in der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2025/2026 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2025/2026) vom 4. Juli 2025 festgesetzten Zulassungszahl von 870 Studienanfängerinnen und Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.
2 Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 16. April 2026 abgelehnt. Es werde nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass über die für das Wintersemester 2025/2026 kapazitätswirksam vergebenen Studienplätze hinaus noch (mindestens) ein weiterer Studienplatz im Studiengang Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, im ersten Fachsemester zur Verfügung stehe, der von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden könnte.
3 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie rügt im Wesentlichen, die Berechnung der Lehrnachfrage als unzutreffend. Die Curricularwertberechnung der LMU sei hinsichtlich der Veranstaltungen im Fach Physiologie zu korrigieren. Die LMU habe z.B. das „Seminar der Physiologie“ zu 100% als Eigenleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin eingestellt, obwohl diese Veranstaltung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt werde. Die von der LMU in Ausübung ihrer Lehrfreiheit vorgenommenen Zuordnungen von Lehrpersonen aus der Klinischtheoretischen und Klinischpraktischen Medizin zu Pflichtveranstaltungen in der Vorklinik müssten sich auch in der Aufteilung der Curricularwerte gemäß § 48 Abs. 4 HZV widerspiegeln.
4 Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde und führt insbesondere aus, elf im Einzelnen aufgeführte Personalstellen seien rein organisatorisch einem Institut der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin zugeordnet. Kapazitätsrechtlich gehörten sie jedoch zur Lehreinheit Vorklinik. Das Lehrdeputat dieser Lehrpersonen (ebenfalls im Einzelnen aufgeführt) gehe direkt in das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik ein. Dabei handele es sich nicht um einen Lehrimport aus einer anderen Lehreinheit, sondern um die Erfüllung vorklinischer Lehre. Die Lehrdeputate, vermittelt durch die Personalstellen, würden in der Stellenliste der vorklinischen Physiologie aufgeführt.
5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
6 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird nicht erkennbar, dass an der LMU über die im Wintersemester 2025/2026 tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus noch ungenutzte Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, vorhanden war. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität insoweit ausgeschöpft hat. Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
7 1. Mit ihrem Vorbringen, die Kapazitätsberechnung der LMU sei fehlerhaft, da lehreinheitsfremde Personen „in der Pflichtlehre des Studiengangs Humanmedizin eingesetzt würden“, ohne dass ein entsprechender Dienstleistungsimport gemäß § 42 Abs. 3 Satz 4 HZV in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden sei, dringt die Antragstellerin nicht durch.
8 Die Ermittlung des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinik und die Berechnung des Curriculareigenanteils in der hier zugrundeliegenden Kapazitätsberechnung sind nicht zu beanstanden. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 HZV sind für die Berechnung des Lehrangebots einer Lehreinheit die Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 8 zugeordnet, § 43 Abs. 2 Satz 2 HZV. Gemäß Anlage 8 Nr. I, lfd.Nr. 3 gehört das Fach Physiologie zur Lehreinheit Vorklinik.
9 Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist allein entscheidend, welcher Lehreinheit eine Lehrperson mit ihrer Stelle und ihrem zur Verfügung stehenden Lehrdeputat kapazitätsrechtlich zugeordnet ist. Es ist hingegen für die Kapazitätsberechnung grundsätzlich unerheblich, ob diese Lehrpersonen organisatorisch einer anderen Lehreinheit – hier Instituten, die zur Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin gehören – zugeordnet sind. Derartige organisatorische Entscheidungen, die den nachvollziehbaren Erläuterungen der LMU zufolge der praktischen Forschungszusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bereich Physiologie geschuldet sind, sind vom Organisations- und Gestaltungsspielraum der LMU gedeckt, wirken sich auf die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinik jedoch nicht aus.
10 Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt, dass die Lehrpersonen, die die Lehre im (vorklinischen) Fach Physiologie erbringen, kapazitätsrechtlich auch der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet sind. Die Stellen der streitigen Lehrpersonen werden – ausweislich der von der LMU im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellenliste – in der Lehreinheit Vorklinik geführt. Die von diesen Lehrpersonen geleisteten – der Höhe nach hier unstreitigen – 81 Lehrveranstaltungsstunden haben auch Eingang in die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinik gefunden, § 41 HZV i.V.m. Anlage 7. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die LMU die von diesen Lehrpersonen erbrachte Lehre im (vorklinischen) Fach Physiologie als Eigenleistung der Lehreinheit Vorklinik betrachtet und für die Kapazitätsberechnung in deren Curriculareigenanteil darstellt.
11 2. Soweit sich die Antragstellerin pauschal gegen den von der LMU angesetzten Curriculareigenanteil von 1,9381 wendet, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass eine Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts von 2,42, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum verfügt (BayVGH, B.v. 11.2.2021 – 7 CE 20.10047 – juris Rn. 23; B.v. 7.5.2020 – 7 CE 20.10009 u.a. – BeckRS 2020, 14842 Rn. 10; B.v. 4.4.2019 – 7 CE 18.10072 u.a. – juris Rn. 27). Dass dieser Gestaltungsspielraum bei Festlegung des kapazitätsbestimmenden Eigenanteils des Studiengangs Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, überschritten wäre, der Antragsgegner etwa den Curricularnormwert manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt oder bei der Bildung des Curriculareigenanteils anderweitig willkürlich oder missbräuchlich gehandelt hätte, legt die Antragstellerin nicht dar.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
13 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Kapazitätsberechnung, Curriculareigenanteil, Lehrdeputat, Ausbildungskapazität, Studienplatzklage, Eigenleistung der Lehreinheit
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