BayObLG 3. Strafsenat, 2026-07-09, 203 StObWs 392/26

203 StObWs 392/26Tribunal Superior / Câmara Penal III9 de jul. de 2026

Abrir fonte

Regest

Ein Strafgefangener hat gegen die Justizvollzugsanstalt keinen Anspruch auf eine allgemeine Information zu den von der Vollzugsanstalt in der Vergangenheit und prognostisch für die Zukunft verwendeten Lebensmitteln und Zubereitungsformen. (Rn. 3 – 5)

Texto completo

BayObLG 3. Strafsenat — 2026-07-09 — 203 StObWs 392/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 203 StObWs 392/26

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Dem Strafgefangenen wird, ohne hierfür Kosten zu erheben, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

  2. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 16. Februar 2026 wird auf seine Kosten einstimmig als unzulässig verworfen.

  3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Dem Strafgefangenen ist gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1 StPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den ihm am 19. Februar 2026 zugestellten Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing zu bewilligen, da er die Frist von § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG trotz rechtzeitigem Bemühen wegen der ihm nicht zurechenbaren Verzögerung des angeforderten Rechtspflegers unverschuldet versäumt hat. Der zuständige Rechtspfleger hat bestätigt, dass es ihm aus dienstlichen Gründen, trotz rechtzeitiger Anforderung seitens des Strafgefangenen mit Schreiben vom 16. März 2026 bis zum Tag der Niederschrift am 8. Mai 2026 nicht möglich gewesen sei, die Rechtsbeschwerde aufzunehmen.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde erweist sich nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.

3 1. Der Strafgefangene hat erstinstanzlich mit Schreiben vom 26. August 2025 unter Berufung auf seine Religionsfreiheit und den Schutz seiner Gesundheit beantragt, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm schriftlich Informationen zur Zusammensetzung und Zubereitung von laktosefreier Verpflegung zukommen zu lassen, sowie von Seiten des Gerichts ein Gutachten dazu erstellen zu lassen. Sein diesbezüglicher unter Fristsetzung von einem Tag an die Küchenleitung der Vollzugsanstalt gerichteter Antrag vom 24. August 2026 sei bis zum Folgetag nicht beantwortet worden. Nach dem Verzehr der laktosefreien Kost erleide er regelmäßig Bauchschmerzen. Die Anstaltsärztin hätte ihn an die Küchenleitung verwiesen. Der in ihrer Stellungnahme geäußerten Rechtsauffassung der Justizvollzugsanstalt, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden worden sei, ist der Strafgefangene entgegengetreten. Die Beschäftigten in der Anstaltsküche hätten eine Information mehrfach unter Verweis auf die Zuständigkeit der Abteilungsleiterin verweigert. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Strafgefangenen abgelehnt, da das Begehren des Antragstellers nicht auf eine konkrete Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG gerichtet sei.

4 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG, Art. 208 BayStVollzG unzulässig, weil es nicht geboten ist, die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer insoweit zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen. Der Fall gibt keinen Anlass, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Arloth/Krä StVollzG, 5. Aufl., § 116 Rn. 3 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe § 116 Rn. 4 m.w.N.). Von der angefochtenen Entscheidung geht auch keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus (vgl. Arloth/Krä a.a.O. Rn. 3a; Laubenthal a.a.O. Rn. 5 m.w.N.).

5 a. Die vom Beschwerdeführer gewünschte allgemeine Auskunft ist mit Blick auf sein Rechtsschutzziel nicht bestimmt genug. Zweckmäßig wäre nur eine Information zu einer bestimmten Mahlzeit. Für den Begriff „laktosefrei“ fehlt eine gesetzliche Regelung, die für alle Lebensmittel gelten würde. Die Bezeichnung ist nur für Milchprodukte geregelt (§ 58 Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV) vom 24. November 2025, BGBl. 2025 I Nr. 280 S. 2, Fassung gültig ab 14. Juni 2026). Zahlreiche Lebensmittel sind von Natur aus laktosefrei. Diese dürfen von der Vollzugsanstalt uneingeschränkt für die Zubereitung von laktosefreier oder laktosearmer Kost verwendet werden. Der Antragsteller kann sich zu diesen Lebensmitteln selbst informieren. Er hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte allgemeine Information zu den von der Anstalt in der Vergangenheit (und prognostisch für die Zukunft) verwendeten Lebensmitteln und zu Zubereitungsformen.

6 b. Die maßgeblichen Rechtsfragen zur Schonkost sind bereits geklärt.

aa. Art. 23 BayStVollzG bestimmt, dass die Zusammensetzung und der Nährwert der Anstaltsverpflegung ärztlich überwacht werden. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen. Art. 58 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG sieht vor, dass für die körperliche und geistige Gesundheit der Gefangenen zu sorgen ist.

7 bb. Danach ist sowohl für die Anordnung von besonderer Kost als auch für die Überwachung der Qualität der Verpflegung primär der Anstaltsarzt zuständig. Dass ein Arzt oder eine Ärztin dem Strafgefangenen eine spezielle Kost verordnet hätte oder ärztlicherseits eine verpflegungsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt worden wäre, lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen. Ohne ärztliche Anordnung ist die Vollzugsbehörde nicht zur Abgabe spezieller Kost verpflichtet. Religiöse Gründe begründen keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Anstaltsverpflegung (ausführlich Senat, Beschluss vom 4. September 2025 – 203 StObWs 239/25 –, juris).

8 3. Dem Strafgefangenen wird mit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht der Rechtsschutz gegen eine im Einzelfall möglicherweise unsachgemäße Zubereitung von laktosefreier Kost in der Vollzugsanstalt verwehrt. Es steht ihm offen, bezogen auf eine konkrete Mahlzeit die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Informationen über die im Einzelfall verwendeten Nahrungsmittel bei der Anstalt einzuholen und einen Feststellungsantrag bezogen auf eine konkrete Mahlzeit zu erheben (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 21 StVollzG Rn. 4).

III.

9 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus Art. 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

Leitsatz

Ein Strafgefangener hat gegen die Justizvollzugsanstalt keinen Anspruch auf eine allgemeine Information zu den von der Vollzugsanstalt in der Vergangenheit und prognostisch für die Zukunft verwendeten Lebensmitteln und Zubereitungsformen. (Rn. 3 – 5)

Leitsatz

Ein Anspruch auf allgemeine Auskunft über die Zusammensetzung und Zubereitung laktosefreier Verpflegung in der Justizvollzugsanstalt besteht mangels Bestimmtheit und gesetzlicher Grundlage nicht. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Anordnung und Überwachung besonderer Kost in der Justizvollzugsanstalt obliegt primär dem Anstaltsarzt. Ohne ärztliche Anordnung besteht kein Anspruch auf spezielle Kost. Religiöse Gründe begründen keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Anstaltsverpflegung. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Kein Anspruch auf allgemeine Auskunft und spezielle Kost in der Justizvollzugsanstalt bei laktosefreier Verpflegung

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.