VG Berlin 1. Kammer, 2026-05-19, 1 K 377/24

1 K 377/24Tribunal Administrativo / Câmara 119 de mai. de 2026

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VG Berlin 1. Kammer — 1 K 377/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 1 K 377/24

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0519.1K377.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 ZPO, § 48 ZPO, § 54 Abs 1 VwGO, § 24c Abs 7 S 4 Nr 3 SOG BE

Tenor

Richter G… ist wegen der Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Mitwirkung im Verfahren VG 1 K 377/24 ausgeschlossen.

Gründe

I.

1 Der Kläger, der Bürger- und Polizeibeauftragte des Landes Berlin, begehrt im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des Beklagten zur Einsichtnahme in gespeicherte Body-Cam-Aufnahmen im Zusammenhang mit einer Polizeikontrolle. Die Polizei Berlin tritt dem mit der Erwägung entgegen, das Begehren ziele nach Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens nicht (mehr) auf Akten aus ihrem Geschäftsbereich, sondern auf strafrechtliche Ermittlungsakten. Diese unterlägen nicht ihrer Verfügungsbefugnis.

2 Richter G… hat am 13. März 2026 unter Bezugnahme auf § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO in diesem Verfahren erklärt:

3 „Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob der Kläger… einen Anspruch auf Einsicht in mit sog. Bodycams angefertigte Aufzeichnungen der Polizei Berlin auf Grundlage des § 24c Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ASOG hat, wenn die Aufzeichnungen (auch) als Beweismittel in einem Strafverfahren genutzt werden. Ich war in meiner früheren Funktion als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der K…Universität zu Berlin (juristischer Haupt-)Autor der im Auftrag der Senatsverwaltung für Inneres und Sport durchgeführten Gesetzesevaluation des § 24c ASOG. In diesem Rahmen habe ich am 19. März 2024 ein Gespräch mit dem Kläger geführt, in dem er mir das auch hier streitgegenständliche Problem als praktische Hauptschwierigkeit im Hinblick auf die Nutzung von Bodycam- Aufzeichnungen durch ihn geschildert hat. Im Abschlussbericht zur Gesetzesevaluation aus dem Oktober 2024 habe ich das Problem auf Seite 63 dargestellt und kurz juristisch bewertet (k…). Nach Fertigstellen des Berichts (wenngleich vor meiner Einstellung in den richterlichen Probedienst und demgemäß vor meinem Eintritt in die Kammer) habe ich außerdem mit einer Mitarbeiterin des Klägers ein Telefonat geführt, in dem sie wegen des vorliegenden (dann schon anhängigen) Verfahrens Auskünfte zum damals noch nicht veröffentlichen Evaluationsbericht begehrt hat, die ich ihr zusammenfassend mündlich erteilt habe.“

4 Der Kläger hat sich hierzu schriftsätzlich nicht geäußert. Die Polizei Berlin hat mit Schriftsatz vom 25. März 2026 erklärt, durch die Ausarbeitung im Evaluationsbericht und die dort dargelegte Auffassung im Sinne des Klägers bestehe die Befürchtung, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstehe.

II.

5 Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung über ein Ablehnungsgesuch. Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte (§ 48 ZPO).

6 Richter G… ist wegen der Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren ausgeschlossen.

7 Nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Würdigung aller Umstände begründete Zweifel erwecken kann, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht (mehr) unvoreingenommen gegenüber. Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit verlangt mithin nicht, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2025 – 12 RL 1/25 – juris Rn. 5 m.w.N.). Ein solcher Grund kann etwa dann vorliegen, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter auf eine bestimmte Rechtsauffassung schon so festgelegt ist, dass er oder sie sich gedanklich hiervon nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 BvR 1160/19 –, juris Rn. 23 f.). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles.

8 Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Anzeige des Richters begründet. In dem vorgenannten Evaluationsbericht von Oktober 2024 zur Anwendung und zu den Auswirkungen des § 24c ASOG hat sich Richter G… zu der im vorliegenden Verfahren streitentscheidenden Rechtsfrage, ob sich der Berliner Polizeibeauftragte auch nach Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens auf die Verwendungsregelung in § 24c Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ASOG berufen kann, klar positioniert und sie im Sinne des Klägers beantwortet: „Die besseren Gründe sprechen jedoch dafür, dass … die Verwendungsregelung auch nach Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens Anwendung findet. Eine exklusive Zuordnung der Bodycam-Aufzeichnung nur entweder zum Anwendungsbereich des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes oder zum Ermittlungsverfahren ist weder aus praktischen noch aus rechtlichen Gründen geboten… Folglich findet § 24c Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ASOG auf die Datei weiterhin Anwendung: Der Polizeibeauftragte hat ein Zugriffsrecht, welches von der Polizei, nicht von der Staatsanwaltschaft zu gewähren ist.“ Das Ergebnis der rechtlichen Erörterung durch den Verfasser führt auf eine deutliche Festlegung, die bei vernünftiger Betrachtung nicht erwarten lässt, dass der Richter hiervon noch einmal abrücken könnte. Hinzu kommt, dass zuvor offenbar ein persönliches Gespräch mit dem Kläger geführt worden war, in welchem der spätere Richter für das klägerische Anliegen in besonderer Weise sensibilisiert worden war. Da die Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit auch dazu dienen, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden, geht diese Vorbefassung in der Gesamtschau über das hinaus, was von einem Beteiligten hinzunehmen ist.

9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 2 Alt. 1 ZPO).

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