VG Berlin 1. Kammer, 2026-07-16, 1 L 215/26

1 L 215/26Tribunal Administrativo / Câmara 116 de jul. de 2026

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Regest

1. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann den aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots zu gewährenden Zugang zu einer öffentlichen Werbefläche nicht aus Gründen des eigenen Ansehens entziehen, wenn sich die Werbemotive im Rahmen des Widmungszwecks halten. Der Widmungszweck kann auch durch die geübte Verwaltungspraxis bestimmt sein. 2. Der widmungsgemäße Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung kann nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagt werden, wenn sich die Behörden aufgrund konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten oder wenn es konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bei der Benutzung der öffentlichen Einrichtung gibt. Die Gefahrenlage ist glaubhaft zu machen. 3. Meinungsäußerungen dürfen durch Hoheitsträger grundsätzlich nur dann als rechtswidrig bezeichnet werden, wenn sie gegen allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG verstoßen.

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VG Berlin 1. Kammer — 1 L 215/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-16

Aktenzeichen: 1 L 215/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0716.1L215.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO

Leitsatz

  1. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann den aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots zu gewährenden Zugang zu einer öffentlichen Werbefläche nicht aus Gründen des eigenen Ansehens entziehen, wenn sich die Werbemotive im Rahmen des Widmungszwecks halten. Der Widmungszweck kann auch durch die geübte Verwaltungspraxis bestimmt sein.

  2. Der widmungsgemäße Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung kann nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagt werden, wenn sich die Behörden aufgrund konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten oder wenn es konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bei der Benutzung der öffentlichen Einrichtung gibt. Die Gefahrenlage ist glaubhaft zu machen.

  3. Meinungsäußerungen dürfen durch Hoheitsträger grundsätzlich nur dann als rechtswidrig bezeichnet werden, wenn sie gegen allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG verstoßen.

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