VG Berlin 17. Kammer, 2026-07-23, 17 L 198/26

17 L 198/26Tribunal Administrativo / Chamber 1723 de jul. de 2026

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VG Berlin 17. Kammer — 17 L 198/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-23

Aktenzeichen: 17 L 198/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0723.17L198.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 Abs 6 SchulG BE, § 6 Abs 1 SekIV BE

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 29. Juli 2026, 14 Uhr, ein fiktives Losverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers mit insgesamt 90 Bewerbern durchzuführen und zwischen den Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln.

Erreicht der Antragsteller einen der Rangplätze 1 bis 87, wird der Antragsgegner verpflichtet, ihn vorläufig zum Schuljahr 2026/27 in die Jahrgangsstufe 7 der 6… aufzunehmen.

Dem Verfahrensbevollmächtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern des Antragstellers ist die Teilnahme am fiktiven Losverfahren zu gestatten und sie sind 24 Stunden vor Durchführung des fiktiven Losverfahren über Ort und Zeit der Durchführung sowie Zugang zu den Räumlichkeiten zu informieren.

Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 5/6 und der Antragsteller zu 1/6.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der sinngemäß gestellte Antrag,

2 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der 6…, hilfsweise der J…, höchst hilfsweise der N…, aufzunehmen,

3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

4 Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil dem Antragsteller das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den Schulbeginn am 24. August 2026 nicht zugemutet werden kann.

5 I. Hinsichtlich des Hauptantrages ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das Verfahren, dass zur Aufnahme der 87 Bewerberkinder an der 6_____geführt hat, rechtswidrig war und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (1.). Das Aufnahmeverfahren muss daher im Einklang mit dem Gesetz erneut durchgeführt werden (2.).

6 Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers im Hauptantrag ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2026, GVBl. S. 700 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

7 Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der 6… ist nicht zu beanstanden.

8 Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Gemeinschaftsschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.

9 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der 6… Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2026/27 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 3 S 111/25 –, EA S. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.

10 Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 107 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter der Antragsteller.

11 Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:

12 Vorrangig sind die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe und Kinder mit festgestelltem und auch im aktuellen Schuljahr fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) bis zur Höchstgrenze von vier Integrationskindern pro Klasse zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 Sonderpädagogikverordnung – SopädVO – vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2026, GVBl. S. 460). Im Umfang von bis zu 10 % der verfügbaren Schulplätze werden etwaige besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG berücksichtigt. Sodann werden Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schließlich sind alle dann noch freien Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zu vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft gewährleisten (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Kinder aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen (§ 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG).

13 1. Bei der Vergabe der Schulplätze an der 6… wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten.

14 In nicht zu beanstandender Weise wurden zunächst vorrangig sechs Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen. Aufgrund der Neugründung der Schule vor wenigen Jahren existierten noch keine Schülerinnen und Schüler aus der eigenen Primarstufe, die in die Sekundarstufe 1 aufrücken könnten. Härtefälle wurden nicht geltend gemacht. Es wurden elf Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen, sodass 87 noch zu vergebende Schulplätze verblieben.

15 Diese wurden in nach Förderprognose getrennten Losverfahren vergeben, wie es vermeintlich den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien entsprach. Diese Aufnahmekriterien wurden indes nicht wirksam in Kraft gesetzt. Es liegt weder ein dahinlautender wirksamer Beschluss der Schulkonferenz vor, noch wurden die Aufnahmekriterien bekannt gegeben.

16 a) Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO). Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO).

17 Von diesem Verfahren wich der Antragsgegner in mehrerlei Hinsicht ab.

18 (1) Ein Beschluss der Schulkonferenz, der die letztlich angewandten Auswahlkriterien der getrennten Lostöpfe festgelegt hätte, existiert nicht.

19 Die Angabe auf dem Formblatt zur Anlage 2 – Aufnahmekriterien bei Übernachfrage – enthält zwar ein Kreuz bei diesem Aufnahmekriterium. Der Verweis auf die Anlage 1 – Protokoll des Beschlusses der Schulkonferenz – trägt diese Auswahl aber nicht. Diesem ist der Beschluss zu entnehmen, dass „bei Übernachfrage im Rahmen der Aufnahme in Klassenstufe 7 die aktuelle Förderprognose der Grundschule eines sich bewerbenden Schülers bzw. einer sich bewerbenden Schülerin Aufnahmekriterium für die L… ist.“

20 Der Beschluss der Schulkonferenz und die auf der Anlage 2 festgelegten und genehmigten Aufnahmekriterien widersprechen sich mithin und die angewandten Aufnahmekriterien beruhen nicht auf dem Beschluss der Schulkonferenz.

21 (2) Darüber hinaus ist auch keine Veröffentlichung dieser vermeintlichen Aufnahmekriterien und des Verfahrens für die Aufnahme auf der Schulportalseite der Schule im Internet oder auf sonstige Weise im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO erfolgt.

22 Auf der Schulportraitseite sind keine Aufnahmekriterien veröffentlicht. Die Website der Schule teilt hinsichtlich der Aufnahmekriterien bei Übernachfrage mit, dass diese auf Grundlage der Durchschnittsnote der Förderprognose der Grundschule erfolge.

23 Die Erziehungsberechtigten hatten mithin keinerlei Möglichkeit, sich über das Auswahlverfahren zu informieren. Eine solche Information ist denknotwendig vor dem Beginn der Anmeldefrist zu erteilen, damit die Erziehungsberechtigten diese in die Überlegungen, an welcher Schule und gegebenenfalls für welche Profilierungen sie ihre Kinder anmelden, einstellen können.

24 b) Fehlt es nach alledem an einer ordnungsgemäßen Festsetzung von Aufnahmekriterien, so ist gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO das Losverfahren als Auffangkriterium anzuwenden. Somit wären sämtliche 87 Plätze einheitlich – und nicht getrennt nach Töpfen – auszulosen gewesen.

25 Insbesondere konnte nicht auf die von der Schulkonferenz beschlossene Auswahl nach Durchschnittsnote der Förderprognose zurückgegriffen werden. Unabhängig davon, dass dies nicht von der Schulaufsicht genehmigt wurde, handelt es sich um kein zulässiges Aufnahmekriterium für Gemeinschaftsschulen, vgl. § 56 Abs. 6 Satz 3 und 4, § 6 Abs. 4 Sek I-VO.

26 2. Zur Korrektur des Auswahlverfahrens ist ein neues Losverfahren durchzuführen.

27 Angesichts dessen, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht durchgeführt wurde, kann nicht festgestellt werden, ob und welche der 87 Plätze zu Unrecht an die ausgewählten Bewerberkinder vergeben wurden, da jedenfalls 84 der vergebenen Plätze letztlich einem Bewerberkind zugeteilt wurden, das auch in einem Losverfahren einen Platz erhalten hätte. Da mithin nicht festgestellt werden kann, ob und welche Plätze letztlich unrechtmäßig zugeteilt worden sind, ist es dem Gericht nicht möglich, einen fehlerhaft vergebenen Platz als fiktiv frei zu bewerten und dem Antragsteller – dem einzigen Bewerber, der gerichtlich gegen die Auswahlentscheidung vorgeht – zuzusprechen. Vielmehr muss das Verfahren in Gänze und erstmalig ordnungsgemäß durchgeführt werden, was gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO durch ein Losverfahren zu erfolgen hat.

28 Da durchgreifende andere Fehler im Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht wurden, war der Hauptantrag im Übrigen abzuweisen. Insbesondere greifen die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken zur Geschwisterkindregelung nicht durch und die Ausführungen zum Schulweg hinsichtlich der angebotenen Schule sind im Verfahren zur begehrten tatsächlichen Schule irrelevant.

29 II. Soweit der Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der J…, höchst hilfsweise der N…, begehrt, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter den Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler im jeweiligen Auswahlverfahren kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil er an diesem nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Angesichts dessen, dass der Antragsteller nicht vollständig obsiegt hat, war es sachgerecht, ihm einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Da nicht nur ein Teil des Verfahrens – bspw. das große Losverfahren – falsch durchgeführt wurde, sondern das komplette Auswahlverfahren zu wiederholen ist, erscheint die vorgenommene Quotelung sachgerecht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine Halbierung des Gegenstandswertes war trotz des Eilverfahrens angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen.

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