17 L 267/26•VG Berlin 17. Kammer, 2026-07-30, 17 L 267/26
17 L 267/26Tribunal Administrativo / Chamber 1730 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-30
Aktenzeichen: 17 L 267/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0730.17L267.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: SchulG SN, SekIV BE
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag,
2 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des T… aufzunehmen,
3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2026/27 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an dem T… beanspruchen kann.
4 Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2026, GVBl. S. 700 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
5 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das T… ist nicht zu beanstanden.
6 Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.
7 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am T… Genüge getan. Denn neben der neu eingerichteten 7. Klasse wird es im kommenden Schuljahr 2025/2026 zwei weitere, aus den beiden Schnelllernerklassen hervorgehende 7. Klassen geben, so dass ab Jahrgangsstufe 7 tatsächlich eine Dreizügigkeit gegeben sein wird. Zwar handelt es sich bei den beiden weitergeführten Schnelllernerklassen (vgl. § 15 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP) nicht um neu eingerichtete Züge. Dies ist jedoch unschädlich, denn dem in § 17 Abs. 4 SchulG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, an Gymnasien ab der Jahrgangsstufe 7 in der Regel mindestens eine Dreizügigkeit sicherzustellen, wird dennoch vollends entsprochen. Dem steht nicht entgegen, dass § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG den Begriff „Züge“ als „Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs“ definiert. Diese Terminologie ist ganz offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass es sich bei § 17 Abs. 4 SchulG um eine Vorschrift handelt, die nur den Regelfall des Übergangs in die Sekundarstufe I in der Jahrgangsstufe 7 berücksichtigt und auch schon längere Zeit in Kraft war – zunächst als § 17 Abs. 5 SchulG (vgl. GVBl. vom 31. Januar 2004, S. 33) – bevor die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und mit ihr die Regelungen über grundständige Gymnasialzüge vom Verordnungsgeber erlassen wurden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2019 – VG 14 L 179.19 –, juris Rn. 8).
8 2. Um die zur Verfügung stehenden (1 x 32 =) 32 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 47 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1.
9 a) Soweit gerügt wird, dass fragwürdig sei, ob tatsächlich 22 Bewerberkinder Geschwisterkinder seien, kann dem nicht gefolgt werden. Das Vorliegen der Geschwistereigenschaft wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleitung abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2025/26 besuchen wird, und worin die Anschriften der Geschwisterkinder aufgeführt und auf Abweichungen kontrolliert worden sind (vgl. Bl. 6 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als sich aus der Tabelle ergibt, dass ein Geschwisterkind gerade nicht als solches anerkannt wurde.
10 Eine hinreichende Überprüfung hat auch bei den Bewerbern mit den laufenden Nr. 48, 2, 21 und 46 stattgefunden.
11 (1) Hinsichtlich des Kindes mit der laufenden Nummer 48 wird aus dem Generalvorgang hinreichend deutlich, dass es sich offenbar um ein Geschwisterkind eines beurlaubten Kindes handelt, das nun nach der Rückkehr aus dem Ausland die Klassenstufe 11 regulär besuchen wird. Entscheidend für das Vorliegen des gemeinsamen Besuchs der Schule mit einem Geschwisterkind ist das kommende Schuljahr. In diesem wird das Geschwisterkind des Kindes mit der laufenden Nummer 48 das T… besuchen. Dass es dies aufgrund eines Auslandsaufenthaltes im vergangenen Schuljahr nicht getan hat, ist insoweit irrelevant. ...
12 (2) Die Kinder mit den laufenden Nummern 2 und 21 sind Geschwisterkinder von Kindern, die offenbar seit der 5. Klasse das T… besuchen und im nächsten Schuljahr die 7. Klasse besuchen werden. Dies wurde ausweislich der Liste überprüft. Es macht für die Geschwisterkindereigenschaft keinen Unterschied, ob das Ankerkind in einer unteren, gleichen oder oberen Klassenstufe an der Schule ist.
13 (3) Das Kind mit der laufenden Nummer 46 besucht ausweislich der von der Schule überprüften Liste die Jahrgangsstufe 12. Was es mit den von den Eltern im Anmeldebogen angegebenen „Y…“ auf sich hat, ist insoweit irrelevant.
14 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
15 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
16 a) Dieses Vergabeverfahren steht nach summarischer Prüfung zunächst im Einklang mit höherrangigem Recht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die darin verbürgte Chancengleichheit im Bildungswesen vor. Dabei muss schon nicht entschieden werden, ob eine reine Auswahl nach der Durchschnittsnote unzulässig wäre, da § 56 Abs. 6 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 6 Sek I-VO eine solche gerade nicht vorsieht. Vielmehr werden danach 40 % der Schulplätze nicht nach dem Leistungskriterium der Durchschnittsnote, sondern über das Härtefall- und Loskontingent vergeben. Zudem werden Schulplätze vorrangig Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugeteilt, was ebenfalls kein Leistungskriterium darstellt. Auch wenn im Härtefall- und Loskontingent in größerer Zahl Geschwisterkinder Berücksichtigung finden, führt dies nicht zu einer Aushöhlung der nicht leistungsbezogenen Verteilungskriterien. Denn bei den Geschwisterkindern, die über das Härtefall- oder Loskontingent aufgenommen werden, handelt es sich gerade um Kinder, die keine Berücksichtigung im leistungsbezogenen Kriterienkontingent gefunden haben.
17 Etwas anderes folgt auch nicht aus einer vermeintlichen fehlenden Vergleichbarkeit der Zeugnisnoten der Grundschulen. Es erschließt sich nicht, worin die Antragsteller die gerügte fehlende Erkenntnisgrundlage für eine Vergleichbarkeit sehen. Denn die Noten beruhen auf den Leistungen aus drei Halbjahren und stellen somit eine 1,5jährige Erkenntnisgrundlage für die Vergabe der Noten dar. Sollte außerdem eine Noteninflation existieren, würde der Antragsteller zu 1. von dieser ebenso profitieren.
18 b) Bei der Vergabe der Schulplätze am T… wurden die rechtlichen Vorgaben eingehalten.
19 (1) Es wurde zunächst ein Kind mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), das sich mit Erstwunsch am T… angemeldet hatte, vorrangig aufgenommen.
20 (2) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 31 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 3 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 19 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 9 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
21 (a) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
22 Die Nichtanerkennung des Antragstellers zu 1. begegnet keinen Bedenken.
23 Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG ist lediglich dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar machen.
24 Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass die gesundheitliche Situation des Antragstellers zu 1. eine schwierige ist und dass es für ihn vorteilhaft wäre, seine Schwester vor Ort zu haben. Allerdings kann die Anwesenheit der Schwester am T…keinen Härtefall begründen. Auch bisher ist der Antragsteller zu 1. an der Grundschule mit einem Schulhelfer und ohne seine Schwester ausgekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass es nicht auch an weiterführenden Schulen – wie auch dem T…– Unterstützungsmöglichkeiten und Angebote für die Insulineinstellung des Antragstellers zu 1. gibt. Zudem kann die Betreuung des Antragstellers zu 1. auch nicht seiner minderjährigen Schwester, die bereits die 11. Klasse besucht, auferlegt werden. Dies zumal sie nicht immer zu gleichen Zeiten an der Schule sein wird und sie andererseits auch selbst mit dem Schulbesuch hinreichend beschäftigt sein dürfte, so dass sie sich nicht dauerhaft um ihren Bruder sorgen könnte.
25 (b) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am T… das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
26 Es wurden im Kriterienkontingent die 19 Schulplätze zwischen den 21 Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 verlost (sog. kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1. mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,7 konnte dabei nicht berücksichtigt werden.
27 (c) Drei Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die drei freien Plätze des Härtefallkontingents nach einer Verlosung. Der Antragsteller zu 1. hatte kein Losglück.
28 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier ein getrenntes Losverfahren durchgeführt hat. Es handelt sich um ein separates Kontingent. Ein gemeinsames Losverfahren mit dem Loskontingent widerspräche der eindeutigen gesetzlichen Regelung.
29 Es begegnet dabei auch keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für die Geschwisterkinderregelung und nicht beispielsweise für einen Vorrang der räumlichen Nähe der Schule zum Wohnort des Bewerberkindes entschieden hat. Auch wenn eine räumliche Nähe wünschenswert sein kann, erscheint es keineswegs zwingend, diese einer Schulplatzvergabe für Sekundarstufen zugrunde zu legen.
30 (d) Im Loskontingent waren die noch nicht berücksichtigten Geschwisterkinder aufzunehmen. Da noch 14 Geschwisterkinder auf 9 freie Loskontingentplätze vorhanden waren, hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise aus diesen Geschwisterkindern 9 ausgelost.
31 Dieses Losverfahren wurde hinreichend mit Fotos und Loslisten dokumentiert, die von allen Anwesenden abgezeichnet wurden.
32 Der Antragsteller zu 1. hatte auch hier kein Losglück.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine Halbierung des Gegenstandswertes war aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.