OVG 6 N 71/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2026-08-03, OVG 6 N 71/26
OVG 6 N 71/26Tribunal Administrativo / Divisão 63 de ago. de 2026
1. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 29 Abs. 3 AufenthG aus humanitären Gründen ist ihrem gesetzgeberischen Konzept nach ein Ausnahmefall. Sie setzt über die allgemeinen familienbezogenen Nachzugsvoraussetzungen hinaus eine qualifizierte humanitäre Dringlichkeit sowie regelmäßig eine eigene humanitäre Schutzbedürftigkeit des Nachziehenden voraus und soll gerade keinen generellen, an den humanitären Status des Stammberechtigten geknüpften Familiennachzug eröffnen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. April 2007 - 11 S 1035/06 -, juris Rn. 35). 2. Ein dringender humanitärer Grund liegt insbesondere vor, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann. Der Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK wirkt damit lediglich als Korrektiv, verleiht dem Familiennachzug aber erst dann humanitäre Qualität, wenn die Lebensgemeinschaft realistisch nur in Deutschland gelebt werden kann. Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 16. Juni 2026, 17 K 639/25 V, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-08-03
Aktenzeichen: OVG 6 N 71/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0803.OVG6N71.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 29 Abs 3 AufenthG, Art 6 Abs 1 GG, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO ... mehr
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 29 Abs. 3 AufenthG aus humanitären Gründen ist ihrem gesetzgeberischen Konzept nach ein Ausnahmefall. Sie setzt über die allgemeinen familienbezogenen Nachzugsvoraussetzungen hinaus eine qualifizierte humanitäre Dringlichkeit sowie regelmäßig eine eigene humanitäre Schutzbedürftigkeit des Nachziehenden voraus und soll gerade keinen generellen, an den humanitären Status des Stammberechtigten geknüpften Familiennachzug eröffnen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. April 2007 - 11 S 1035/06 -, juris Rn. 35).
Ein dringender humanitärer Grund liegt insbesondere vor, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann. Der Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK wirkt damit lediglich als Korrektiv, verleiht dem Familiennachzug aber erst dann humanitäre Qualität, wenn die Lebensgemeinschaft realistisch nur in Deutschland gelebt werden kann.
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 16. Juni 2026, 17 K 639/25 V, Urteil
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2026 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
1 Die Klägerin, die sowohl im Besitz der afghanischen wie auch der türkischen Staatsangehörigkeit ist, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 29 Abs. 3 AufenthG zum Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann, der über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügt und afghanischer Staatsangehöriger ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
2 Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Dies erfordert eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.
4 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 29 Abs. 3 AufenthG aus humanitären Gründen ist ihrem gesetzgeberischen Konzept nach ein Ausnahmefall. Sie setzt über die allgemeinen familienbezogenen Nachzugsvoraussetzungen hinaus eine qualifizierte humanitäre Dringlichkeit sowie regelmäßig eine eigene humanitäre Schutzbedürftigkeit des Nachziehenden voraus und soll gerade keinen generellen, an den humanitären Status des Stammberechtigten geknüpften Familiennachzug eröffnen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. April 2007 - 11 S 1035/06 -, juris Rn. 35). Ein dringender humanitärer Grund liegt insbesondere vor, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann. Der Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK wirkt damit lediglich als Korrektiv, verleiht dem Familiennachzug aber erst dann humanitäre Qualität, wenn die Lebensgemeinschaft realistisch nur in Deutschland gelebt werden kann.
5 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben sei nicht von einem humanitären Grund auszugehen, dass die Familieneinheit auch in der Türkei hergestellt werden könne. Die Klägerin sei türkische Staatsangehörige, so dass ihr Ehemann nach vergleichbaren Voraussetzungen wie den deutschen ein Visum zum Ehegattennachzug in die Türkei beantragen könne (unter Hinweis auf Artikel 34, 35 des türkischen Law No. 6458 - Law in Foreigners and International Protection). Dass gegenwärtig der Lebensunterhalt der Klägerin in der Türkei nicht gesichert sei, führe nicht dazu, dass die Familieneinheit in der Türkei vor einer unumkehrbaren Hürde stehe und absehbar allein in der Bundesrepublik gelebt werden könne. Es erscheine der jungen und arbeitsfähigen Klägerin zumutbar, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und so die für den Nachzug notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Diese Erwägungen werden durch das Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahrens nicht durchgreifend in Frage gestellt. Sie zeigt keinen humanitären Grund auf, der es unzumutbar erscheinen ließe, die eheliche Lebensgemeinschaft in der Türkei herzustellen.
6 Der pauschale Einwand, das Verwaltungsgericht würdige nicht die konkreten persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen der Beteiligten, greift ebenso wenig wie der Einwand, das Verwaltungsgericht messe der türkischen Staatsangehörigkeit der Klägerin eine ausschlaggebende Bedeutung bei, ohne sich mit den besonderen Umständen ihres Erwerbs auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat neben der Staatsangehörigkeit, die der Klägerin ein Aufenthaltsrecht in der Türkei garantiert, auf deren Alter und die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit in der Türkei abgestellt. Diese Erwägung wird durch das Berufungszulassungsvorbringen nicht angegriffen.
7 Insbesondere wird nicht dargelegt, dass und weshalb die Klägerin nicht erwerbsfähig sei und welche Hindernisse der Schaffung einer Existenzgrundlage in der Türkei entgegenstünden.
8 Der von der Klägerin in den Vordergrund gerückte Aspekt, sie, die Klägerin, habe die türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgrund einer eigenen freien Entscheidung oder infolge einer persönlichen Integration in die türkische Gesellschaft erworben, sondern als Minderjährige ausschließlich deshalb, weil ihre Eltern im Rahmen eines investitionsbasierten Einbürgerungsverfahrens eine Immobilie in der Türkei erworben hätten, rechtfertigt nicht den Schluss, die Klägerin habe in der Türkei kein Aufenthaltsrecht und sei nicht arbeitsfähig. Darüber hilft auch nicht hinweg, dass die Investitionen der Familie nicht zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage geführt haben mögen, weil das Geschäftsmodell gescheitert und eine dauerhafte Integration der Familie in die türkischen Lebensverhältnisse nicht gelungen sei, die Klägerin dort weder über eine berufliche Existenz noch über tragfähige wirtschaftliche oder soziale Bindungen verfüge und mittlerweile wieder in Afghanistan ansässig sei.
9 Soweit der Zulassungsantrag anführt, der Ehemann der Klägerin lebe seit Jahren im Bundesgebiet, stehe in einem Beschäftigungsverhältnis und bestreite hieraus seinen Lebensunterhalt, legt er nicht substanziiert dar, warum dies die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Familieneinheit könne auch in der Türkei hergestellt werden, fehlerhaft machen sollte. Dasselbe gilt für den Vortrag, die Klägerin habe die Türkei bereits verlassen und verfüge dort über keine gesicherte wirtschaftliche oder soziale Existenz.
10 Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags begründet die angefochtene Entscheidung auch keine faktische Vermutung, die Existenz eines Drittstaates, dessen Staatsangehörigkeit der nachziehende Ehegatte besitzt, spreche regelmäßig gegen das Vorliegen humanitärer Gründe.
11 Das Verwaltungsgericht hat den Umständen des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Wie bereits dargelegt, ist es aufgrund des Alters und der Arbeitsfähigkeit der Klägerin davon ausgegangen, diese könne einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und so die Voraussetzungen für einen Nachzug ihres Ehemannes in die Türkei schaffen. Dass ihr dies nicht zumutbar sei, geht aus dem Vorbringen des Zulassungsantrags nicht hervor.
12 Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das angefochtene Urteil werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikels 6 Abs. 1 GG zum Schutz von Ehe und Familie nicht gerecht. Bereits eingangs wurde ausgeführt, dass der Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG im Rahmen des § 29 Abs. 3 AufenthG lediglich als Korrektiv wirkt, dem Familiennachzug aber erst dann humanitäre Qualität verleiht, wenn die Lebensgemeinschaft realistisch nur in Deutschland gelebt werden kann.
13 2. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Hierfür wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diesen Anforderungen wird das Berufungszulassungsvorbringen nicht gerecht.
14 Die Klägerin hält für klärungsbedürftig,
15 „ob der bloße Besitz einer als Minderjährige infolge einer investitionsbedingten Einbürgerung der Eltern erworbenen Drittstaatsangehörigkeit ohne tatsächliche soziale, wirtschaftliche oder familiäre Bindungen ausreicht, um die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in diesem Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als zumutbar anzusehen“ ist.
16 Es ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass sich diese konkrete Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Überdies ist ihre Entscheidungserheblichkeit nicht ersichtlich. Es wurde bereits ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht nicht allein auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin abgestellt hat, sondern insbesondere auf ihr Alter und ihre Arbeitsfähigkeit und dabei den Umständen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung beimaß.
17 3. Soweit die Klägerin der Sache nach einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 geltend macht, weil das Verwaltungsgericht gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen habe, führt auch dies nicht auf die Zulassung der Berufung.
18 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dies verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Daraus erwächst die Verpflichtung des Tatrichters, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Tatsachengericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist. Dagegen ist die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 2 B 24.23 -, juris Rn. 12).
19 Die Klägerin zeigt keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz auf, sondern zieht aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial lediglich andere Schlüsse als das Gericht, indem sie geltend macht, das Verwaltungsgericht stelle einerseits ausdrücklich fest, die türkische Staatsangehörigkeit habe sie als Minderjährige aufgrund einer investitionsbasierten Einbürgerung ihrer Familie erworben und sei in die türkische Gesellschaft nicht integriert, andererseits messe das Gericht diesen Umständen keinerlei rechtliche Bedeutung bei, sondern beschränke sich auf die Erwägung, mit der Staatsangehörigkeit liege bereits eine der stärksten Bindungen an einen Staat vor, der Grund ihres Erwerbs sei unerheblich.
20 Auch insoweit verkennt die Klägerin, dass das Gericht maßgeblich auf ihre Arbeitsfähigkeit und letztlich ihre Integrationsfähigkeit in die türkische Gesellschaft abgestellt hat.
21 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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