5 L 290/26•VG Berlin 5. Kammer, 2026-08-03, 5 L 290/26
5 L 290/26Tribunal Administrativo / Câmara 53 de ago. de 2026
Wendet sich ein Angestellter mit einem Eilantrag gegen eine Auswahlentscheidung in einem gemischten Bewerberfeld (aus Beamten und Angestellten) richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 4 VwGO. Ein ein Angestellter keinen dienstlichen Wohnsitz hat, ist zuständigkeitsbestimmend der bürgerliche Wohnsitz des Antragstellers.
Entscheidungsdatum: 2026-08-03
Aktenzeichen: 5 L 290/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0803.5L290.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 Nr 4 VwGO, § 83 S 1 VwGO
Wendet sich ein Angestellter mit einem Eilantrag gegen eine Auswahlentscheidung in einem gemischten Bewerberfeld (aus Beamten und Angestellten) richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 4 VwGO. Ein ein Angestellter keinen dienstlichen Wohnsitz hat, ist zuständigkeitsbestimmend der bürgerliche Wohnsitz des Antragstellers.
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
1 Das Verwaltungsgericht Berlin spricht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG seine örtliche Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 4 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.
2 Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Eilverfahren gegen eine Auswahlentscheidung des Bundesministeriums k…. Ausgeschrieben waren mehrere Stellen für Referenten. Die Ausschreibung richtete sich an Beamte des höheren Dienstes verschiedener Laufbahnen, die bereits im Bundesdienst stehen, sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte, die sämtlich statusgleich zum Bundesministerium versetzt werden sollen. Der Antragsteller ist Angestellter bei einer Bundesbehörde mit Sitz in Dortmund. Die ausgewählten Bewerber sind teils Angestellte, teils Beamte im Bundesdienst. Der Antragsteller wendet sich gegen die Auswahl aller ausgewählten Bewerber.
3 Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen (bürgerlichen) Wohnsitz hat.
4 Der vorliegende Rechtsstreit bezieht sich auf die „Entstehung eines Beamtenverhältnisses“ im Sinne dieser Vorschrift. Zwar ist der Antragsteller Angestellter im Dienst des Bundes und kann im Fall seiner Auswahl für eine der ausgeschriebenen Stellen auch nur als Angestellter zum Bundesministerium k… wechseln; auch stehen die verbeamteten Mitbewerber bereits in einem Beamtenverhältnis. Deren verfahrensrechtlicher Sonderstatus ist durch den vorliegenden Eilantrag aber unmittelbar betroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3/21 -, juris Rn. 20 ff.; siehe auch Beschluss vom 11. Juni 2024 - 2 AV 2/24 -, juris Rn. 6). Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsweg bei einer gemischten Bewerberkonkurrenz lassen sich auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 4 VwGO übertragen. Ist nach dieser Rechtsprechung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn auch nur ein Beamter - gleich, ob als unterlegener oder ausgewählter Bewerber - von dem Rechtsstreit betroffen ist, ist es konsequent, auch die Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung über die örtliche Zuständigkeit, hier die spezielle Regelung in § 52 Nr. 4 VwGO, anzuwenden. Ohnehin ist die Regelung weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 2 AV 1/24 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 10. Januar 2023 - 2 A 4/22 -, juris Rn. 15).
5 Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist deshalb in erster Linie der dienstliche Wohnsitz, in Ermangelung dessen der bürgerliche Wohnsitz des Antragstellers.
6 Privatrechtlich Angestellte wie der Antragsteller haben keinen dienstlichen Wohnsitz, selbst dann nicht, wenn sie als Beamte für die Ausübung eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses beurlaubt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 AV 4/20 -, juris Rn. 5; Beschluss der Kammer vom 18. April 2019 - 5 L 80.19 - juris Rn. 5).
7 Zuständigkeitsbestimmend ist deshalb der bürgerliche Wohnsitz des Antragstellers. Dieser liegt in Bergisch Gladbach. Zuständig für die Stadt Bergisch Gladbach, die Kreisstadt des Rheinisch-Bergischen Kreises, ist nach § 1 Abs. 2 Buchst. e des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsgericht Köln.
8 Die Regelung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung, weil sich der bürgerliche Wohnsitz des Klägers im (bundesweiten) Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums befindet.
9 Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.
10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
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