OVG Berlin-Brandenburg Der 2. Senat, 2026-08-11, OVG 2 N 225/26

OVG 2 N 225/26Tribunal Administrativo / Divisão 211 de ago. de 2026

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OVG Berlin-Brandenburg Der 2. Senat — 2026-08-11 — OVG 2 N 225/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-11

Aktenzeichen: OVG 2 N 225/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0811.OVG2N225.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2026 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein maßgeblichen Darlegungen des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ergeben keinen Zulassungsgrund. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

  1. Ohne Erfolg rügt der Zulassungsantrag aktenwidrige Feststellungen seitens des Verwaltungsgerichts. Hierzu bringt er vor, die Vorinstanz habe die Klage zu Unrecht für verfristet und deswegen für unzulässig erachtet. Die dem zugrunde liegende erstinstanzliche Annahme, der Kläger müsse den Zustellversuch vom 30. Juni 2025 gegen sich gelten lassen, weil eine wirksame anwaltliche Bevollmächtigung vor Erlass und Zustellung des Bescheides dem Bundesamt nicht angezeigt worden sei, sei aktenwidrig, da der Bevollmächtigte des Klägers dem Bundesamt mit Schreiben vom 30. Mai 2025 seine Bevollmächtigung unter Vorlage einer Vollmacht angezeigt habe. Dieses Vorbringen legt im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben vom 30. Mai 2025 nebst Vollmacht sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen berücksichtigt hat, aber davon ausgegangen ist, dass das den Anforderungen aus § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG nicht genüge und eine Pflicht zur Zustellung an den Bevollmächtigten nicht ausgelöst habe (UA S. 6), aktenwidrige Feststellungen nicht dar.

Der hierzu dem angegriffenen Urteil entgegengesetzte Vortrag betrifft nicht – wie bei der Rüge aktenwidriger Feststellungen erforderlich – die gerichtliche Erfassung des Akteninhalts in tatsächlicher Hinsicht, sondern dessen rechtliche Bewertung (zur notwendigen Unterscheidung dieser Ebenen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1993 – 4 B 87/93 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die damit der Sache nach nur angesprochenen ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung sind kein Zulassungsgrund i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch, soweit der Zulassungsantrag ein unfaires Verwaltungsverfahren rügt, geltend macht, das Bundesamt sei verpflichtet gewesen, nach der Vollmacht zu suchen und dem Verwaltungsgericht vorhält, die Prüfung, ob die übersandte Vollmacht Bestandteil der Behördenakte geworden sei und welche Rechtsfolgen sich daraus ergäben, sei vollständig unterblieben. All dies betrifft nicht die Frage, ob das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zu Kenntnis genommen und erwogen hat, sondern stellt sich lediglich als (abweichende) rechtliche Würdigung dar.

  1. Soweit der Kläger darin einen Gehörsverstoß erblickt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den von ihm vorgetragenen Asylgründen befasst habe, führt auch das nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (vgl. zu den Voraussetzungen BVerfG, Beschluss vom 23. April 2025 – 2 BvR 937/24 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Zwar müsste der Zulassungsantrag bei zu Unrecht angenommener Unzulässigkeit ausnahmsweise nicht darlegen, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 8 B 46.17 – juris Rn. 14; Beschluss vom 13. Juni 2023 – 8 B 31/22 – juris Rn. 5). Da das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage verneint hat und infolgedessen Ausführungen zur Begründetheit vollständig fehlen, bezieht sich die behauptete Versagung rechtlichen Gehörs nicht auf einzelne rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, sondern sie erfasst vielmehr den gesamten, von dem Verwaltungsgericht nicht gewürdigten Prozessstoff, soweit er den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch betrifft. Diese Situation ist mit denjenigen Fällen vergleichbar, in denen sich ein Verfahrensbeteiligter z.B. nicht zu dem Verfahrensstoff äußern konnte, weil er unverschuldet an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung verhindert war (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 – 3 C 28/92 – juris Rn. 46; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Juli 2022 – A 9 S 696/22 – juris Rn. 9; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 223). Dennoch reicht der Einwand vollständiger Nichtbehandlung des materiellen Asylvorbringens hier nicht aus, um einen Gehörsverstoß darzulegen, weil der Zulassungsantrag – wie ausgeführt – der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, nicht mit Erfolg entgegengetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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