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LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 292/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-16
Aktenzeichen: 312 O 292/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0716.312O292.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Tenor
- Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
für "SQ ® -Allergene " mit folgenden Angaben gegenüber anderen als den in § 10 Abs. 1 HWG bezeichneten Fachkreisen zu werben:
- "Für Pharmazeuten ist es deshalb eine besondere Herausforderung, im Produktionsprozess eine quasi identische Zusammensetzung eines Allergen-Präparats immer wieder zu reproduzieren. Das gelingt nur mit umfangreichen Qualitätskontrollen, mit einer lückenlosen Überwachung der Zulieferkette vom Natur- bis zum pharmazeutischen Endprodukt und einer Standardisierung der Allergen-Impfstoffe für eine immer exakt gleiche Zusammensetzung, wie sie das Pharmaunternehmen A. mit seinem SQ®-Gütesiegel anbietet:"
und/oder
- "Wenn ein Allergen-Präparat hinsichtlich des Allergen-Gehalts nicht standardisiert ist, es also mal einen höheren, mal einen niedrigeren Allergengehalt hat, muss aus Rücksicht auf den Patienten eine eher niedrigere Dosis des Allergens gewählt werden."
und/oder
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"A. -Forscher waren die ersten, die 2006 eine spezifische Immuntherapie in Tablettenform entwickelt haben, die sich auch bequem in den Alltag integrieren lässt ..."
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Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Der Streitwert wird auf € 180.000,00 € festgesetzt.