Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1967-02-15, OS II 107/66

OS II 107/66Tribunal Administrativo / Divisão 215 de fev. de 1967

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Regest

1. Zur Anordnung gem. § 93 Satz 2 VwGO, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden sollen, wenn hinsichtlich eines Teiles der geltend gemachten Ansprüche gem. § 41 Abs. 3 VwGO eine Verweisung an ein Gericht des ordentlichen Rechtsweges in Betracht kommt. 2. Zur Frage, wann eine gerichtliche Anordnung über das Ruhen des Verfahrens (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Abs. 1 ZPO) ergehen kann. 3. Behörden sind gehalten, ihre in rechtskräftigen gerichtlichen Vergleichen eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und - wenn ihre Verpflichtung dies zum Gegenstand hat - die Folgen eines früher von ihnen herbeigeführten Zustandes zu beseitigen (hier: Räumung eines Kellerraumes, der dem betreffenden Mieter seinerzeit durch obdachlosenrechtliche Verfügung zugewiesen worden war). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 18. Mai 1966, II/832/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023318

Texto completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 107/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-02-15

Aktenzeichen: OS II 107/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0215.OS.II107.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Anordnung gem. § 93 Satz 2 VwGO, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden sollen, wenn hinsichtlich eines Teiles der geltend gemachten Ansprüche gem. § 41 Abs. 3 VwGO eine Verweisung an ein Gericht des ordentlichen Rechtsweges in Betracht kommt.

  2. Zur Frage, wann eine gerichtliche Anordnung über das Ruhen des Verfahrens (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Abs. 1 ZPO) ergehen kann.

  3. Behörden sind gehalten, ihre in rechtskräftigen gerichtlichen Vergleichen eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und - wenn ihre Verpflichtung dies zum Gegenstand hat - die Folgen eines früher von ihnen herbeigeführten Zustandes zu beseitigen (hier: Räumung eines Kellerraumes, der dem betreffenden Mieter seinerzeit durch obdachlosenrechtliche Verfügung zugewiesen worden war).

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 18. Mai 1966, II/832/65, Urteil

Permalink

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