Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, 1987-11-27, DH 2209/87

DH 2209/87Tribunal Administrativo27 de nov. de 1987

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Regest

1.) Für die Berechnung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist ist die Zustellung des Urteils an den Beamten und nicht an seinen Verteidiger maßgebend. 2.) Die rechtzeitige Begründung der Berufung ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. 3.) Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verbietet nicht die Berücksichtigung einer getilgten oder zu tilgenden Strafe im Disziplinarverfahren, wenn bereits vor der Tilgung bzw. dem Eintritt der Tilgungsreife wegen des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts das förmliche Disziplinarverfahren rechtswirksam eingeleitet worden ist. 4.) Zum Disziplinarmaß, wenn ein Lehrer minderjährigen Schülern seiner Schule die Möglichkeit bietet, mit ihm in seiner Wohnung und bei gemeinsamen Gaststättenbesuchen Marihuanazigaretten zu rauchen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024679

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof — DH 2209/87 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1987-11-27

Aktenzeichen: DH 2209/87

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1987:1127.DH2209.87.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 DO HE, § 5 DO HE, § 72 Abs 1 S 1 DO HE, § 74 Abs 1 DO HE, § 51 BZRG

Leitsatz

1.) Für die Berechnung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist ist die Zustellung des Urteils an den Beamten und nicht an seinen Verteidiger maßgebend.

2.) Die rechtzeitige Begründung der Berufung ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

3.) Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verbietet nicht die Berücksichtigung einer getilgten oder zu tilgenden Strafe im Disziplinarverfahren, wenn bereits vor der Tilgung bzw. dem Eintritt der Tilgungsreife wegen des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts das förmliche Disziplinarverfahren rechtswirksam eingeleitet worden ist.

4.) Zum Disziplinarmaß, wenn ein Lehrer minderjährigen Schülern seiner Schule die Möglichkeit bietet, mit ihm in seiner Wohnung und bei gemeinsamen Gaststättenbesuchen Marihuanazigaretten zu rauchen.

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