10 TH 4600/88•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, 1989-01-24, 10 TH 4600/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, 1989-01-24, 10 TH 4600/88
10 TH 4600/88Tribunal Administrativo / Division 1024 de jan. de 1989
Texto completo
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat — 10 TH 4600/88 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1989-01-24
Aktenzeichen: 10 TH 4600/88
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1989:0124.10TH4600.88.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 92 VwGO, § 81 VwGO
Gründe
1 Nachdem die Beschwerde zurückgenommen worden ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (entsprechende Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO).
2 Gegen die Wirksamkeit der Beschwerderücknahme spricht auch nicht, daß der Bevollmächtigte den Rücknahmeschriftsatz vom 2. Januar 1989 per Telefax übermittelt hat. Der Schriftsatz entspricht der für eine Prozeßerklärung notwendigen Form, denn ein bestimmender Schriftsatz kann auch durch Telegramm, Telebriefe oder Telekopien übermittelt werden (Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 3 zu § 81 m.w.N.), da hier der Übermittlungswille zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Dies gilt erst recht für die Fernkopie, die neben dem faksimilierten Schriftstück Datum, Uhrzeit, Absender und Empfängerrufnummer enthält. Für die letzteren hat sich gemäß der Bezeichnung in §§ 25 ff. Telekommunikationsordnung der Name Telefax eingebürgert.
3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der einen Rechtsbehelf zurücknimmt.
4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG.
5 Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
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