VG Wiesbaden 2. Kammer, 2026-08-19, 2 K 1092/21.WI

2 K 1092/21.WITribunal Administrativo / Câmara 219 de ago. de 2026

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VG Wiesbaden 2. Kammer — 2 K 1092/21.WI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-08-19

Aktenzeichen: 2 K 1092/21.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0819.2K1092.21.WI.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen zwei Kostenbescheide des Beklagten für Polizeieinsätze im N..

Insbesondere von Oktober bis einschließlich Dezember 2020 fanden u. a. im N. Rodungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Aus- und Weiterbau der AB. statt. Gegner des Vorhabens errichteten in den zu rodenden Waldbereichen über Monate hinweg zahlreiche Camps mit Baumhäusern und ähnlichen Strukturen sowie unzählige Blockaden.

Der Kläger ist Journalist und begleitete die Protestbewegung.

Am 03.12.2020 und am 04.12.2020 hielt er sich im N. in einem Baumhaus auf. Die Baumhäuser befanden sich in einem Bereich, der gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 30.05.2012 durch die Allgemeinverfügung vom 01.10.2020 des Forstamtes YJ. zum Sperrgebiet erklärt wurde.

Ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten (Az. N03) betreffend den Einsatz am 03.12.2020 erließ der technische Lautsprechertrupp (TLT) Hessen an diesem Tag um 11.25 Uhr eine Allgemeinverfügung. Im Zeitraum von 11.50 Uhr bis 12.13.Uhr wurde der Kläger von Polizeibeamten mittels eines Hubsteigers von dem Baumhaus geborgen.

Am 04.12.2020 erließ der TLT ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten (Az. N04) um 11.45 Uhr und um 13.10 Uhr eine Allgemeinverfügung. Im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 13.25 Uhr wurde der Kläger von Polizeibeamten mittels eines Hubsteigers von dem Baumhaus geborgen.

Mit Schreiben vom 15.03.2021 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Kostenfestsetzung für die geschilderten Polizeieinsätze an (Bl. 25 f. BA, Teil 1, Bl. 28 f. BA, Teil 2). Der Sicherheitsbereich sei durch die Allgemeinverfügung (Sperrung von nicht-öffentlichen Straßen, Waldwegen und Grundstücken) vom 01.10.2020 erfasst gewesen. Demnach sei dem Kläger ein Aufenthalt an dieser Stelle untersagt gewesen. Die Allgemeinverfügung vom 01.10.2020 basiere auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 HWaldG. Danach sei das Forstamt YJ. im Zuge des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der AB. DD. – N05, Teilabschnitt zwischen OS. und VI. (N05) vom 30.05.2012 berechtigt gewesen, für die Vorbereitungs- sowie Rodungsarbeiten, eine Sperrung zu bewirken. Mit Beginn der Waldumwandlung habe eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Waldbesuchern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HWaldG bestanden, sodass eine Verpflichtung bestanden habe, mögliche Gefahren abzuwenden. Um die Gefahr durch Waldarbeiten für Leib, Leben und Gesundheit von Waldbesuchern auszuschließen, habe die Polizei zu diesem Zeitpunkt von einer Gefahrenlage zum Nachteil des Klägers ausgehen müssen. Der Kläger sei sowohl am 03.12.2020 als auch am 04.12.2020 aufgefordert worden, den Sicherheitsbereich selbstständig zu verlassen. Da er diesen Aufforderungen jeweils nicht nachgekommen sei und sich geweigert habe, vom Baumhaus herunter zu steigen, sei der Kläger beide Male von Beamten der Technischen Einsatzeinheit und dem Höheninterventionsteam mithilfe eines Hubsteigers auf den Boden verbracht worden. Abschließend sei dem Kläger von den Beamten ein Platzverweis für das besagte Gebiet ausgesprochen worden. Der Kläger habe sich durch seinen unerlaubten Aufenthalt im Bereich von geplanten Forstarbeiten selbst in eine erhebliche Gefahr gebracht und vorsätzlich einen Einsatz im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 49 HSOG ausgelöst. Der Kläger erhielt jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.04.2021.

Mit E-Mailschreiben vom 14.04.2021 hat der Kläger zu den Anhörungsschreiben Stellung genommen und führte unter anderem an, dass er sich als Journalist zur Berichterstattung in den Baumhäusern befunden habe. Als Pressevertreter sei es ihm wichtig, sich für eine ausgewogene Berichterstattung nah an den Menschen zu befinden, über die er im Interesse der Öffentlichkeit berichten müsse. Am 03.12.2021 sei der Kläger frühmorgens über eine Leiter auf das Baumhaus mit dem Namen „R.“ gelangt. Zu diesem Zeitpunkt sei der gesamte Bereich frei zugänglich und nicht von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften abgesperrt gewesen. Es habe auch keinerlei Hinweisschilder, die ein Betreten des Gebietes untersagt hätten, gegeben. Ziel seines Besuches sei es gewesen, Fotos und Interviews vor einer möglicherweise anstehenden Räumung zu machen. Nachdem die Polizei den Bereich abgeriegelt und Ansagen über Megaphon zum Herunterkommen kundgetan habe, habe der Kläger feststellen müssen, dass der Zugang des Baumhauses über die Leiter inzwischen versperrt gewesen sei. Dies sei anscheinend durch Vernageln mit Brettern geschehen, als sich der Kläger auf der zweithöheren Ebene des Baumhauses befunden habe. Die Leiter sei der einzige Zu- und Abgang des Baumhauses gewesen. Somit habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, das Baumhaus nach Aufforderung selbstständig zu verlassen. Als die Beamten sich dem Baumhaus per Hebebühne genähert hätten, habe sich der Kläger sogleich durch Zuruf als Journalist mit Namensnennung ausgewiesen und seinen Presseausweis vorgezeigt. Die Behauptung, der Kläger habe sich einer Aufforderung widersetzt, das Baumhaus zu verlassen, treffe demzufolge nicht zu.

Hinsichtlich des Polizeieinsatzes am 04.12.2020 führte der Kläger an, dass er an diesem Tag frühmorgens auf das Baumhaus mit dem Namen „V.“ in ca. 25 Meter Höhe geklettert sei, um dort Interviews und Fotos von Besetzern bzw. Aktivisten vor der möglicherweise anstehenden Räumung zu machen. Zu diesem Zeitpunkt sei der gesamte Bereich frei zugänglich und nicht von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften abgesperrt gewesen. Es habe keinerlei Hinweisschilder gegeben, die ein Betreten des Gebietes untersagt hätten. Nach Eintreffen der Polizei auf dem Gebiet habe der Kläger um 8:30 Uhr bei der Polizeipressestelle in Gießen angerufen und dort mit einem Herrn T. gesprochen. Der Kläger habe diesem die Situation erklärt, dass er als Journalist auf dem Baumhaus gewesen sei und diesen gebeten, dies an die zuständigen Polizisten vor Ort weiterzuleiten. Es seien Durchsagen der Polizei zu hören gewesen. Aufgrund des allgemeinen Lärms durch schreiende Menschen seien die Durchsagen für den Kläger in 25 m Höhe akustisch völlig unverständlich gewesen. Deshalb habe der Kläger die Aufforderung, den Baum zu verlassen, akustisch nicht wahrgenommen. Auch wenn er die Durchsage gehört hätte, hätte der Kläger den Baum selbstständig nicht verlassen können. Am späten Morgen des 04.12.2020 sei durch die nächtliche Kälte das Kletterseil, die einzige Möglichkeit, auf das Baumhaus hinauf bzw. wieder hinunter zu gelangen, vereist bzw. rutschig gewesen. Ein Abstieg wäre dem Kläger nur unter erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden gewesen. Daher treffe es nicht zu, dass sich der Kläger der Aufforderung, das Baumhaus zu verlassen, widersetzt hätte. Ihm sei es angesichts der Witterungsbedingungen und des psychischen Stresses, dem er am 04.12.2020 ausgesetzt gewesen sei, schlichtweg nicht möglich gewesen, der Aufforderung Folge zu leisten. Als das SEK gegen Mittag mittels einer Hebebühne eingetroffen sei, habe sich der Kläger als Erster retten lassen und dabei über den gesamten Zeitraum kooperiert. Im Vorfeld der Ereignisse einige Tage zuvor hätten ihm Beamte des SEK während eines kurzen Gesprächs mitgeteilt, dass Höhenretter es außerdem nicht zuließen, dass sich Personen aufgrund der extrem hohen Absturzgefahr selbstständig abseilten. Die Behauptung, der Kläger habe sich einer Aufforderung widersetzt, das Baumhaus zu verlassen, treffe nicht zu.

Seitens des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main, das an den Einsatztagen 03.12.2020 und 04.12.2020 die Einsatzleitung innehatte, wurde unter dem 27.05.2021 (Bl. 57 ff. BA 1, Bl.60 ff. BA 2) angeführt, dass die beiden Einsatztage in eine Phase gefallen seien, in welcher die Baumfällarbeiten bereits sehr weit vorangeschritten gewesen seien. Der Abschluss der Rodungsarbeiten habe absehbar bevorgestanden und sei offen an Medienvertretende und die Öffentlichkeit kommuniziert worden. In dem Bereich, in welchem sich die noch übrigen Baumhausstrukturen entlang der Trasse befunden hätten, sei der Betroffene an beiden Einsatztagen angetroffen worden. Mit der anstehenden Räumung und Demontage dieser verbliebenen Strukturen habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund des vorangeschrittenen Rodungsfortschrittes grundsätzlich jederzeit gerechnet werden müssen. An beiden Einsatztagen habe die Polizei zudem eine umfangreiche Medienbetreuung und verschiedene Möglichkeiten der Kontaktaufnahme für Medienvertretende gewährleistet. Eine vorherige Abklärung seines Vorhabens sei für den Kläger jederzeit möglich gewesen. Die Polizei habe zu keinem Zeitpunkt mit Medienvertretern und Medienvertreterinnen Absprachen über den Aufenthalt in Baumhausstrukturen geführt, diese zugesagt oder gewährt. Am 03.12.2020 und 04.12.2020 seien unmittelbar zu Einsatzbeginn die Veröffentlichung einer Pressemeldung über das Presseportal und auf Twitter mit tagesaktuellen Hinweisen und Informationen für Medienvertretende erfolgt. An beiden Tagen sei der Hinweis an Medienvertretende, „Gefahrenbereiche zu vermeiden und möglicherweise eingerichtete Sicherheitsbereiche nicht zu betreten“ ergangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 27.05.2021 (Bl. 57 ff. BA Teil 1, Bl. 60 ff. BA Teil 2) verwiesen.

Mit Bescheid vom 10.08.2021 (Az. N03) betreffend den Einsatz am 03.12.2020 verpflichtete das Hessische Polizeipräsidium für Technik den Kläger zur Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 793,46 Euro (sonstige Auslagen 43,01 Euro, Einsatzgebühren in Höhe von 747,00 Euro und Zustellentgelt in Höhe von 3,45 Euro).

Zur Begründung wurde angeführt, dass sich der Kläger am 03.12.2020 gegen 11:50 Uhr im N., Zone 3, Raster 31, Koordinaten 5046.2253. 9 02. 01309 (Koordinatenformat: Grad und Dezimalminuten [GMM]) in einem Baumhaus befunden habe. Dieses Waldgebiet sei im Zuge der Ausbaumaßnahmen der AB. zum Zwecke der Waldumwandlung, insbesondere wegen der Rodungsarbeiten und dem Abtransport der gerodeten Bäume gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 30.05.2012 durch die Allgemeinverfügung vom 01.10.2020 des Forstamtes YJ. zum Sperrgebiet erklärt worden. Das Betreten und jegliche Benutzungsart seien gemäß § 16 Abs. 3 HWaldG untersagt gewesen. Die Bestandskraft und die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung seien durch die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.12.2020 und 07.01.2021 (4 B 2798/20) bestätigt worden. Diese bezögen sich auf das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen (9 L 3462/20.GI) über die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung. Das geregelte Betretungs- und Benutzungsverbot (Waldsperrung) erweise sich als rechtmäßig, insbesondere da es dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 HVwVfG genüge.

Als der Kläger im dortigen Sperrgebiet in dem Baumhaus festgestellt worden sei, welches er offensichtlich zuvor selbstständig erklettert habe, sei er von der Polizei aufgefordert worden, das Baumhaus und das Sperrgebiet zu verlassen. Allerdings sei der Kläger der Aufforderung der eingesetzten Polizeibeamten nicht nachgekommen und habe zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise darauf aufmerksam gemacht, dass er das Baumhaus nicht freiwillig verlassen könne. Der Kläger habe sich durch den unerlaubten Aufenthalt im Bereich von geplanten Forstarbeiten selbst in eine erhebliche Gefahr gebracht und vorsätzlich einen Polizeieinsatz nach § 11 HSOG ausgelöst. Mit dem Aufenthalt in einem Baumhaus innerhalb des ausgewiesenen Sperrgebiets habe der Kläger für sich eine gegenwärtige Gefahr verwirklicht. Damit habe bereits ein Verstoß gegen die geltende Rechtsordnung vorgelegen, nämlich gegen das Betretungs- und Benutzungsverbot der für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung. Gleichzeitig habe der Kläger eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 12 HWaldG begangen. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei somit gegeben gewesen. Der Kläger sei durch Einsatzkräfte des Sonderkommandos unter Verwendung eines Hubsteigers vom Baumhaus geborgen und sicher zu Boden gebracht worden.

Die Kosten für die polizeilich durchgeführten Bergungen seien nach Nr. 5712 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport (VwKostVerz-VwKostO-MdIS) zu ermitteln gewesen. Die Berechnung nach Zeitaufwand erfolge gemäß Nummer 1402 und 1412 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur allgemeinen Verwaltungskostenordnung. Dabei sei nach Nummer 1402 für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie für die Durchführung der Amtshandlung der Zeitaufwand zu ermitteln. Für einen Beamten des gehobenen Dienstes sei für die Vorbereitung, Durchführung der Amtshandlung und Nachbereitung je angefangene Viertelstunde ein Betrag von 17,75 Euro anzusetzen

Die Kosten habe der Kläger als Kostenschuldner gemäß § 11 HVwKostG zu tragen, da er die Bergung vom Baumhaus in zurechenbarer Weise veranlasst habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 10.08.2021 (Az. N03) verwiesen.

Mit weiterem Bescheid vom 10.08.2021 (Az. N04) betreffend den Einsatz am 04.12.2020 wurde der Kläger zu Kosten für polizeiliche Amtshandlungen in Höhe von insgesamt 442,70 Euro (sonstige Auslagen 47,25 Euro, Einsatzgebühren 392,00 Euro, Zustellentgelt 3,45 Euro) herangezogen.

Begründend wurde angeführt, dass sich der Kläger am 04.12.2020 gegen 13:00 Uhr im N., Zone 3, Raster 31, Koordinaten 50 46.2392, 9 02.1549 (Koordinatenformat: Grad und Dezimalminuten [GMM]) in einem Baumhaus befunden habe.

Wegen der näheren Einzelheiten und der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 10.08.2021 (Az. N04) verwiesen.

Den Bescheiden war eine Auflistung der abgerechneten Einzelpositionen in tabellarischer Form beigefügt.

Beide Bescheide wurden dem Kläger laut Postzustellungsurkunden am 12.08.2021 zugestellt.

Am 19.08.2021 hat der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, das vorliegende Klageverfahren anhängig gemacht. Zur Begründung lässt er wiederholend und vertiefend anführen, dass der Kläger sich bereits am 01.12.2020 frühmorgens zu Dreharbeiten auf einem Baumhaus befunden habe. Als die Beamten damit begonnen hätten, die Aktivisten zu räumen, sei der Kläger gefragt worden, ob er die Räumung filmisch begleiten wolle. Der Kläger habe dies bejaht und während der Räumung gefilmt. Er sei dann als letzter herabgelassen worden und habe sich frei hinter die Sicherheitsabsperrung begeben dürfen. Szenen der Räumung seien in einer auf Filmfestivals wie den „Internationalen Hofer Filmtagen 2021“ mit Preisen ausgezeichneten Dokumentation enthalten. Bei vorangegangenen Gelegenheiten sei es somit kein Problem gewesen, den Kläger vor Ort berichten zu lassen. In dem Filmausschnitt sei auch zu Beginn sicht- und hörbar, dass anders als vom Beklagten behauptet, seitens der Polizei die Allgemeinverfügung des Vogelsbergkreises und nicht die Allgemeinverfügung des Kreises YJ. als Grundlage für die Räumung herangezogen worden sei. Der Aufenthalt des Klägers im Wald sei nicht rechtswidrig gewesen. Der Beklagte selbst trage vor, dass eine Presseberichterstattung ermöglicht worden sei. Wenn also allgemein Presse zugelassen gewesen sei, so habe es auch dem Kläger gestattet sein müssen, den Wald zu betreten. Es sei dem Staat nicht gestattet, die Art und Weise der Berichterstattung von vornherein zu reglementieren. Was berichtet werde und in welcher Form, entscheide die Presse autonom. Der Beklagte wolle aber offenbar eine Presseberichterstattung nur in dem von ihm vorgegebenen Rahmen als zulässig ansehen. Dies sei aber mit Art. 5 GG nicht vereinbar.

Insbesondere für Filmemacher und Fotografen sei es für eine Berichterstattung unabdingbar, sich vor Ort ein Bild zu machen. Das bedeute auch, nicht einseitig die Seite des Staates zu begleiten, sondern auch die Aktivisten. Berichte aus einem Presseportal oder Twitter könnten den unmittelbaren Eindruck nicht ersetzen, zumal Pressemitteilungen für die Bildberichterstattung völlig unbrauchbar seien.

Am 03.12.2020 habe der Kläger keinen Platzverweis erhalten. Als sich vor der Räumung Kommunikatoren der Polizei der Struktur genähert hätten, habe der Kläger diese angesprochen, seine Funktion als Pressevertreter sowie seinen Namen genannt.

Im Übrigen sei der Kläger mit dem Klettern vertraut. Er habe die Baumhausstrukturen mit professionellem Equipment erklettert und sei stets korrekt gesichert gewesen. Durch das Sitzen auf einem Baumhaus habe keine Gefährdung bestanden. Der Kläger wäre nach der Berichterstattung bei nicht mehr vereistem Seil auch ohne weiteres alleine wieder heruntergeklettert. Mit Beginn des Polizeieinsatzes sei am 03.12.2020 ein selbstständiger Abstieg durch die Polizei nicht mehr zugelassen gewesen. Am 04.12.2020 habe der Kläger zudem die Pressestelle der Polizei in Gießen informiert, dass er sich als Medienvertreter auf einem Baumhaus befinde.

Am 03.12.2020 sei der Kläger morgens über eine Leiter in das Baumhaus „R.“ gelangt. Nach der Abriegelung des Bereichs durch die Polizei habe der Kläger – als Reaktion auf die Durchsagen der Polizei – der Aufforderung zum Verlassen des Bereichs nachkommen wollen. Er habe aber feststellen müssen, dass in der Zwischenzeit der Zugang zur Leiter mit Brettern vernagelt worden sei. Dies sei dem Kläger erst aufgefallen, als die Vernagelung bereits so gut wie abgeschlossen gewesen sei, da er sich zu dieser Zeit auf der nächsthöheren Ebene des Baumhauses befunden habe. Da die Leiter der einzige Weg gewesen sei, das Baumhaus zu verlassen, habe der Kläger der Aufforderung nicht nachkommen können. Es habe keine Treppen oder Seile o. ä. Vorrichtungen gegeben. Als die Beamtinnen und Beamten sich dem Baumhaus über die Hebebühne genähert hätten, habe sich der Kläger unverzüglich als Journalist ausgegeben und seine Personalien angegeben. Zudem habe er einen Presse-Aufkleber auf seinem Helm gehabt.

Am 04.12.2020 sei der Kläger morgens über eine Leiter in das Baumhaus „V.“ geklettert. Nach dem Eintreffen der Polizei habe sich der Kläger selbstständig bei der Polizeipressestelle in Gießen gemeldet und dort mit einem Herrn T. gesprochen. Er habe erklärt, dass er sich als Journalist auf einem der Baumhäuser befinde und darum gebeten, diese Information an die Beamtinnen und Beamten vor Ort weiterzuleiten. Die Durchsagen der Polizei habe der Kläger aufgrund des allgemeinen Geräuschpegels in 25 m Höhe nicht verstehen können. Er habe nicht wahrgenommen, dass er aufgefordert worden sei, den Baum zu verlassen. Dies habe er auch nicht selbstständig tun können, da im Laufe des Vormittags durch die Kälte das Kletterseil, das die einzige Möglichkeit dargestellt habe, auf den Baum zu gelangen, vereist gewesen sei. Es sei dem Kläger daher nicht möglich gewesen, das Baumhaus zu diesem Zeitpunkt zu verlassen, ohne sich selbst in Lebensgefahr zu begeben. Als das Sondereinsatzkommando am Mittag eingetroffen sei, habe sich der Kläger als Erster von dem Baum holen lassen und während des gesamten Zeitraums kooperiert.

Er vertritt die Auffassung, dass die Bescheide rechtswidrig seien.

Die Kosten der Polizeieinsätze könnten nicht erhoben werden, da diese insgesamt rechtswidrig gewesen seien. Die Polizei könne sich nicht auf § 16 HWaldG berufen. Dieser ermögliche es, Teile des Waldes zu sperren, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Waldbesucherinnen und -besuchern bestehe. Dies treffe jedoch nicht zu. Insofern der Beklagte eine Gefahr durch die Waldarbeiten herleite, hätte der Kläger nicht zur „Beseitigung“ dieser Gefahr herangezogen werden dürfen. Dies wäre nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HSOG nur dann möglich, wenn die Inanspruchnahme der nach §§ 6, 7 HSOG Verantwortlichen nicht möglich wäre. Die nach § 6 HSOG verantwortlichen Waldarbeiter hätten aber problemlos herangezogen werden können, indem ihnen auferlegt werde, in der Nähe Dritter keine potentiell gefährlichen Arbeiten durchzuführen. Es sei auch nicht ersichtlich, wodurch die Gefahr tatsächlich entstanden sein solle. Der Beklagte führe in seinem Bescheid aus, dass mit Beginn der „Waldumwandlung“ eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen bestanden habe. Die tatsächliche Waldumwandlung sei im betroffenen Bereich aber noch gar nicht erfolgt gewesen. Diese begännen erst mit den Baumfällungen. Diese hätten aber noch gar nicht beginnen können, solange die entsprechenden Bäume noch besetzt gewesen seien. Die Maßnahme habe eindeutig der Räumung des Waldes für andere polizeiliche Maßnahmen oder Rodungsarbeiten und nicht zum Schutz des Klägers gegolten. Der Kläger sei eigenverantwortlich und unter vollem Bewusstsein des Risikos auf die Baumhäuser geklettert. Dritte seien nicht gefährdet worden. Es sei nicht die Aufgabe des Staates, vernünftige Erwachsene vor sich selbst zu schützen, wenn sie ein von ihnen zu überblickendes Risiko eingingen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich, anders als möglicherweise Besetzerinnen und Besetzer, nicht dauerhaft auf dem Baumhaus aufgehalten habe, sondern nur für den Zeitraum der Maßnahme.

Anders, als von dem Beklagten behauptet, handele es sich bei der Räumung auch nicht um eine Ersatzvornahme. Vielmehr sei unmittelbarer Zwang ausgeübt worden. Das Verlassen eines Ortes, wie hier gefordert, sei keine vertretbare Handlung. Es sei klar, dass die Polizei den Wald nicht wegen einer angenommenen Gefahr für Personen geräumt habe, sondern, um den Wald für den Bau der AB. roden zu können. Zur Durchsetzung der Rodung seien die Besetzerinnen und Besetzer unter Brechung ihres entgegenstehenden Willens entfernt worden. Dies sei ein Standardfall des unmittelbaren Zwangs und habe mit Ersatzvornahme nichts zu tun. Wie der Beklagte vor diesem Hintergrund auf den Gedanken komme, dass es sich um eine Ersatzvornahme gehandelt habe, sei nicht ansatzweise inhaltlich nachvollziehbar. Erklärbar werde es nur dadurch, dass sie bei einer Ersatzvornahme eine deutlich größere Summe an Kosten berechnen könne.

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit einem Zeitaufwand von weniger als einer Stunde – dies sei hier der Fall – werde nach Nr. 5451 VwKostO-MdIS pauschal mit 66,00 Euro berechnet. Eine Abrechnung je Beamten und angefangene Viertelstunde sei hier nicht möglich. Insofern hätten nur 66,00 Euro berechnet werden können.

Der Kläger ist auch der Meinung, dass die Maßnahmen unverhältnismäßig gewesen seien. Er sei ersichtlich als Pressevertreter vor Ort gewesen. Daher hätte es nahegelegen, ihn nach seiner Bereitschaft zu fragen, das Baumhaus zu verlassen. Dies hätte es ermöglicht, der Pressefreiheit des Klägers Rechnung zu tragen, indem Absprachen hätten getroffen werden können, ob und in welcher Form eine weitere Berichterstattung bis zum Ende der Räumung erfolgen könne. Dies hätte eine einfachere, effektivere, schnellere und weniger ressourcenintensive Maßnahme dargestellt. Dass der Kläger bereit gewesen sei, mit der Polizei zu kooperieren, sei schon durch die Anmeldung seiner Person bei der Pressestelle der Polizei belegt gewesen. Die frühzeitige Kontaktaufnahme und Kommunikation der Behörde mit Pressevertretern sei auch für eine effektive Wahrnehmung des Grundrechts auf Pressefreiheit üblich. Vorliegend habe es keinen Grund gegeben, von der üblichen Vorgehensweise abzuweichen und gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger zu ergreifen.

Auch die Kostenberechnung sei fehlerhaft. Die jeweils 15 Minuten „Vor- und Nachbereitung“ seien nicht hinreichend belegt. Eine Pauschalierung verbiete sich, da bei einer kürzeren tatsächlichen „Vor- und Nachbereitungszeit“ dem Betroffenen Kosten in Rechnung gestellt würden, die gar nicht angefallen seien. Es könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass bereits ab der ersten Minute „angefangene“ 15 Minuten vorlägen, da keine Rechtsgrundlage für die gesonderte Berechnung von Vor- und Nachbereitung bestehe. Vielmehr sei diese auf die Einsatzzeit zu addieren und anschließend insgesamt festzustellen, wie viele Zeiteinheiten angefangener 15 Minuten tatsächlich angefallen seien.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 10.08.2021 über die Kosten von Gefahrenabwehrmaßnahmen am 03.12.2020 und 04.12.2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt zur Begründung unter anderem an, dass sich die Maßnahme als Bergung/Rettung darstelle, die ihre Rechtsgrundlage in § 11 HSOG finde. Wenn die Klägerseite die Auffassung vertrete, dass die polizeilichen Maßnahmen ihm gegenüber keine Ersatzvornahmen darstellen würdenn, treffe das im Ergebnis zu. Die streitgegenständlichen Bescheide stützten die Kosten allerdings auch nicht auf eine polizeiliche Ersatzvornahme. Vorliegend habe die Polizei gegenüber dem Kläger keine Gewalt angewendet. Der Kläger lege nachdrücklich Wert auf die Feststellung, dass er sich der Rettung von den beiden Baumhäusern nicht widersetzt habe. Die Anwendung körperlicher Gewalt hätte vorliegend körperlich wirkenden Zwang gegenüber dem Kläger zur Überwindung eines dortigen Widerstandes vorausgesetzt. Einen solchen Widerstand habe der Kläger aber nach eigenem Vortrag nicht geleistet. Er habe vielmehr mit der Polizei kooperiert und sich gerade ohne Weigerung oder Gegenwehr vom Baumhaus verbringen lassen. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe sich in beiden Fällen bereits realisiert, als sich der Kläger entgegen der geltenden Allgemeinverfügung des Forstamtes YJ. vom 01.10.2020 in einem gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HWaldG gesperrten Waldgebiet aufgehalten habe. Soweit der Kläger der Geltung der Allgemeinverfügung einen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 27.11.2020 (10 XIV 928/20 I) entgegenhalte, handele es sich um eine Eilentscheidung im Rahmen eines Freiheitsentziehungsverfahren. Die hier in Rede stehende Allgemeinverfügung des Forstamtes YJ. sei dort überhaupt nicht entscheidungsgegenständlich. Das in der Allgemeinverfügung enthaltene Betretungs- und Benutzungsverbot sei allerdings durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof anlässlich zweier Entscheidungen für (voraussichtlich) rechtmäßig erklärt worden (Beschluss vom 08.12.2020 – 4 B 2798/20 –, 4 D 2799/20 –; Beschluss vom 07.10.2021 – 4 B 2798/20 –).

Der Aufenthalt des Klägers im Baumhaus habe für diesen und Dritte eine erhebliche Gefahr für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten (Individual-) Rechtsgüter verursacht. Nach seinem eigenen Vortrag habe der Kläger an beiden Tagen das in Höhe von 8 bzw. 14 bis 17 m Höhe gelegene Baumhaus nicht mehr eigenverantwortlich zu verlassen vermocht. Befinde sich eine Person völlig ungesichert in einem Baumhaus auf 8 bzw. 14 bis 17 m Höhe, und könne diese Person nach eigener Auskunft das Baumhaus nicht ohne erhebliche Gefahr für Gesundheit und Leben verlassen, so liege hierdurch eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Person vor.

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. HVwKostG bestimme, dass zur Zahlung von Kosten verpflichtet sei, wer die Amtshandlung veranlasst habe oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen werde. Dies sei vorliegend der Kläger als Verantwortlicher bzw. Störer oder Geretteter.

Die Anlage zur Verwaltungskostenordnung (VwKostO-MdIS) sehe in Ziffer 5712 eine Kostenberechnung nach Zeitaufwand für die Suche, Rettung oder Bergung von Menschen vor, wenn die den Einsatz veranlassende Gefahr vorsätzlich herbeigeführt worden oder der Einsatz deshalb notwendig geworden ist oder fortgesetzt werden musste, weil der allgemein üblichen Benachrichtigungspflicht über den Wegfall der Gefahrenlage nicht nachgekommen wurde. Hier sei die Gefahr durch den Kläger vorsätzlich herbeigeführt worden. Die Tatsachen der Sperrung des Areals, die laufenden Rodungsarbeiten in dem Gebiet und das Betretungsverbot seien seit geraumer Zeit durch öffentliche Mitteilungen unter anderem auch der Polizei sowie einer Vielzahl von Presseberichten über den N. und die öffentliche Debatte hierzu allgemein bekannt gewesen. Der Kläger sei gerade vor dem Hintergrund seiner journalistischen Tätigkeit über diese Tatsachen auch informiert gewesen. Gleichwohl habe er sich in das Areal und auf die Baumhäuser begeben. Durch dieses (widerrechtliche) Betreten von Baumhäusern ohne jede Absicherung auf einer Höhe von 8 bzw. 14 bis 17 m Höhe habe sich der Kläger in eine für ihn lebensgefährliche Lage begeben, die den Rettungseinsatz erfordert habe. Durch diesen in vorwerfbarer Weise verursachten Einsatz sei nicht zuletzt auch die Sicherheit der Polizeibeamten und der Rettungskräfte gefährdet worden. Diese Gefahrensituation und damit auch das Rettungserfordernis habe der Kläger durch sein Verhalten vorsätzlich geschaffen. Dies gelte in nochmals gesteigerter Form für die Vorkommnisse am 04.12.2020, nachdem der Kläger am Vortag bereits einmal habe gerettet werden müssen. Der umgehenden Wiederholung nach Verursachung eines Rettungseinsatzes am Vortag und nach dortiger Erteilung eines Platzverweises stehe der Vorsatz hinsichtlich der geschaffenen Gefahr geradezu „auf die Stirn geschrieben“. Dies führe nach der oben genannten Rechtsgrundlage zu einer Kostenlast nach Zeitdauer des Einsatzes.

Der Vortrag des Klägers, für ihn habe keine Gefahrensituation bestanden, widerspräche zudem seinem bisherigen Vortrag. Der Kläger habe sich an beiden Tagen gerade ohne adäquate Sicherung und Abstiegsgefahr auf einem Baumhaus in 8 bzw. 14 bis 17 m Höhe befunden. Er habe selbst vorgetragen, dass er jeweils nicht mehr in der Lage zu einem gefahrlosen Abstieg gewesen sei.

Beschränkungen, die den äußeren Rahmen der Pressetätigkeit beträfen, seien nach Polizeirecht zulässig. Das beziehe sich ausdrücklich auch auf die Erteilung von Platzverweisen und die hier in Rede stehenden Maßnahmen gegenüber dem Kläger.

Nach Ansicht der Beklagtenseite begegne die Kostenfestsetzung vorliegend auch der Höhe nach keinen Bedenken.

Auch bei Annahme, dass gegenüber dem Kläger polizeilich unmittelbarer Zwang ausgeübt wurde, sei dieser zu Recht zu Kosten herangezogen worden. In diesem Fall stelle die Anwendung unmittelbaren Zwangs die Vollstreckung der von den Polizisten vor Ort gegenüber dem Kläger kurz zuvor mündlich ausgesprochenen Platzverweise dar (vgl. für den 03.12.2020: Bl. 9, 10, 12 der VA I; vgl. für den 04.12.2020: Bl. 11, 18 der VA II).

Auf die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Platzverweise komme es für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht an, weil es für die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung alleine auf die Wirksamkeit der Grundverfügung ankomme.

Am 19.08.2025 ist eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls verwiesen.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten des Beklagten (Az.: N03 und N04) beigezogen. Hinsichtlich näherer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der zugrundeliegenden Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. §§ 42 Abs. 1 Fall 1, 44 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Die Kostenbescheide des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik vom 10.08.2021 (Az. N03 und N04) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für die Kostenbescheide ist § 1 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVwKostG erheben Behörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen.

Die formelle Rechtmäßigkeit der Kostenbescheide ist gegeben.

Insbesondere ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik für den Erlass der Kostenbescheide gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 2 HSOG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienstgesetzes (HSOG-DVO) zuständig.

Zudem ist der Kläger vor Erlass der Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört worden. Der Kläger hat auch jeweils mit Schreiben vom 14.04.2021 Stellung genommen. Ohne Belang ist, dass der Beklagte in den Anhörungsschreiben noch vom Vorliegen von Ersatzvornahmen ausgegangen ist. Ein dahingehender Verfahrensfehler wäre jedenfalls im weiteren Verfahrensverlauf gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt worden. Ungeachtet dessen hat der Beklagte in den beiden Anhörungsschreiben vom 15.03.2021 seiner Informationspflicht Genüge getan. Für den Kläger ist hinreichend deutlich erkennbar gewesen, welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sein könnten.

Der Kostenentscheidung enthält eine den Anforderungen von §§ 37 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1 HVwVfG genügende Begründung. Der Beklagte hat im Rahmen der streitgegenständlichen Bescheide die aus seiner Sicht maßgeblichen tatsächlichen Gründe für die Entscheidung mitgeteilt. Auf die inhaltliche und insbesondere rechtliche Richtigkeit der Begründung kommt es im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit nicht an. Das betrifft gegebenenfalls die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.

Die Kostenbescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Vorliegend hat der Kläger für seine am 03.12.2020 und am 04.12.2020 jeweils erfolgte Verbringung von den Baumhäusern im N., Zone 3, Raster 31, Koordinaten 50 46.2253, 9 02. 1309 bzw. 50 46.2392, 9 02.1549 durch Einsatzkräfte und die daraus entstandenen Gebühren und Auslagen Veranlassung gegeben.

Die polizeilichen Maßnahmen des Verbringens des Klägers von den Baumhäusern sind rechtmäßig gewesen.

Dabei ist Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Einsatzkräfte nicht § 47 Abs. 1 HSOG i. V. m. § 49 Abs. 1 HSOG. Um eine Ersatzvornahme hat es sich von vornherein nicht gehandelt, weil es sich beim Verlassen eines Baumhauses nicht um eine vertretbare Handlung handelt.

Entgegen der von der Klägerseite geäußerten Auffassung handelte es sich bei den gegen den Kläger gerichteten polizeilichen Maßnahmen auch nicht um die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 HSOG.

Nach der Legaldefinition des § 55 Abs. 1 HSOG ist unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Voraussetzung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist, dass andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind (ultima ratio, vgl. § 52 Abs. 1 S. 1 HSOG)(vgl. Horn, in: Gornig/Horn/Will, Öffentliches Recht in Hessen, 2. Aufl. 2022, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 597 - beck-online). Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Hilfsmittel sind beispielsweise Fesseln, Wasserwerfer, Sperren und Diensthunde (vgl. ebenda, Rn. 598 - beck-online). Vorliegend haben die Einsatzkräfte gegenüber dem Kläger keinerlei körperliche Gewalt angewendet, um diesen von den Baumhäusern auf den Waldboden zu verbringen. Vielmehr hat sich der Kläger, wie seinen eigenen Angaben zu entnehmen ist, an beiden Tagen bereitwillig auf den Hubsteiger begeben und sich seinem Herunterbringen von den Baumhäusern nicht widersetzt. Er hat angegeben, dass er am 03.12.2020 und am 04.12.2020 Interviews und Fotos von Besatzern bzw. Aktivisten vor den möglicherweise anstehenden Räumungen habe machen wollen. Ein selbstständiger Abstieg aus den Baumhäusern sei nicht (mehr) möglich gewesen. Als die Polizeikräfte gegen Mittag einer Hebebühne eingetroffen seien, habe sich der Kläger als Erster retten lassen und dabei über den gesamten Zeitraum kooperiert.

Weiter hat der Begriff des unmittelbaren Zwangs insoweit eine Doppelbedeutung, als er zum einen jeden tatsächlichen physischen Zwang durch die Polizeibehörden kennzeichnet, er zum anderen aber auch der Sammelbegriff für alle Vollstreckungsmaßnahmen ist, die nicht als Ersatzvornahme oder Zwangsgeld zu qualifizieren sind (vgl. Bäuerle, BeckOK, Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Möstl/Bäuerle, 35. Edt., Stand: 15. 8. 2025, § 55 HSOG, Rn. 8 – beck-online). Vorliegend ist es aber bei der konkreten polizeilichen Handlung gerade nicht darum gegangen, einen polizeilichen Verwaltungsakt, der auf das Verlassen des Baumhauses gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchzusetzen, weswegen kein Verwaltungszwang als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt. Wie bereits angeführt, hat sich der Kläger an beiden Tagen bereitwillig auf den Hubsteiger begeben, sodass ein Zwang überhaupt nicht ausgeübt werden musste. Dass den Einsatzkräften bei der Vorbereitung und während der Maßnahme zunächst nicht bewusst gewesen ist, dass bei dem Kläger kein Verwaltungszwang anzuwenden ist, ist für die bei der Prüfung der Kostenpflicht zugrunde zu legende ex-post Betrachtung nicht von Relevanz (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.02.2020 – 10 ZB 20.11 – Rn. 5 f. – beck-online).

Vorliegend hat die Polizei gegenüber dem Kläger keine körperliche Gewalt angewandt, um diesen aus den Baumhäusern auf den Waldboden zu verbringen. So trägt der Kläger selbst vor, dass er sich der Rettung von den beiden Baumhäusern am 03.12.2020 und 04.12.2020 nicht widersetzt habe. Am 03.12.2021 sei der Kläger frühmorgens über eine Leiter auf das Baumhaus mit dem Namen „R.“ gelangt. Ziel seines Besuches sei es gewesen, Fotos und Interviews von einer möglicherweise anstehenden Räumung zu machen. Nachdem die Polizei den Bereich abgeriegelt und Ansagen über Megaphon zum Herunterkommen kundgetan habe, habe der Kläger feststellen müssen, dass der Zugang des Baumhauses über die Leiter inzwischen versperrt gewesen sei. Als die Beamten sich dem Baumhaus per Hebebühne genähert hätten, habe sich der Kläger sogleich durch Zuruf als Journalist mit Namensnennung ausgewiesen und seinen Presseausweis vorgezeigt. Die Behauptung, der Kläger habe sich einer Aufforderung widersetzt, das Baumhaus zu verlassen, treffe demzufolge nicht zu. Hinsichtlich des Polizeieinsatzes am 04.12.2020 führte der Kläger an, dass er an diesem Tag frühmorgens auf das Baumhaus mit dem Namen „V.“ in ca. 25 m Höhe geklettert sei, um dort Interviews und Fotos von Besatzern bzw. Aktivisten vor der möglicherweise anstehenden Räumung zu machen. Am späteren Morgen sei durch die nächtliche Kälte das Kletterseil die einzige Möglichkeit gewesen, auf das Baumhaus hinauf bzw. wieder hinunter zu gelangen, dieses sei vereist bzw. rutschig gewesen. Der Kläger selbst trägt vor, dass ein Abstieg nur unter erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben möglich gewesen wäre. Angesichts der Witterungsbedingungen und des psychischen Stresses, dem er an diesem Tag ausgesetzt gewesen sei, sei es dem Kläger schlichtweg nicht möglich gewesen, der Aufforderung zum herunterkommen Folge zu leisten. Als das SEK gegen Mittag mittels einer Hebebühne eingetroffen sei, habe sich der Kläger als Erster retten lassen und dabei über den gesamten Zeitraum kooperiert. Das den Einsatzkräften bei der Vorbereitung und während der Maßnahme zunächst nicht bewusst gewesen ist, dass bei dem Kläger kein Verwaltungszwang anzuwenden ist, ist für die bei der Prüfung der Kostenpflichtigkeit zugrunde zu legenden ex-post Betrachtung nicht von Relevanz (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 19.02.2020 – 10 ZP 20.11 Rn. 5 f. – beck-online).

Insoweit ist als Ermächtigungsgrundlage für das Verbringen des Klägers von den Baumhäusern auf den Waldboden die Generalklausel des § 11 HSOG anzuwenden. Danach können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

Die Anwendung des § 11 HSOG ist vorliegend nicht durch die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit von vornherein ausgeschlossen.

Das Anfertigen von Fotos und Führen von Interviews am 03.12.2020 und 04.12.2020 während der Räumung der Baumhäuser, in denen sich der Kläger jeweils befunden hat, fällt in seine journalistische Tätigkeit und damit in den Schutzbereich der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit. Die Pressefreiheit schützt über die Verbreitung von Nachrichten und Meinungen hinaus auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 – beck-online). Zur Vorbereitung von Presseerzeugnissen gehören darin auch die Schaffung von Informationen in Form von audiovisuellen Speichermedienweil sie Informationen körperlich zur weiteren Verbreitung festhalten, selbst wenn diese Verbreitung zum Teil in andere Medien hinüberführt (vgl. Münch/Kunig/Wendt, 8. Aufl. 2025, Art. 5 GG Rn. 59 – beck-online).

Der Kläger arbeitet als freier Journalist u. a. für das Magazin „Z.“ und die Wochenzeitung „H.“ und wird von der Agentur „P.“ vertreten. Er hat die Protestbewegung im Zusammenhang mit dem Aus- und weiter Bau der AB. im N. begleitet und Fotos gefertigt und Interviews mit den Besetzern geführt. Der Kläger befand sich eigenem Vorbringen zufolge bereits am 01.12.2020 früh morgens zu Dreharbeiten auf einem Baumhaus in dem sog. „Barrio“ Unterwex. Der Kläger habe während der Räumung gefilmt. Szenen der Räumung sind in seiner auf Filmfestivals wie den „Internationalen Hofer Filmtagen 2021“ mit Preisen ausgezeichneten Dokumentation enthalten. Die Dokumentation mag zwar nicht die vorliegend maßgeblichen Tage des 03.12.2020 und 04.12.2020, an denen die streitgegenständlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind, betreffen. Sie stützt jedoch das tatsächliche Bestehen der journalistischen Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Begleitung der Protestbewegung im N..

Zwar unterliegt die Freiheit der Presse nach § 2 Abs. 1 HPresseG nur den Beschränkungen, die durch die Verfassung unmittelbar und in ihrem Rahmen durch das Landespressegesetz zugelassen sind. Jedoch können die in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Grundrechte durch die Polizei- und Ordnungsgesetze beschränkt werden und sind generell nicht polizeifest, d. h. sie sind auf der Basis der allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze einschränkbar. Lediglich die Vorzensur nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG enthält eine absolute Schranke für polizeiliche Maßnahmen; eine solche steht vorliegend hingegen nicht im Raum. Weiter betreffen die Regelungen – insbesondere des Landespressegesetzes –, die die Anwendung der allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze bei Eingriffen in die Pressefreiheit zum Teil ausschließen, nur den geistigen Inhalt des Presseerzeugnisses und die davon ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und entfalten deshalb auch nur insoweit abschließende Wirkung (sog. „Polizeifestigkeit der Pressefreiheit“; vgl. Möstl, in: BeckOK, Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Möstl/Bäuerle, 35. Edition, Stand: 15. 8. 2025, Rn. 27 – beck-online). Beschränkungen, die den äußeren Rahmen der Pressetätigkeit betreffen, sind nach Polizeirecht zulässig (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28.03.2012 – 6 C 12/11 – beck-online, Rn. 19 ff.). Hier hat sich der Kläger im Bereich der Vorbereitung seiner journalistischen Tätigkeit befunden, weswegen § 11 HSOG anwendbar ist.

§ 11 HSOG setzt eine im einzelnen Fall vorliegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus, die vorliegend gegeben gewesen ist.

Das Verbringen des Klägers von den Baumhäusern am 03.12.2020 und am 04.12.2020 ist zunächst formell rechtmäßig.

Insbesondere sind die an beiden Tagen hier tätig gewordenen Beamten des Polizeipräsidiums Köln nach § 102 HSOG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG zuständig gewesen. Für den Einsatz im N. sind unter anderem auch Dienstkräfte aus anderen Bundesländern zur Unterstützung des Landes Hessen verwendet worden (§ 102 Abs. 1 und 2 HSOG).

Einer vorherigen – vor Herunterbringung des Klägers von den Baumhäusern – Anhörung des Klägers ist gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG nicht geboten gewesen, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien. Ungeachtet dessen ist seitens des TLT Hessen am 03.12.2020 um 11:25 Uhr sowie am 04.12.2020 um 11:45 Uhr und 13:10 Uhr und damit vor dem Herunterbringen des Klägers von den Baumhäusern eine Allgemeinverfügung erlassen worden. Nach Angaben der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung seien die auf dem jeweiligen Baumhaus befindlichen Personen zum Herunterkommen aufgefordert und sie seien darauf hingewiesen worden, dass das Herunterbringen von dem Baumhaus Kosten auslöse.

Weiter ist das Verbringen des Klägers von den Baumhäusern auch materiell rechtmäßig.

Es hat an beiden Tagen jeweils eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Die öffentliche Sicherheit erfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechtsgüter Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. Mühl/Fischer, in: BeckOK, Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Möstl/Bäuerle, 35. Edition, Stand: 15.08.2025, § 1 Rn. 14 – beck-online). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Ist bereits ein Schaden eingetreten und wirkt die daraus resultierende Beeinträchtigung noch fort, liegt eine Störung vor, die ebenfalls unter den Begriff der Gefahr fällt (vgl. ebenda, § 11 Rn. 18 – beck-online).

Vorliegend hat durch den Aufenthalt des Klägers in dem Baumhaus am 03.12.2020 im N., Zone 3, Raster 31, Koordinaten 5046.2253.9 02. 01309 und den Aufenthalt des Klägers in dem Baumhaus am 04.12.2020 im N., Zone 3, Raster 31, Koordinaten 50 46.2392, 9 02.1549 jeweils eine Störung für die öffentliche Sicherheit vorgelegen.

Die Störung für die öffentliche Sicherheit hat bereits deswegen vorgelegen, weil das Waldgebiet, in dem sich der Kläger jeweils befunden hat, durch die Allgemeinverfügung des Forstamtes YJ. vom 01.10.2020 nach § 16 Abs. 3 HWaldG gesperrt gewesen ist. In der Allgemeinverfügung heißt es unter Ziffer 1, das unter anderem im Waldgebiet „N.“ bestimmte Waldbereiche zum Zweck der Waldumwandlung insbesondere der Rodung und des Abtransports der gerodeten Bäume gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 30.05.2012 für die Übertretung und jede Benutzungsart gesperrt sind. Hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit dieser Allgemeinverfügung bezieht sich das Gericht auf den Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.01.2021 (Aktenzeichen: 4 B 2798/20) und folgt den darin enthaltenen Ausführungen. Am 03.12.2020 und am 04.12.2020 ist die Waldumwandlung im N. auf dem Baumhaus, auf dem sich der Kläger jeweils auch befunden hat, zudem schon weit vorangeschritten gewesen, was für den Kläger ohne weiteres erkennbar war.

Vor allem aber hat der Kläger durch seine Aufenthalte in den Baumhäusern am 03.12.2020 und am 04.12.2020 in dem Sperrgebiet sowohl für sich selbst als auch für Dritte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben verursacht. Im Bereich der weit vorangeschritten gewesenen Waldumwandlung hat sich der Kläger jeweils ungesichert auf mehreren Metern Höhe in den Baumhäusern befunden, deren Standsicherheit nicht gewährleistet war.

Die Allgemeinverfügung des Forstamtes YJ. vom 01.10.2020 ist damit begründet worden, dass infolge der Waldumwandlung eine Gefahr für Leib für Leben und Gesundheit von Waldbesucherinnen oder Waldbesuchern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HWaldG bestehe. So heißt es unter anderem: „Halten sich (….) Personen (….) noch in den Waldbereichen auf, in denen gefällt werden muss, besteht aufgrund des Einsatzes der schweren Maschinen sowie der Fällung der hohen Bäume in dem ob seines dichten Bewuchses unübersichtlichen Wald die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Personen, die sich weigern, den Standort zu verlassen, versehentlich durch herabstürzende Bäume oder infolge des einzusetzenden schweren Geräts verletzt werden könnten. Im schlimmsten Fall könnte es sogar zum Tode von Personen beispielsweise aufgrund eines herabstürzenden Baumes oder Astes kommen.“

Dass eine solche Gefahrenlage tatsächlich bestanden hat, lässt sich den seitens des Beklagten angefertigten Videoaufnahmen hinsichtlich der Bergungen des Klägers entnehmen. So befinden sich die Baumhäuser und auch die Baumhäuser, auf denen sich der Kläger befunden hat, in einer Höhe von mehreren Metern. Sie sind zum Teil mit Drahtseilen miteinander verbunden, und die Einsatzkräfte schneiden, um an die Baumhäuser sowie Personen zu gelangen, Äste weg, die aus der Höhe herunterfallen. Auch ist auf den Videos erkennbar, dass es sich bei den Baumhäusern lediglich um selbstgebaute Räumlichkeiten handelte, deren Standsicherheit nicht feststeht.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er jeweils eigenverantwortlich und unter vollem Bewusstsein des Risikos auf die Baumhäuser geklettert ist. Denn auch beim Vorliegen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit berührt, wenn – wie hier – durch das selbstgefährdende Verhalten zugleich andere unmittelbar gefährdet oder erkennbar mittelbar Dritte betroffen sind (vgl. Mühl/Fischer, in: BeckOK, Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen, Möstl/Bäuerle, 35. Edition, Stand: 15.08.2025, § 1 Rn. 26.1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1997 – 8 S 2683/96 – beck-online).

Bei dem Kläger handelt es sich darüber hinaus um den nach § 6 HSOG richtigen Verantwortlichen, da er die Störung für die öffentliche Sicherheit durch seine Aufenthalte in den Baumhäusern am 03.12.2020 und am 04.12.2020 verursacht hat. Eine vorrangige Heranziehung der Rodungsmitarbeiter scheitert schon daran, dass der Kläger nicht als nichtverantwortliche Person i.S.d. § 9 HSOG anzusehen ist.

Die Voraussetzungen von § 11 HSOG sind auch auf Rechtsfolgenseite gegeben.

Nach § 11 HSOG können die Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, die Vorschrift sieht mithin Ermessen vor (vgl. § 5 Abs. 1 HSOG). Dass derart eröffnete Ermessen bezieht sich zunächst auf die Entscheidung, ob die Behörde überhaupt eingreifen und tätig werden soll (Entschließungsermessen). Das Ermessen umfasst zudem auch ein Auswahlermessen. Dieses bezieht sich zum einen auf die Auswahl des Adressaten als auch auf die Auswahl des Mittels (Auswahlermessen) (vgl. Horn, in: Gornig/Horn/Will, Öffentliches Recht in Hessen, 2. Aufl. 2022, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 258 ff. – beck-online).

Dies zugrunde gelegt, haben die hier tätig gewordenen Einsatzkräfte ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Das gilt schon für das Entschließungsermessen.Angesichts der oben dargelegten Gefahrenlage für den Kläger sowie für dritte Personen, ist ein Einschreiten der Einsatzkräfte unabdingbar geboten gewesen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger jeweils am 03.12.2020 und am 04.12.2020 von dem Baumhaus durch Einsatzkräfte heruntergebracht worden ist. Dass, wie die Klägerseite vorbringt, die Waldarbeiter vorrangig als Verantwortliche herangezogen hätten werden müssen, ist fernliegend. Denn die Waldarbeiter haben lediglich die zuvor genehmigte Waldumwandlung vollzogen und sind dementsprechend ihrer Arbeit nachgegangen.

Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger jeweils mittels eines Hubsteigers von Baumhaus zum Waldboden gebracht worden ist. Die Maßnahmen stellten sich insbesondere als verhältnismäßig dar.

Zunächst sind die Maßnahmen geeignet gewesen, um die durch den Kläger aufgrund seiner Anwesenheiten in den Baumhäusern bereits eingetretenen Störungen zu beenden.

Weiter sind auch keine milderen Mittel in Betracht gekommen, um die Störung auf gleich geeignete Weise zu beenden, d. h., dass die Maßnahmen jeweils erforderlich gewesen sind.

Insbesondere kommt dahingehend entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht das selbstständige Herunterklettern des Klägers vom Baumhaus in Betracht. Selbst wenn - wie der Kläger vorträgt, der Abstieg am 03.12.2020 nicht versperrt und am 04.12.2020 nicht vereist gewesen wäre, hätte ein gefahrloser Abstieg nicht mehr erfolgen können, da nach dem oben gesagten die Maßnahme der Räumung bereits begonnen hatte und zahlreiche Äste abgeschnitten wurden, damit der Hubsteiger an die Baumhäuser gelangen konnte. Zudem ist aus den gefertigten Videos erkennbar, dass zwischen den Bäumen Drahtseile gespannt waren, die während der Räumung hätten reißen und schwere Verletzungen hätten verursachen können.

Schließlich ist vor dem Herunterbringen der im Baumhaus befindlichen Personen, zu denen auch der Kläger gehört hat, vor Beginn der Maßnahme jeweils noch mündlich ein Platzverweis unter Hinweis auf die Allgemeinverfügung ergangen. So ist in den Verwaltungsakten des Beklagten vermerkt, dass am 03.12.2020 um 11:25 Uhr sowie am 04.12.2020 um 11:45 Uhr und 13:10 Uhr durch den TLT Hessen eine mündliche Allgemeinverfügung erfolgt ist. Zwar ergibt sich der Inhalt der Allgemeinverfügung nicht aus den Verwaltungsakten. Seitens des Beklagten ist aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.08.2025 hinsichtlich des Ablaufs der Räumungen geschildert worden, dass vor Beginn der jeweiligen Räumung eines Baumhauses jeweils nochmals mündlich ein Platzverweis unter Hinweis auf die Allgemeinverfügung ergangen sei. Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel, dass es sich bei den in den Verwaltungsakten ergangenen Allgemeinverfügungen um Platzverweise vor der Räumung der Bäume, in denen sich auch der Kläger befunden hat, gehandelt hat. Angesichts der Vielzahl der geräumten sowie des Herunterholens der Personen (am 03.12.2020: 63 Personen, am 04.12.2020: 66 Personen) von diesen hält es das Gericht für unschädlich, dass der Inhalt der Allgemeinverfügungen in den Behördenakten nicht ausformuliert worden ist. Vielmehr ist hier der Vermerk, dass die Allgemeinverfügungen am 03.12.2020 und am 04.12.2020 ergangen sind, für ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass diese auch erlassen worden sind. Jedenfalls ergibt sich aus den Vermerken, dass der Kläger sowie die weiterhin ebenfalls im Baumhaus befindlichen Beteiligten vor der Räumung nochmals angesprochen worden sind.

Zudem könnten die Einsatzkräfte davon ausgehen, dass der Kläger nach Erlass der mündlich ergangenen Allgemeinverfügungen entweder nicht willens oder nicht in der Lage gewesen ist, die Baumhäuser zu verlassen.

Die Maßnahmen sind auch angemessen gewesen. Insbesondere sind die streitigen Maßnahmen auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig gewesen.

Vorliegend ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in den Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Pressefreiheit gegeben. Es findet zwar ein Eingriff in den Schutzbereich statt, dieser stellt sich jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt dar. Die Pressefreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Zu den allgemeinen Gesetzen gehören auch die Regelungen zur Gefahrenabwehr.

Die Pressefreiheit eröffnet einen Schutz für den gesamten Bereich der journalistischen Vorbereitungstätigkeit. Dem Staat kommt die Pflicht zu, den Geltungsbereich einer Norm im Licht der Pressefreiheit zu verstehen. Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von einfachrechtlichen Normen die grundgesetzliche Wertentscheidung zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2012 – 6 C 12/11 – beck-online Rn. 19 ff.).

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gegebenheiten hat der Belang des oben dargelegten Schutzes von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 1 GG) ein solches überragendes Gewicht, dass insoweit der (weiteren) Ausübung der Tätigkeit des Klägers als Pressevertreter kein Vorrang einzuräumen gewesen ist. Dem Kläger ist es zudem möglich gewesen, seiner journalistischen Tätigkeit während der Räumungsarbeiten beinahe bis zu deren Abschluss nachzugehen, sodass der Eingriff in die Pressefreiheit weniger schwerwiegend und dauerhaft ist als die drohenden Beeinträchtigungen von Leib und Leben.

Im Übrigen – und der Kläger hat sich auch nicht darauf berufen – ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG vorliegend nicht tangiert. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Freiheit des Einzelnen, sich mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: 107. EL März 2025, Rn. 45 – beck-online). Dem Kläger ist es vorliegend hingegen nicht darum gegangen, sich an der Protestbewegung im N. gegen den Ausbau der AB. zu beteiligen und auf diesem Weg seine Meinung gemeinsam mit anderen Personen zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr hat die Anwesenheit des Klägers unter anderem am 03.12.2020 und am 04.12.2020 im N. auf den Baumhäusern darauf beruht, dass er die Protestbewegung im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit begleiten wollte.

Bei dem Kläger handelt es sich auch um den richtigen Kostenschuldner nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 HvwKostG, weil er die Amtshandlungen veranlasst hat und sie zu seinen Gunsten vorgenommen worden sind.

Schließlich ist auch die Höhe der Kostenfestsetzungen rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 1 Abs. 3 HVwKostG sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften – wie hier – Kosten zu erheben sind und dort nichts anderes bestimmt ist.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind und die Höhe der Kosten.

Gemäß § 1 VwKostO-MdIS werden für Amtshandlungen (§ 1 HVwKost) im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

Nach Nr. 5712 VwKostVerz-VwKostO-MdIS werden die Kosten für die Suche, Rettung oder Bergung von Menschen erhoben, wenn die den Einsatz veranlassende Gefahr vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder der Einsatz deshalb notwendig geworden ist oder fortgesetzt werden musste, weil der allgemein üblichen Benachrichtigungspflicht über den Wegfall der Gefahrenlage nicht nachgekommen wurde, nach Zeitaufwand bemessen.

Vorliegend hat es sich jeweils um eine Bergung des Klägers gehandelt, der die die Einsätze veranlassenden Gefahren vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine Bergung umfasst Maßnahmen zur Befreiung von Menschen oder Tieren, die durch äußere Einwirkungen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind (vgl. Wörterbuch des Zivil- und Katastrophenschutzes der Ständigen Konferenz für Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz vom Februar 2003, Bl. 18). Seine Bergungen hat der Kläger auch vorsätzlich herbeigeführt.

Gemäß § 1 AllgVwKostO i. V. m. Nummer 1402 VwKostVerz-AllgVwKostO ist bei der Bemessung von Gebühren nach Zeitaufwand insbesondere der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung beteiligt waren. Dabei sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten zu berücksichtigen. Nach § 2 VwKostO-MdIS und nach § 2 AllgVwKostO werden – soweit nichts anderes bestimmt ist – angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

Für den Einsatz zur Bergung des Klägers am 03.12.2020 wurde die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, weil bereits der Einsatz selbst insgesamt 23 Minuten dauerte.

Insgesamt sind neun Beamte des gehobenen Dienstes für die Vorbereitung 15 Minuten, für die Durchführung der Amtshandlung in der Zeit von 11:50 bis 12:13 Uhr und für die Nachbereitung weitere 15 Minuten eingebunden gewesen. Die Gebühr für die eingesetzten Polizeibeamten beträgt demnach 639,00 Euro. An diesem Tag waren ausweislich eines handschriftlichen Vermerks in der Behördenakte des Beklagten (BA I Seite 5) neun Beamte im Einsatz, da sich diverse Ausbaugegner innerhalb des Baumhauses und im Baum aufhielten, sodass für die Bergung der Personen eine Sicherung auch vom Boden erfolgte.

Entgegen der Ansicht des Klägers sind für die Vor- und Nachbereitung jeweils 15 Minuten zu berücksichtigen. Es handelt sich bei 15 Minuten um die kürzeste vorgesehene Bemessungseinheit. Zudem ist dem Wortlaut der Nummer 1402 der Anlage zur AllgKostO zu entnehmen, dass der Zeitaufwand jeweils für die Vorbereitung und die Nachbereitung anzusetzen ist. Bei dem vorliegenden Einsatz sind 15 Minuten Vor- und Nachbereitung auch nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Bergung des Klägers eine Vor- und Nachbereitung erforderlich gewesen ist. Es sei zunächst eine Absprache der folgenden Bergungsmaßnahme zwischen den beteiligten Polizeibeamten erforderlich gewesen. Darüber hinaus hätten die Beamten die für die Bergung benötigte Ausrüstung überprüfen und die Maßnahme vorbereiten müssen. Nach der Bergung hätten die erforderlichen Dokumente ausgefüllt werden müssen, um den Einsatz zu dokumentieren. Die im Nachgang erstellten Übersichten sowie die Berechnung der Kosten würden zudem auf den Angaben der eingesetzten Polizeibeamten und deren Dokumentationen beruhen.

Es ist nicht erkennbar, dass § 2 VwKost-MdIS und § 2 AllgVwKostO, nach denen – soweit nichts anderes bestimmt ist – angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet werden, die den verfassungsrechtlich legitimen Zwecken der Verwaltungsvereinfachung sowie der Kostendeckung keine sachliche Rechtfertigung findet. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist hier nicht zu sehen. Eine solche kann seitens des Gerichts erst dann angenommen werden, wenn die Bemessung der Gebühr in einem groben Missverhältnis zum vorgegebenen Zweck stünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 – 6 C 5/04 – beck-online). Das Äquivalenzprinzip fordert keine strikte Leistungsproportionalität ein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2002 – 11 LB 3950/01 – beck-online). Dem Gesetz- und Verordnungsgeber kommt vielmehr bei der Ordnung der Gebührenerhebung ein erheblicher Spielraum zu, womit eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle korrespondiert, die im Wesentlichen darauf beschränkt ist, dass bei den grundsätzlich gebotenen und zulässigen Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalierungen das Ziel der Kostendeckung nicht aus den Augen verloren geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 – 06 C 5/04 – beck-online). Dafür, dass die Regelung rein aus fiskalischen Interessen getroffen worden ist, gibt es keine Anhaltspunkte.

Für den Einsatz eines technischen Geräts der Polizei ist für jede angefangene Viertelstunde ein Betrag von 7,00 Euro bis 36,00 Euro geltend zu machen (Nr. 5825 VwKostVerz-VerwKostO-MdIS). Vorliegend wurde ein solches Gerät – ein Hubsteiger – verwendet, den der Beklagte mit eine Gebührenhöhe von 36,00 Euro einberechnet hat (insgesamt 72,00 Euro).

Nach Nr. 5816 der Anlage zur VwKostO-MdIS wird bei einem Einsatz der Polizeibehörden bei kostenpflichtigen Amtshandlungen im Falle der Berechnung nach Zeitaufwand – wie vorliegend – eine Gebühr für den Einsatz einer sonstigen Sache in Höhe von 1,50 Euro-18,00 Euro je Viertelstunde berechnet. Vorliegend wurde eine solche Sache – eine Kettensäge – verwendet, die der Beklagte mit einer Gebührenhöhe von 18,00 Euro einberechnet (insgesamt 36,00 Euro) für die Einsatzzeit von 23 Minuten.

Auslagen, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstanden sind, wurden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG erhoben. Während der Bergung des Klägers sind zur Einhaltung der Sicherheitsvorgaben der Höhenintervention die Bereitstellung von Rettungskräften (Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeug inklusive Personal) unerlässlich gewesen. Die Bereitstellungskosten für die Bergung betragen 43,01 Euro. Dabei wurde die individuelle Bergungszeit des Klägers bzw. die maximale Bergungszeit je Person (33,57 Minuten) nach der Anzahl aller am Einsatztag geborgenen Personen (63 Personen) im Verhältnis zu den auf diesen Tag entfallenden Gesamtkosten der Rettungskräfte 3.956,25 Euro) berücksichtigt. Die Kosten pro Minute der Rettungskräfte wurden mit 1,87 Euro veranschlagt.

Für die Übersendung des Bescheides mittels Postzustellungsurkunde ist ein Zustellentgelt in Höhe von 3,45 Euro entstanden. Die Auslagenerhebung für das Zustellentgelt beruht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVwKostG.

Auch für den Einsatz zur Bergung des Klägers am 04.12.2020 wurde die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen. Der Einsatz dauerte 25 Minuten.

Insgesamt waren vier Beamte des gehobenen Dienstes für die Vorbereitung 15 Minuten, für die Durchführung der Amtshandlung in der Zeit vom 13:00 Uhr bis 13:25 Uhr und für die Nachbereitung weitere 15 Minuten eingebunden. Die Gebühr für die eingesetzten Polizeibeamten beträgt daher 284,00 Euro.

Auch am 04.12.2020 kam ein Hubsteiger und eine Kettensäge zum Einsatz.

Für den Einsatz eines technischen Geräts der Polizei wurden für den Hubsteiger 36,00 Euro je angefangene Viertelstunde berechnet (insgesamt 72,00 Euro). Die Kettensäge für die Bergung im Einsatz, die ebenfalls mit zwei Zeiteinheiten zu 18,00 Euro berücksichtigt wurde, wurden 36,00 Euro in Rechnung gestellt.

Auslagen, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstanden sind, wurden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG erhoben. Während der Bergung des Klägers waren zur Einhaltung der Sicherheitsvorgaben der Höhenintervention die Bereitstellung von Rettungskräften (Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeug inklusive Personal) unerlässlich gewesen. Die Bereitstellungskosten für die Bergung betragen 47,25 Euro. Dabei wurde die individuelle Bergungszeit des Klägers bzw. die maximale Bergungszeit je Person nach der Anzahl aller am Einsatztag geborgenen Personen (66 Bergungen) im Verhältnis zu den auf diesen Tag entfallenden Gesamtkosten der Rettungskräfte (3.965,00 Euro) berücksichtigt. Die Kosten pro Minute der Rettungskräfte wurden mit 1,89 Euro veranschlagt.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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