5 L 2403/26.F•VG Frankfurt 5. Kammer, 2026-05-27, 5 L 2403/26.F
5 L 2403/26.FTribunal Administrativo / Câmara 527 de mai. de 2026
1. Grundrechte stehen nicht unter einem immanenten Vorbehalt ihrer Gewährung nach politischen Maßstäben. Sie sind darüber erhaben. 2. Das faktische Fortbesthen eines formal aufgelösten Vereins hat die Verbotsbehörde detalliert und substantiiert aufzuzeigen. Dass Personen mit gleicher Weltanschauung und Zielsetzung ein versammlungsrechtliches Vorgehen koodinieren genügt schon wegen der unterschiedlichen Schranken der Meinungs- und Versammlungsfreiheit einerseits sowie der längerfristig angelegten Vereinigungsfreiheit andererseits selbst dann nicht dafür, wenn diese Perosnen zeitweise in einem Verein organisiert waren oder sich in diesen Rahmen begegnet sind. 3. Der Wertungsspeilraum, den Äußerungen wie die Maximalpositionierung "Befreiung des gesamten historischen Palästinas von der zionistischen Besatzung vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer" eröffnen, darf nicht einseitig im Sinne eines Vernichtungsantisemintismus ausgelegt werden. Bei mehrdeutigen Äußerungen ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist.
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 5 L 2403/26.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0527.5L2403.26.F.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art. 9 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 Satz 1 GG, § 4 VereinsG
Grundrechte stehen nicht unter einem immanenten Vorbehalt ihrer Gewährung nach politischen Maßstäben. Sie sind darüber erhaben.
Das faktische Fortbesthen eines formal aufgelösten Vereins hat die Verbotsbehörde detalliert und substantiiert aufzuzeigen. Dass Personen mit gleicher Weltanschauung und Zielsetzung ein versammlungsrechtliches Vorgehen koodinieren genügt schon wegen der unterschiedlichen Schranken der Meinungs- und Versammlungsfreiheit einerseits sowie der längerfristig angelegten Vereinigungsfreiheit andererseits selbst dann nicht dafür, wenn diese Perosnen zeitweise in einem Verein organisiert waren oder sich in diesen Rahmen begegnet sind.
Der Wertungsspeilraum, den Äußerungen wie die Maximalpositionierung "Befreiung des gesamten historischen Palästinas von der zionistischen Besatzung vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer" eröffnen, darf nicht einseitig im Sinne eines Vernichtungsantisemintismus ausgelegt werden. Bei mehrdeutigen Äußerungen ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I.
Der Antragsteller betreibt ein Verbot des Antragsgegners auf vereinsrechtlicher Grundlage. Hierzu hat er mit Antragsschrift vom 18. Mai 2026 beantragt:
1. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Objekt X sowie etwaiger zugehöriger Nebenräume einschließlich etwaiger Briefkästen, Postfächer (sofern vorhanden) in der
A-Straße …Frankfurt am Main,
sowie die Durchsuchung der in den Räumlichkeiten angetroffenen Mitglieder oder Hintermänner des Vereins; bei den vorgenannten Personen nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet,
a) zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens des Vereins „Palästina e.V." nach § 10 Abs. 2 VereinsG,
b) zum Zweck der Sicherstellung der beschlagnahmten Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Palästina e.V." dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, § 12 Abs. 2 VereinsG, sowie
c) zum Zweck des Auffindens von weiteren Beweismitteln, die geeignet sind, den Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie die Verfassungsfeindlichkeit des Vereins „Palästina e.V." weiter zu belegen, § 4 Abs. 4 VereinsG,
anzuordnen.
Dies gilt insbesondere für:
- sämtliche digitalen Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-/Videotechnik, CDs sowie andere Datenträger, bei offensichtlich privaten Geräten nur, sofern eine Spiegelung bzw. Auslesung der Daten vor Ort nicht möglich ist,
- Mitgliederlisten oder -ausweise, Telefonlisten,
- Kassenunterlagen mit Vereinsbezug bzw. sämtliche Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte der Vereinigung „Palästina e.V." ergeben,
- vereinsinternen Schriftwechsel, Ankündigungen, Einladungen, Protokolle, Schriftwechsel mit anderen Vereinen, Organisationen oder Dritten und sonstigen vereinsbezogenen Schriftwechsel,
- organisationsbezogene Briefe und Postsendungen, welche unmittelbar an den „Palästina e.V." oder an dessen Vorstands- und Vereinsmitglieder gerichtet sind, auch soweit diese verschlossen sein sollten,
- Fotos, Videos, Chatprotokolle mit Bezug zum Verein und dessen Aktivitäten,
- sämtliche Gegenstände mit einem Logo des „Palästina e.V.“, insbesondere Kleidungsstücke, Flugblätter, Propaganda- und Infomaterial, Aufkleber, Tonträger,
- sonstigem Propaganda- und Infomaterial und diesbezügliche Verteiler- und Bezugslisten,
- Unterlagen mit antisemitischen Inhalten,
- Druckwerke mit antisemitischen Inhalten,
- Unterlagen zu Aktivitäten des „Palästina e.V.“, insb. zu Veranstaltungen, Aktionen und Versammlungen
- Utensilien für Veranstaltungen (bspw. Lautsprecher, Plakate o.ä.)
- weitere Beweismittel, die geeignet sind, den Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie die Verfassungsfeindlichkeit des Vereins „Palästina e.V.“ zu belegen.
Die Durchsuchungsanordnung zum Zweck des Auffindens weiterer Beweismittel im vorgenannten Sinne bezieht sich auch auf die Mitnahme zur Durchsicht von Papieren, IT-Technik, elektronischen Speichermedien einschließlich von den vorgenannten Durchsuchungsobjekten räumlich getrennten Speichermedien (z.B. sogenannte „Clouds") und umfasst auch die Durchsuchung von bei einem Provider oder sozialen Medien gespeicherten elektronischen Postfächer und Profile des Antragsgegners sowie sog. Messenger-Dienste, soweit auf diese von einem aufgefundenen elektronischen Speichermedium zugegriffen werden kann.
2. Die Beschlagnahme der in Nr. 1. genannten Gegenstände und Unterlagen, soweit diese als weitere Beweismittel geeignet sind, den Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie die Verfassungsfeindlichkeit des Vereins „Palästina e.V.“ zu belegen (§ 4 Abs. 4 VereinsG) und die von dem Antragsgegner oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden, bzw. im Fall von Papieren und Speichermedien einschließlich Online-Storage (z.B. sogenannte „Clouds“), die beweisrelevante Daten enthalten könnten — mit Ausnahme der vorgenannten elektronischen Technik — deren Mitnahme zur Durchsicht anzuordnen.
3. Die vom Land Hessen beauftragten Vollzugsbeamtinnen und -beamten sind berechtigt, den Lagerraum am Vollzugstag — nach derzeitigem Planungsstand am Dienstag, den 2. Juni 2026, ab 6.00 Uhr — zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen.
4. Der Antragsgegner hat die beantragten Maßnahmen zu dulden.
Zur Begründung führt der Antragsteller an, der Antragsgegner richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung, § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 3 VereinsG. Er solle daher durch das nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG zuständige Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdl) verboten und aufgelöst werden. Der Antragsgegner sei ein Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht habe, schwerpunktmäßig in Frankfurt am Main das Ziel der „Befreiung des gesamten historischen Palästinas von der zionistischen Besatzung vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer“ zu propagieren und damit das Existenzrecht des Staates Israel zu negieren. Zur Erreichung dieses Ziels erkläre sich der Verein ausweislich seiner Satzung mit „allen Formen des palästinensischen Widerstandes solidarisch“, womit auch der bewaffnete Kampf der Terrororganisation HAMAS gegen Israel einbezogen werde. So bezeichnete ein führendes Vereinsmitglied die Taten der HAMAS als „eine gelungene Widerstandsaktion“ und erklärte: „Es gibt keinen Terror der HAMAS. Es gibt auch keinen Terror der PFLP. Bewaffneter Widerstand ist kein Terror“. Unter dem Deckmantel der Palästinasolidarität verfolge die Vereinigung klar israelfeindliche Ziele mit antisemitischer Zielrichtung. Insbesondere seit dem Angriff der terroristischen HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 trete der Antragsgegner vermehrt öffentlich in Erscheinung und verbreite seine antisemitische Propaganda auf durch ihn organisierten oder unterstützten „pro-palästinensischen“ Versammlungen, durch regelmäßige „Infostände“ sowie über durch ihn betriebene Kanäle in den sozialen Medien. Dabei bleibe nicht nur jegliche Distanzierung des Antragsgegners von dem Terrorangriff der HAMAS aus, vielmehr werde dieser befürwortet. Auch existierten zahlreiche Sympathiebekundungen gegenüber der Terrororganisation HAMAS.
Die Ursprünge des Vereins seien in der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP), in der Sozialistischen Deutschen Arbeiterjugend (SDAJ) und in der Kommunistischen Organisation (KO) zu verorten, in denen die Hauptakteure des Vereins Mitglieder gewesen bzw. bis heute seien. Die Ideen des dogmatischen Linksextremismus setze sich in der bestehenden Vereinsideologie fort. Über die Mitglieder sowie den Verein selbst bestünden zahlreiche Verbindungen zu gleichgesinnten Vereinigungen, die dem linksextremistischen Spektrum zuzuordnen seien. Verbindungen bestehen unter anderem zur KO, zur extremistischen BDS-Bewegung sowie zur „Jüdischen Stimme für einen gerechten Frieden in Nahost“. Bezüge zu der seitens des Bundesministeriums des Innern (BMI) mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung „Samidoun“ bestünden ebenfalls.
Der Zweck und die Tätigkeit des Antragsgegner richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, indem der Verein den bewaffneten Kampf gegen Israel befürworte, das Existenzrecht des Staates Israel negiere, antisemitische Narrative verbreite und er Verbindungen zu der verbotenen Vereinigung „Samidoun“ habe. Zudem richte sich der Antragsgegner auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung, indem er das Vorgehen der HAMAS befürworte und er den Kampf Palästinas auf deutsche Straßen bringen wolle. Bei der Verwirklichung seiner verfassungsfeindlichen Ziele nehme der Verein eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein, welche den Charakter des Vereins präge.
Die Durchsuchung dient dem Zweck der Sicherstellung beschlagnahmten Vermögens (§ 10 VereinsG) des Antragsgegners, dem Zweck der Sicherstellung der beschlagnahmten Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Antragsgegner dessen gesetzeswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert habe oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt seien (§ 12 Abs. 2 VereinsG) sowie dem Zweck des Auffindens von weiteren Beweismitteln, die geeignet seien, den Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie die Verfassungsfeindlichkeit des Antragsgegners weiter zu belegen, § 4 Abs. 4 VereinsG. Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin bestehe, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehörten nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei sei es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden könnten. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliege ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung.
Die vorhandene elektronische Technik (IT-Technik) einschließlich vorhandener PCs, mobiler elektronischer Kommunikationsendgeräte (z. B. Mobiltelefone, Smartphones, Tablets) und anderer digitaler Speichermedien solle als Vereinsvermögen beschlagnahmt werden. Im Übrigen und insb. bzgl. Online-Storage (z.B. „Clouds“), die beweisrelevante Daten enthalten könnten, solle die Mitnahme zur Durchsicht zur weiteren Aufklärung der Vereinsstruktur erfolgen.
Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass durch die beantragte Durchsuchung weitere Erkenntnisse bzw. Beweismittel gewonnen würden, die für das Vereinsverbotsverfahren relevant und insoweit geeignet seien, die Vereinsstruktur weiter aufzuklären. Dass bereits die Verbotsverfügung verfasst und unterzeichnet worden sei und die Beweismittel nicht deren Vorbereitung, sondern der weiteren Untermauerung der Verfügung dienten, stehe der (gleichzeitigen) Anwendung der für das Ermittlungsverfahren konzipierten Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 und 4 VereinsG nicht entgegen Eine bereits erlassene Verbotsverfügung lasse auch nicht die Notwendigkeit der Beschlagnahme dieser Gegenstände und Daten entfallen: Die Verbotsbehörde dürfe nämlich ungeachtet bereits vorliegender Erkenntnisse weitere Ermittlungen für erforderlich halten, um die Erkenntnislage – auch mit Blick auf eine möglicherweise folgende gerichtliche Überprüfung des Vereinsverbots – zu erhärten.
Bei dem Objekt, das von einem ehemaligen Vereinsvorstand als Objekt X bezeichnet worden sei, handele es sich um eine Garage, die von dem Verein „B e.V angemietet oder erworben worden sei, dem das ehemalige Vorstandsmitglied im Vorstand angehöre. Das Objekt sei auch anderen Gruppierungen als Lagerraum zur Verfügung gestellt worden, so auch dem Antragsgegner, der diese Möglichkeit rege genutzt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass heute noch Eigentum des „Palästina e. V." in dem Objekt lagerte.
Am 22. Januar 2025 haben aufgrund Anordnung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch Beschluss vom 17. Januar 2025 – 8 E 91/25 – bereits Durchsuchungen beim Antragsgegner sowie aufgrund weiterer Anordnungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch bei den Beteiligten der parallelen Antragsverfahren 5 L 2405/26.F (HessVGH 8 E 93/25), 5 L 2406/26.F (HessVGH 8 E 92/25) und 5 L 2408/26.F (HessVGH 8 E 2306/24) stattgefunden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte zuvor durch Beschluss vom 19. November 2024 – 5 L 4039/24.F – entsprechende Anträge des Antragstellers abgelehnt. Der Antragsgegner als Vereinigung ist bislang beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht als Anzeiger einer Versammlung aufgetreten.
II.
Der beim nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG und § 1 Abs. 2 Nr. 2 HessAGVwGO sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte Antrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln ist unbegründet, da die Voraussetzungen, unter denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 VereinsG ein Eingriff in das verfassungsmäßig durch Art. 9 Abs. 1 GG sowie Art. 15 HV garantierte Grundrecht aller Deutschen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden – was auch dem angeblich noch fortbestehenden Antragsgegner nach Art. 19 Abs. 3 GG zugutekäme –, das durch Art. 10 Abs. 1 GG sowie Art. 12 HV garantierte Postgeheimnis, die durch Art. 13 Abs. 1 GG sowie Art. 8 HV garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung, das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV gewährleistete Eigentum, das verfassungsmäßig durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 12a HV geschützte (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die verfassungsmäßig durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützte Intimsphäre ausnahmsweise ermöglicht wird, aufgrund des Vorbringens des Antragstellers in Anbetracht der Schwere dieser Eingriffe nicht anzunehmen sind (A.). Die Kosten des Verfahrens fallen deshalb dem Antragsgegner zur Last (B.).
A.
Zwar können auch im Zusammenhang mit der Bekanntgabe eines Vereinsverbots durch insoweit feststellenden Verwaltungsakt noch weitere Ermittlungs- und Eingriffsmaßnahmen angeordnet werden (BeckOK SicherheitsR/PolR Bund/Rhein-Fischer , 2. Ed. 1.5.2025, VereinsG § 4 Rn. 23, Nomos-BR/Groh VereinsG/Groh , 2. Aufl. 2021, VereinsG § 4 Rn. 15, jeweils m.w.N.), doch müssen dann höhere Anforderungen gestellt werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 8 E 4/17, BeckRS 2017, 130110 Rn. 8). Nach seiner ständigen Rechtsprechung (VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 8. März 2013 – 5 L 1497/13, BeckRS 2016, 48343) hat in Fällen eines anstehenden Vereinsverbots das wegen weiterer Ermittlungs- und Eingriffsmaßnahmen angerufene Gericht die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung inzident zu überprüfen, denn in diesem Fall scheidet – anders als bei der Anfechtung von Maßnahmen zum Vollzug des Verbots – eine Aussetzung des Verfahrens nach § 6 Abs. 1 VereinsG (Nomos-BR/Groh VereinsG/Groh VereinsG § 6 Rn. 1, Schenke/Graulich/Ruthig/Roth VereinsG § 6 Rn. 5) bis zur Entscheidung des nach § 48 Abs. 2 VwGO für die Überprüfung der Verbotsverfügung sachlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts aus.
Dem Gewicht des unvermittelten Eingriffs in die geschützten Bereiche durch Durchsuchungen und Beschlagnahmen entspricht es, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Soll die Durchsetzung – wie auch im vorliegenden Fall – ohne vorherige Anhörung der Betroffenen angeordnet werden, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Dies verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Die richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist keine bloße Formsache. Für sie müssen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verbotsgründen gegeben sein, d. h. Verdachtsgründe, die über bloße Unterstellungen, Vermutungen, Mutmaßungen, Hypothesen oder Gerüchte hinausgehen (Schenke/Graulich/Ruthig /Roth , 2. Aufl. 2018, VereinsG § 4 Rn. 16), denn die Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; sie setzt vielmehr einen Verdacht bereits voraus (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth , VereinsG § 4 Rn. 41). Mit Rücksicht auf den damit verbundenen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt dieser Maßstab auch für sonstige Ermittlungsmaßnahmen mit Außenwirkung (HessVGH, Beschluss vom 16. Februar 1993 – 11 TJ 185, 186/93 –, NJW 1993, 2826 <2827>).
Die Voraussetzungen, unter denen weiterführende Ermittlungen nach § 4 VereinsG mit Eingriffen in die Vereinigungsfreiheit, das Postgeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Eigentum und die informationelle Selbstbestimmung ermöglicht werden, liegen entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor. Aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstands und in Ansehung der gerichtsbekannten Frankfurter Praxis in Fällen von Versammlungsanzeigen aus dem Umfeld des Antragsgegners, namentlich Anzeigen der Beteiligten
des parallelen Verfahrens 5 L 2408/26.F, die Antragstellerin in den versammlungsrechtlichen Eilverfahren 5 L 1386/21.F („73 Jahre – NAKBA – DIE FORTDAUERNDE VERTREIBUNG IN PALÄSTINA“), 5 L 3216/23.F („Ein Freies Palästina“), 5 L 3551/23.F („Nie wieder Faschismus - Erinnerung an die Reichspogromnacht wachhalten, Antisemitismus bekämpfen!“), 5 L 4164/23.F („Stoppt den Genozid in Gaza! Schluss mit der Besatzung Palästinas!“), 5 L 320/24.F („Schluss mit der Kriminalisierung der Palästina-Solidarität! - Schluss mit der Kriminalisierung des palästinensischen Widerstandes!“) und 5 L 3492/24.F („Für ein freies Palästina - Der Sieg gehört der Gerechtigkeit!“) war, wobei in dem Verfahren 5 L 320/24.F das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde und das Gericht die Kosten des Verfahrens der Stadt Frankfurt am Main als Rechtsträgerin der Versammlungsbehörde auferlegte, im Übrigen die Rechtsschutzbegehren sämtlich vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erfolgreich waren, doch der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der in den Verfahren 5 L 1386/21.F, 5 L 3216/23.F, 5 L 3492/23.F, 5 L 3551/23.F und 5 L 4164/23.F mit Beschwerden der Stadt Frankfurt am Main gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main befasst gewesen war, in den Verfahren 5 L 3216/23.F durch Beschluss vom 14. Oktober 2023 – 2 B 1423/23 – und 5 L 3551/23.F durch Beschluss vom 9. November 2023 – 2 B 1578/23 – die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main teilweise abänderte und Versammlungsverbote bestätigte, während er in den Verfahren 5 L 1386/21.F durch Beschluss vom 15. Mai 2021 – 2 B 1055/21 –, 5 L 4164/23.F durch Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 2 B 1843/23 – und 5 L 3492/24.F – durch Beschluss vom 7. Oktober 2024 – 8 B 1898/24 – Beschwerden der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen hatte,
des parallelen Verfahrens 5 L 2406/26.F, der Antragsteller in dem versammlungsrechtlichen Eilverfahren 5 L 3760/23.F („Krieg beenden, Waffenstillstand in Palästina/Israel“) war, in dem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 24. November 2023 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das ordnungsbehördliche Verbot der von ihm angezeigten Versammlung wiederhergestellt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 25. November 2023 – 2 B 1662/23 – eine Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main als Rechtsträger der Versammlungsbehörde hiergegen zurückgewiesen hatte,
des parallelen Verfahrens 5 L 2407/26.F, die Antragstellerin in dem versammlungsrechtlichen Eilverfahren 5 L 1457/23.F („Tag des Nakba“) war, in dem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 12. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen ordnungsbehördliche Beschränkungen der von ihr angezeigten Versammlung wiederhergestellt hatte,
geht das Gericht davon aus, dass das Vorgehen des Antragstellers darauf zielt, auf vereinsrechtlicher Grundlage die Voraussetzung dafür zu schaffen, ein als lästig empfundenes Auftreten des hier unter dem Antragsgegner angesprochenen Personenkreises in der Öffentlichkeit mit der Begründung, es handele sich um die Betätigung einer verbotenen Ersatzorganisation, nach § 8 Abs. 1 VereinsG verbieten zu können. Erkennbar wird dieses Bestreben insbesondere in der Einbeziehung des Herr Y , der gar nicht in Hessen wohnhaft ist, in seinen Aktivitäten auch erkennbar keinen „Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen“ (Verbotsverfügung S. 24) hat und zwar als „Mitglied“ angesprochen wird (Verbotsverfügung S. 82), indes zu „Ideologie und Wurzeln des ‚Palästina e.V.‘“ (Verbotsverfügung S. 10 ff.) oder unter „Organisierte Willensbildung“ (Verbotsverfügung S. 2 ff.) keine Erwähnung findet. Die Positionierung der Hessischen Landesregierung zum vorliegenden Themenbereich ist bekannt (vgl. Gesetzesantrag des Landes Hessen vom 23. April 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel, BR-Drs. 227/26), die in der Antragsschrift und Verbotsverfügung angeführte Art und Weise des dem Antragsgegner zugerechneten Auftretens steht in klarem Gegensatz dazu. Dass es sich vorliegend um eine primär politisch akzentuierte Vorgehensweise handelt wird dadurch unterstrichen, dass Staatsminister Prof. Dr. Poseck die Rolle des Behördenleiters des HMdI eingenommen und die Verbotsverfügung unterzeichnet hat. Rechtlich ist dies im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 HVwVfG unproblematisch (Schoch/Schneider/Geis , 7. EL Mai 2025, VwVfG § 12 Rn. 21), doch wird die Maßnahme dadurch aus der rein administrativen Ebene auf die politische Ebene herausgehoben.
Diesem Vorgehen vermag das Gericht aus Rechtsgründen nicht beizutreten. Angeknüpft wird nämlich an Meinungsäußerungen, die – weitestgehend – verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind, und richtet sich das Vorgehen einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen, was gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt. Grundrechte stehen nicht unter einem immanenten Vorbehalt ihrer Gewährung nach politischen Maßstäben. Sie sind darüber erhaben. Unklar ist zunächst, ob es den Antragsgegner – der nach der Antragsschrift zwar eine c/o-Adresse hat, aber keine empfangsberechtige[n] Person[en], während er nach der Verbotsverfügung dem Antragsteller des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 5 L 1624/24.F zugerechnet wird – überhaupt noch gibt (1.). Unabhängig davon hält das Gericht auch in Ansehung der Erwägungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Anordnung der Eingriffsmaßnahmen vom 22. Januar 2025 an den Gründen seines Beschlusses vom 19. November 2024 – 5 L 4039/24.F – fest (2.) und sieht diese tendenziell durch neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (3.), mit der sich die Verbotsverfügung – von ihrer Zielsetzung her folgerichtig – nicht genügend auseinandersetzt.
Der als Antragsgegner geführte Verein „Palästina e.V.“ ist – wie in der Verbotsverfügung (S. 16 – 20) eher beiläufig angesprochen und in der Antragsschrift nicht erwähnt – in rechtlicher Hinsicht zwischenzeitlich offenbar aufgelöst; jedenfalls lässt sich über das Gemeinsame Registerportal der Länder zu ihm aktuell nichts mehr feststellen. Dies schließt freilich im Hinblick auf den Begriff des Vereins in § 2 Abs. 1 VereinsG (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 – 6 A 6.23, BeckRS 2025, 44090 „Hammerskins Deutschland“ Rn. 66 m.w.N.) ein vereinsrechtliches Vorgehen nicht aus, nur müsste dann – entsprechend der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts beim „Compact“-Verbot hinsichtlich des „Elsässer-Kreises“ (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 – 6 A 4/24, NVwZ 2025, 1950 Rn. 48) – auf diesen Personenkreis abgestellt werden, auf den der Antragsteller auch erkennbar zielt. Soweit „weitere Treffen und ... öffentliche Veranstaltungen ... durch Vereinsmitglieder vorbereitet und durchgeführt“ worden seien (Verbotsverfügung S. 19), wird gegebenenfalls im Klageverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu klären sein, ob es sich dabei um Einzelaktionen oder nach wie vor die Tätigkeit eines Zusammenschlusses unter organisierter Willensbildung gehandelt hatte. Dieses Erfordernis sieht zwar auch der Antragsteller (Verbotsverfügung S. 22 – 24), doch lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht in zeitlicher, örtlicher und personaler Hinsicht entnehmen, wie sich Willensbildung und Betätigungen nach der formalen Auflösung am 14. November 2024 dargestellt haben sollen. Hierzu müsste Indizien aufgezeigt werden, dass es eine fortbestehende feste Organisationsstruktur – etwa mit der Beteiligten des parallelen Verfahrens 5 L 2408/26.F als „Hintermann“ – für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung noch gibt; selbst regelmäßige Treffen, die nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert, sondern reihum veranlasst werden, rechtfertigen die Annahme einer noch fortbestehenden Vereinigung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2025 – 6 A 6.23, BeckRS 2025, 44090 Rn. 78 f.). Das faktische Fortbestehen eines formal aufgelösten Vereins – der im Übrigen, soweit aus der Sicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main auch unter Einbeziehung der Antragsschrift und der Verbotsverfügung erkennbar, jedenfalls in vorläufigen Rechtsschutzverfahren nie selber als Veranstalter einer Versammlung in Erscheinung getreten war – hat der Antragsteller detailliert und substantiiert aufzuzeigen. Dass Personen mit gleicher Weltanschauung und Zielsetzung ein versammlungsrechtliches Vorgehen koordinieren genügt schon wegen der unterschiedlichen Schranken der Meinungs- und Versammlungsfreiheit – die selbst klar verfassungswidrige Äußerungen schützt (BVerfGE 124, 300 = NJW 2010, 47 „Wunsiedel“ Rn. 49 f.) – einerseits sowie der längerfristig angelegten Vereinigungsfreiheit mit ihren Schranken aus Art. 9 Abs. 2 Var. 2 und 3 GG andererseits selbst dann nicht dafür, wenn diese Personen zeitweise in einem Verein organisiert waren oder sich in dessen Rahmen begegnet sind.
In der Sache bleibt das Gericht im Ergebnis bei seiner Sichtweise in dem Beschluss vom 19. November 2024 – 5 L 4039/24.F – (BeckRS 2024, 38989), insbesondere S. 12 bis 17,
In materieller Hinsicht genügt hinsichtlich der Verfassungsfeindlichkeit das Gesamtbild nicht für den erforderlichen prägenden Charakter (vgl. Albrecht/Roggenkamp/Albrecht , 2. Aufl. 2024, VereinsG § 3 Rn. 68; Schenke/Graulich/Ruthig /Roth , 2. Aufl. 2018, VereinsG § 3 Rn. 68 ff.), ist die erforderliche kämpferisch-aggressive Haltung (Albrecht/Roggenkamp/Albrecht VereinsG § 3 Rn. 66; Schen-ke/Graulich/Ruthig /Roth VereinsG § 3 Rn. 72 ff.) noch nicht festzustellen und ist hinsichtlich des Gedankens der Völkerverständigung bei aller Extremität der Äußerungen gerade der Antragsgegnerin zu 5 [scil. Beteiligte des Verfahren 5 L 2408/26.F] noch nicht eine genügende Gerichtetheit der Antragsgegnerin ... gegen die friedlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Völkern und Staaten als auch den Frieden zwischen fremden Völkern (vgl. Albrecht/Roggenkamp/Albrecht VereinsG § 3 Rn. 85; Schenke/Graulich/Ruthig /Roth VereinsG § 3 Rn. 89 ff.) festzustellen.
a. Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG umfasst das Rechtsstaatsprinzip mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichte. Besondere Bedeutung kommt der materiellen Komponente des Rechtsstaatsbegriffs zu, ferner dem demokratischen Prinzip mit der Regierungsverantwortlichkeit, dem Mehrparteiensystem und der Chancengleichheit aller politischen Parteien, schließlich den im Grundgesetz konkretisierten Menschen-rechten (Scholz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 104. EL April 2024 Rn. 127); sie ist enger zu verstehen als die Verfassungsgrundsätze, wie sie in § 92 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 StGB in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 – (BVerfGE 5, 85 „KPD-Verbot“) – definiert worden sind, oder die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG aufgezählten, darüberhinausgehend unter Buchstabe g „die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“ anführenden Merkmale der freiheitlich demokratischen Grundordnung (Albrecht/Roggenkamp/Albrecht , 2. Aufl. 2024, VereinsG § 3 Rn. 61). Mithin geht es um diejenigen zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat und zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar sind und daher außerhalb jedes Streits stehen müssen (Schenke/Graulich/Ruthig /Roth VereinsG § 3 Rn. 50; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 Rn. 535). Von einer solchen Prägung eines Vereines ist etwa dann auszugehen, wenn die Grundsäulen der demokratischen Verfassungsstaatlichkeit nicht nur abgelehnt und verächtlich gemacht, sondern aktiv „untergraben“ werden und zum Kampf gegen sie auf-gerufen wird (Albrecht/Roggenkamp/Albrecht VereinsG § 3 Rn. 66). Dafür genügen die angeführten Gründe bei aller Klarheit des Standpunkts und der Interpretation, von dem oder der aus die Feststellungen seitens des Antragstellers getroffen werden, nicht.
(1) Geht man von einem Verbot staatlicher Vorbeugungsmaßregeln gegen die Vereinsgründung aus und setzt auf der nächsten Stufe einer breiten Skala von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf die innere Ordnung der Vereinigung bis hin zum (repressiven) Vereinigungsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG an, so ist zunächst festzustellen, dass hinsichtlich der kritisierten Satzung (Erkenntniszusammenstellung S. 14 ff.) mit ihrer Zielsetzung
„Wir stehen konsequent gegen Apartheid, Siedlungskolonialismus und Landraub im seit 1948 besetzten Palästina. Damit stehen wir für die Befreiung des gesamten historischen Palästinas von der zionistischen Besatzung vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer. Wir erkennen das Recht von Palästinenser:innen auf Rückkehr (nach der Vertreibung durch die andauernde Nakba) sowie Widerstand gegen die Zerstörung ihrer Existenz und gegen ihre andauernde Vertreibung an.“
das Registergericht offenbar darin keinen Grund gesehen hat, im Rahmen seiner Prüfungskompetenz und -pflicht eine Zielsetzung anzunehmen, die einer Eintragung entgegensteht. Das maßgebliche Prüfungsrecht erstreckt sich auch auf die Zielsetzung des Vereins (§§ 21, 22 BGB), die Erlaubtheit des in der Satzung geregelten Vereinszwecks (auch) nach öffentlichem Recht und die Frage der – damit bei verbotenem Vereinszweck über die §§ 134, 138 BGB verknüpfte – materiellen Wirksamkeit der Satzung (BeckOGK/Geißler , 1.9.2024, BGB § 60 Rn. 3). Gemessen an den oben aufgezeigten Anforderungen aus Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG ist diese registergerichtliche Beurteilung nachvollziehbar. Auf eine weitergehende Billigung oder Missbilligung des Vereinszwecks kommt es wegen des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG nicht an. Eine Rechtspflicht zur Anpassung von vereinsrechtlichen Satzungen nach dem 7. Oktober 2023, wie der Antragsteller sie wohl annimmt (Erkenntniszusammenstellung S. 16 oben) vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aus dem Unterlassen können somit keine berücksichtigungsfähigen Schlüsse gezogen werden.
(2) Auch bei aufmerksamer und wohlwollender Lektüre der in der Antragsschrift sowie der Erkenntniszusammenstellung angeführten Gründe kann das Gericht dem Konstrukt des Antragstellers, dem Antragsgegner ... – vor allem über das Auftreten der Antragsgegnerin zu 5 [scil. jetzt Beteiligte im Verfahren 5 L 2408/26.F] – zugerechnete Äußerungen seien wegen der einer Abwägung unzugänglichen Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht sagbar, nicht folgen. Die Menschenwürde ist ein Prinzip, das seine jeweilige Ausgestaltung gerade in den einzelnen Grundrechten findet; von daher führt § 4 Abs. 2 Buchstabe g BVerfSchG richtigerweise „die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“ an. Hinsichtlich der Meinungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 – (BVerfGE 124, 300 „Wunsiedel“ Rn. 49) erkannt:
„Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf an-kommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wert-voll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>). Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zu-grunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 –, NJW 2001, S. 2069 <2070> und vom 15. September 2008 – 1 BvR 1565/05 –, NJW 2009, S. 908 <909>).“
Die Argumentation des Antragstellers will offenbar eine solche Loyalität gegenüber von ihm definierten Werten erzwingen und zielt damit auf eine illiberale Demokratie. Der „Wunsiedel-Beschluss“ mag hierbei insofern als Anknüpfung dienen, als er die Schranke des allgemeinen Gesetzes (Art. 5 Abs. 2 Var. 1 GG) durch Berufung auf ein höheres, als verfassungsimmanent angenommenes Prinzip – das des Gegenentwurfs zu dem Unrecht und den Schrecken der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft – durch-bricht, doch gilt diese enge Ausnahme zweifelsfrei nur „für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen“ (BVerfGE 124, 300 Rn. 64). Dazu gehören die in der Erkenntniszusammenstellung gesammelten Äußerungen nicht, die an eine andere, historisch bereits früher einsetzende Linie anknüpfen (hierzu „Zum völkerrechtlichen Status von Israel und Palästina im historischen Kontext und zu Israels Beziehungen zu ausgewählten Staaten“, WD 2 – 3000 – 003/24, S. 4 ff., abgerufen über https://www.bundestag.de am 18. November 2024). Auf die Frage ihrer Interpretationsfähigkeit kommt es nicht an; die Grenze dafür bildet nicht die Wertung, ob sie (gleich, nach welcher Definition) als antisemitisch oder antizionistisch anzusehen seien oder das Existenzrechts Israel negierten, sondern allein, ob sie einen strafbaren Inhalt haben oder nicht. Dass das Ziel der Antragsgegnerin ... darauf gerichtet sei, Straftaten zu begehen und sie somit als eine Vereinigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Var. 1 GG, § 3 Abs. 1 Var. 1 VereinsG, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, anzusehen sei, nimmt indes selbst der Antragsteller nicht an. Das – wiederholt angeführte (Erkenntniszusammenstellung S. 7, 24) – Existenzrecht Israels (wie auch immer) zu leugnen, erfüllt de lege lata nicht eindeutig einen Straftatbestand und wäre, der o.a. Beschlussfassung der Innenministerkonferenz folgend, de lege ferenda wohl unter der gegenwärtigen Verfassungslage auch nicht mit Strafe zu bedrohen.
Weitere, als Tatsachengrundlage angeführte Äußerungen wie „vom Fluss zum Meer“ (Erkenntniszusammenstellung S. 18 und Handreichung; Nr. 3 a.E. der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023, BAnz AT 02.11.2023 B10, zum Verbot der Vereinigung „HAMAS
Soweit für die vereinsrechtlichen Ermittlungen möglicherweise politische Zielsetzungen relevant sind, ist dies nicht notwendig als sachfremder Gesichtspunkt schädlich (vgl. VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7. September 2023 – 5 L 2671/23.F –, BeckRS 2023, 25712 Rn. 16), doch folgt hieraus keine Lockerung der Bindung an Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 4. Mai 2023 – 7 K 851/20.F –, BeckRS 2023, 11059 Rn. 32, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, BVerwGE 159, 327, Rn. 29; VG Frankfurt a. M. Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 5 L 3492/24.F –, BeckRS 2024, 27252 Rn. 30 = juris Rn. 34).
b. Der Gedanke der Völkerverständigung knüpft an das Verbot von Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG an, doch gehören unter Art. 9 Abs. 2 Var. 3 GG auch alle Vereinigungen, die sich nach Zweck oder Tätigkeit gegen die elementaren Regeln der internationalen Ordnung – nicht lediglich gegen einzelne Völkerrechtsnormen – richten (Scholz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 104. EL April 2024 Rn. 131). Ein solches Vorgehen wäre etwa der Fall, wenn sich der Antragsgegner ... eine Organisation, die integraler Teil des bewaffneten Kampfes gegen Israel ist, über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang finanziell unterstützte, ihm die Zugehörigkeit der unterstützten Organisation zu diesem Terrornetzwerk bekannt ist und er sich mit ihm einschließlich der von dieser vertretenen, das Existenzrecht Israels negierenden Einstellung und deren bewaffneten Kampf identifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 A 4.15 – BVerwGE 153, 211 = NVwZ 2016, 454 zur Stiftung „Waisenkinderprojekt Libanon“ und der Hisbollah). Für eine derartige Prägung bieten die tat-sächlichen Feststellungen des Antragstellers keine genügende Grundlage; vereinsrechtliche Ermittlungen wären auf eine Verdachtsgewinnung ausgerichtet.
Bekundungen, wie sie gerade die Antragsgegnerin zu 5 [scil. jetzt Beteiligte im Verfahren 5 L 2408/26.F] (insbesondere Erkenntniszusammenstellung S. 17 f.) hinsichtlich der bestandskräftig (BAnz AT 29.08.2024 B1) verbotenen Vereinigung HAMAS, aber auch der am 2. November 2023 gleichfalls verbotenen Vereinigung SAMIDOUN (BAnz AT 02.11.2023 B12) getätigt hat, lassen zunächst auf einen durchaus eigenen Wahrnehmungshorizont schließen; zumindest teilweise wird darüber hinaus eine Identifikation mit beiden Organisationen – gerade seitens der Antragsgegnerin zu 5 [scil. jetzt Beteiligte im Verfahren 5 L 2408/26.F], der erkennbar das besondere Augenmerk des Antragstellers gilt – ersichtlich. Dies genügt indes noch nicht für die richterliche Anordnung vereinsrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen. Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 5 L 3492/24.F –, dessen Gegenstand die Anmeldung einer Versammlung just am 7. Oktober 2024 durch die Antragsgegnerin zu 5 [scil. jetzt Beteiligte im Verfahren 5 L 2408/26.F] unter dem Motto „Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“ war, hierzu ausgeführt (BeckRS 2024, 27252 Rn. 25 = juris Rn. 29):
„Ungeachtet dessen, können die von der Antragsgegnerin [scil. der Stadt Frankfurt am Main] befürchteten antisemitischen, antiisraelischen Äußerungen, die das Leid wegen der Opfer des Terrorangriffs vom 7. Oktober 2023 ausblenden, zwar als niederträchtig und besonders provokant gelten und daher in der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen, sie rechtfertigen aber kein Versammlungsverbot. Die Bürger sind grundsätzlich frei, auch grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder Änderungen tragender Prinzipien zu fordern (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03 –, BVerfGK 2, 1-11, juris Rn. 20). Die Meinungsfreiheit findet nur dort Grenzen, wenn sie auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt ist.“
Strafrechtliche Ermittlungshandlungen gegen die Antragsgegner zu 2 bis 5 [scil. jetzt zu 2 Beteiligter im Verfahren 5 L 2406/26.F, zu 3 Beteiligte im Verfahren 5 L 2405/26.F, zu 5 im Verfahren 5 L 2408/26.F], die im Rahmen des „Aktionstages gegen Hass im Internet“ am 6. Juni 2024 wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB stattgefunden haben sollen (Erkenntniszusammenstellung S. 33 ff.), anders als nunmehr aber auf eine Durchsicht der Mobiltelefone ohne eine Sicherung vorhandener Daten beschränkt gewesen seien und nicht – wie jetzt – das Ziel umfangreicher Durchsuchungen auch in den Wohn- und Vereinsräumen und der Mitnahme, Sicherung und Auswertung entsprechender Beweismittel, darunter auch insbesondere IT-Asservate, gehabt hätten, weisen den Weg hinsichtlich relevanter Grenzen der Freiheit der Meinungsäußerung. Soweit als „besonders ermittlungserheblich“ (Erkenntniszusammenstellung S. 34) der Punkt „Art und Umfang der Unterstützung der verbotenen Vereinigungen HAMAS und ‚Samidoun‘“ angeführt wird, geht es damit zuvörderst um (neben-)strafrechtliche Ermittlungen etwa nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, die nicht mit dem bereits angeführten Konstrukt einer eingeforderten Werteloyalität auf vereinsrechtlicher Grundlage mit der Suche nach Zufallsfunden umgangen werden können.
und hebt hervor, dass es sich – bei aller Extremität von getätigten Äußerungen wie etwa der Beteiligten des Antragsverfahrens 5 L 2408/26.F am 11. Mai 2024,
„Eine sehr verleumderische Auflage, nämlich eine, die besagt, wir dürfen nicht Juden Kindermörder rufen. Entschuldigung, wer hat bitte auf welcher Palästina-Demo in Deutschland jemals Juden Kindermörder gerufen? Das entspricht nicht nur unseren Vorstellungen, sondern es widerspricht unseren Vorstellungen, das Judentum mit Zionismus oder mit Israel gleichzusetzen. Und es ist ein Unding, dass der deutsche Staat und die deutschen Behörden das bis heute nicht verstanden haben.
Eine weitere Auflage, die mich auch ärgert, ist, dass wir nicht zur Vernichtung des Staates Israel aufrufen dürfen. Wir haben schon einmal gegen diese Auflage geklagt und haben gewonnen. [...] Wir stehen hier für das Leben, wir stehen für die Freiheit und wenn überhaupt gehen wir auf die Straße gegen die Vernichtungsfeldzüge gegen das palästinensische Volk. Und ob damit einhergehen soll, dass damit gemeint sein könnte, dass man so etwas wie eine Besatzungsmacht namens Israel in Frage stellt, ja das hängt davon ab, was man darunter versteht. Und es obliegt nicht den deutschen Behörden, es obliegt nicht den deutschen Behörden darüber zu urteilen und uns zu verbieten, welche Interpretation wir haben und wir werden gerade auf die-er Demonstration dazu auch mehr sagen, was das eigentlich ist, was die Besatzungsmacht ist. Das heißt, das, was sie machen aus der Verteidigung des Existenzrechtes von Israel, ist nichts anderes als die Verteidigung von Siedler-Kolonialismus, Kolonisierung, Apartheid, Rassismus und Genozid. [...] Ich denke auch, dass wir daran erinnern müssen, dass natürlich auch das Nutzen derjenigen, auch der deutschen Regierung, wie will man sie nennen, nach 1945, die gerade das Verbrechen des Holocaust hinter sich hatten, zu nutzen, dass man etwas machen konnte, was man vorher nicht so einfach machen konnte, nämlich sich der deutschen jüdischen Bevölkerung zu entledigen.“
(Verbotsverfügung S. 60 f.)
der der Antragsteller offenbar eine Schlüsselstellung zuweist – um einen bloßen Verbalradikalismus handelt, der nach Konzeption des Grundgesetzes erlaubt bleibt (vgl. BVerfGE 149, 160 = NVwZ 2018, 1788 Rn. 143). Die unabweisbare Gerichtetheit zeigt auch die Verbotsverfügung nicht genügend auf. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu weiter aus (a.a.O. Rn. 108):
Eine Vereinigung muss sich nach Art. 9 Abs. 2 GG gegen diese elementaren Grundsätze „richten“. Ihr Verbot ist nicht bereits zu rechtfertigen, wenn sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Art. 9 Abs. 2 GG ist – auch unter Beachtung von Art. 5 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG – kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen (vgl. BVerfGE 124, 300 [333] = NJW 2010, 47; zu Parteiverboten BVerfGE 144, 20 [224] = NJW 2017, 611 Rn. 585). Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen oder bestimmter politischer Auffassungen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung (vgl. BVerfGE 5, 85 [141] = NJW 1956, 1393). So wie das Grundgesetz die Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit garantiert (vgl. BVerfGE 124, 300 [330] = NJW 2010, 47), vertraut es mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Assoziation und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs (vgl. BVerfGE 124, 300 [320 f.] = NJW 2010, 47). Daher ist zur Rechtfertigung eines Vereinigungsverbotes entscheidend, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (vgl. BVerfGE 124, 300 [330] = NJW 2010, 47). Das wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt, da im Parlamentarischen Rat darauf aufmerksam gemacht worden war, dass Vereinigungen erfasst werden sollten, die gegen die Demokratie kämpfen oder Gewalt nicht ablehnen (oben Rn. 5).
Gerade die tatsächlichen Verhältnisse im Nahen und Mittleren Osten sind – unabhängig ihrer rechtlichen Bewertung – von der Orientierung am völkerrechtlichen Gewaltverbot, wie sie in der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (LDB PolR-HdB/Marx Kap. 8 Rn. 532), Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG und der Präambel zum Ausdruck kommt, weit entfernt. Dies muss bei Äußerungen und Betätigungen in der Öffentlichkeitssphäre berücksichtigt werden. Daher sind alle Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG eng zu verstehen (vgl. BVerfGE 149, 160 = NVwZ 2018, 1788 Rn. 104, 108, 114, jeweils m.w.N.). Was die aus Sicht der Beteiligten des Verfahrens 5 L 2408/26.F „gelungene Widerstandsaktion“ und die öffentlich geäußerte Ansicht,
„Es gibt keinen Terror der HAMAS. Es gibt auch keinen Terror der PFLP. Bewaffneter Widerstand ist kein Terror“.
(Verbotsverfügung S. 34 f., 59, siehe auch S. 81)
betrifft, so wurde diese Beteiligte vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 29. April 2025 wegen der Billigung von Straftaten und eines Verstoßes gegen das Versammlungsrecht unter Strafvorbehalt verwarnt (FAZ https://share.google/AgHleALLvp1N1K9kl, Jüdische Allgemeine https://share.google/o4FJKWiW8H9dGyi7D, jeweils abgerufen am 25. Mai 2026, Verbotsverfügung S. 34). Dass sie sich diese Verwarnung nicht hat zur Warnung dienen lassen und in der Öffentlichkeit erneut mit dieser Meinung aufgetreten sei sowie der Antragsgegner sich das zurechnen lassen müsse, ist weder der Antragsschrift noch der Verbotsverfügung noch sonst ersichtlich. Schließlich darf der Wertungsspielraum, den Äußerungen wie die Maximalpositionierung mit der in der Satzung angeführten „Befreiung des gesamten historischen Palästinas von der zionistischen Besatzung vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer“ eröffnen (Verbotsverfügung S. 33), nicht einseitig im Sinne eines Vernichtungsantisemitismus ausgelegt werden, sondern ist bei mehrdeutigen Äußerungen diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 – 6 A 4.24 – NVwZ 2025, 1950, Rn. 96).
„Ich als Anmelderin erkläre hiermit öffentlich: Das zionistische Besatzungs- und Apartheit-Regime mit dem Namen ‚Israel‘ hat kein Existenzrecht. Der Name ‚Israel‘ steht für Kolonialismus, Apartheid, Vertreibung, völkische Ideologie, Rassismus und unzählige Verbrechen, von täglichen Menschenrechtsverletzungen bis hin zum Kriegsverbrechen. Der Widerstand des palästinensischen Volkes gegen Israel ist moralische Legitimität und darin ist der bewaffnete Kampf eingeschlossen.“
(Verbotsverfügung S. 43, 58 f.)
Der artikulierte Standpunkt ist extrem, aber insbesondere im Hinblick auf die Nähe zu dem Verein „Jüdische Stimme für einen gerechten Frieden in Nahost“ (Verbotsverfügung S. 68 ff.) interpretierbar. Wenn der Antragsteller darauf verweist, dass im Zusammenhang mit dem israelischen Handeln häufig das Attribut „zionistisch“ verwendet werde, das seine Illegitimität unterstreichen solle, und der Begriff „zionistisch“ als Chiffre für „die Juden“ verstanden werden könne (Verbotsverfügung S. 61), so ist das möglich, aber nicht zwingend. Erkenntnisse, dass sich die Beteiligte des Antragsverfahrens 5 L 2403/26.F ihre Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main nicht zur Warnung und Aufklärung über die geltende Rechtslage hat dienen lassen, zeigt der Antragsteller nicht auf.
Entscheidend ist zunächst, geht man von einer ungeachtet der formalen Auflösung des „Palästina e.V.“ fortbestehenden Vereinigung, hier: dem Antragsgegner, aus, das Erscheinungsbild ihrer Repräsentanten in der Öffentlichkeit. Dabei kommt es – wegen der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 – 6 A 4.24 – NVwZ 2025, 1950, Rn. 58), hier also am 18. Mai 2026 – insbesondere darauf an, wie sich der Antragsgegner nach der Unanfechtbarkeit des HAMAS-Verbots seit dem 20. Dezember 2023 (BAnz AT 29.08.2024 B1) und des „Samidoun“-Verbots mit Rücknahme der vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klagen am 22. Februar und 21. März 2025 sowie Verfahrenseinstellung am 25. März 2025 (BAnz AT 28.04.2025 B1) verhalten hat. Die Begründung der Verbotsverfügung lässt hierzu nichts Näheres, insbesondere nicht die Übernahme einer Rolle als Ersatzorganisation, erkennen und enthält retrospektive Darstellungen ohne besondere Aussagekraft.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Auftretens des Antragsgegners und der Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass sich das Vorgehen des Antragstellers gegen eine ihm in ihrer Extremität unliebsame Meinung richtet, andere, von der Rechtsordnung bereitgestellte Mittel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.August 2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, Rn. 49) – wie etwa die Beanstandung der Satzung von „Palästina e. V.“ vor seiner formalen Auflösung – nicht genutzt wurden oder erfolglos blieben, es, den Fortbestand einer Vereinigung unterstellt, unterhalb der Schwelle bleiben, die ein Verbot nach Art. 9 Abs. 2 Var. 2 und 3 GG rechtfertigte und die beantragte Maßnahme so abzulehnen ist.
B.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.
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