SG Marburg 19. Kammer, 2026-08-12, S 19 P 1/23

S 19 P 1/23Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 1912 de ago. de 2026

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Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung findet keine unmittelbare Anwendung in der Pflegeversicherung. Stattdessen gilt im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Prüfung einer eingeklagten Beitragsforderung ein angepasster Prüfungsumfang.

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SG Marburg 19. Kammer — S 19 P 1/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-08-12

Aktenzeichen: S 19 P 1/23

ECLI: ECLI:DE:SGMARBU:2026:0812.S19P1.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 182a, Abs. 1 Satz 3 SGG, § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG, § 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz, § 203 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz ... mehr

Leitsatz

Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung findet keine unmittelbare Anwendung in der Pflegeversicherung. Stattdessen gilt im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Prüfung einer eingeklagten Beitragsforderung ein angepasster Prüfungsumfang.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 575,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 147,17 Euro seit dem 02.01.2023 sowie aus einem Betrag in Höhe von 428,76 Euro seit dem 29.01.2024 zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Gerichtskosten des Mahnverfahrens hat der Beklagte zu 75% und die Klägerin zu 25% zu tragen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, ein privates Versicherungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung vom 01.11.2019 bis 01.02.2020 sowie vom 01.02.2020 bis 01.02.2021.

Zwischen den Parteien besteht seit 2005 ein Vertrag der Privaten Pflegepflichtversicherung gem. § 23 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Die Klägerin erhöhte ihre Beiträge zum 01.01.2019 auf 62,51 Euro und zum 01.01.2020 auf 81,35 Euro. Diesen Beitragserhöhungen widersprach der Beklagte.

Die Klägerin erläuterte dem Beklagten mit Schreiben vom 08.04.2019 die Gründe für die Beitragsanpassung der Pflegepflichtversicherung.

Mit Schreiben vom 22.11.2019 informierte die Klägerin den Beklagten über die Beitragsanpassung zum 01.01.2020.

Die Klägerin beantragte am 08.04.2020 am Amtsgericht Coburg den Erlass eines Mahnbescheides.

Der am 09.04.2020 erlassene Mahnbescheid ging dem Beklagten am 16.04.2020 zu. Dieser erhob am 20.04.2020 Widerspruch.

Am 19.12.2022 hat die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht Coburg die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht beantragt. Danach hat das Amtsgericht Coburg das Verfahren am 22.12.2022 an das Sozialgericht Marburg abgegeben, wo die Klage am 02.01.2023 eingegangen ist.

Auch für die offenen Beiträge zur privaten Pflegeversicherung für den Zeitraum 01.07.2020 bis 01.02.2021 erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid (Datum des Mahnbescheides: 22.11.2023), gegen den der Beklagte Widerspruch erhob. Der Antrag auf Abgabe an das Sozialgericht Marburg erfolgte am 16.01.2024, die Abgabe durch das Amtsgericht Coburg ging am 29.01.2024 am Sozialgericht Marburg ein.

Im Verfahren S 19 P 1/23:

Die Klägerin trägt vor, die beklagte Partei befinde sich mit der Zahlung in Verzug, weil sie die vereinbarten kalendermäßig bestimmten Zahlungstermine versäumt habe. Sie begehre Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und pauschal 5,00 Euro für den Mahnaufwand.

Die Anpassungsmitteilungen würden den Anforderungen der Rechtsprechung genügen. Den strittigen Anpassungen hätten Veränderungen in den Versicherungsleistungen als Auslöser zugrunde gelegen auf die hingewiesen worden sei. Der BGH habe entschieden, dass das Versicherungsunternehmen seinen Kunden darüber informieren müsse, welche Rechnungsgrundlage sich verändert hat und deshalb der Beitrag überprüft worden ist. Mehr Informationen schulde der Versicherer nicht.

Für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.01.2020 seien 831,47 Euro zu zahlen. Gezahlt worden seien jedoch nur 684,30 Euro, weshalb 147,17 Euro zzgl. 10,00 Euro Mahnkosten unbezahlt seien. Die Beiträge aus 2019 seien nicht verjährt. Die Klägerin habe die Zahlungen auf die älteren Beiträge gebucht. Unbezahlt seien die Beiträge 01.11.2019 bis 29.02.2020 abzgl. der Zahlungen. Dieser Beitragszeitraum sei auch im Mahnbescheid angegeben worden. Die Forderung sei nicht abgetreten, sondern zum Forderungseinzug abgegeben worden.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.03.2023 die Klage bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 Euro zurückgenommen.

Im Verfahren S 19 P 5/24:

Die Klägerin trägt hier vor, streitgegenständlich seien in dem Verfahren S 19 P 5/24 die Beiträge zur Pflegeversicherung 01.02.2020 bis 01.02.2021 (12*81,35 EUR insgesamt 976,20 EUR). Am 01.04.2020, 04.05.2020, 01.07.2020 03.08.2020 01.09.2020 01.10.2020 02.11.2020 01.12.2020 04.01.2021 01.02.2021 01.03.2021 habe der Beklagte Zahlungen geleistet, jedoch monatlich nur 45,62 EUR insgesamt 547,44 EUR, sodass 428,76 Euro unbezahlt seien.

Nach Verbindung:

Nach einem Anwaltswechsel und Verbindung der Verfahren hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Beklagte für die in Rede stehenden Zeiträume gerade keine konkrete Tilgungsbestimmung bei den geleisteten Zahlungen angegeben habe. Die ihr in dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage aufgegebene Plausibilisierungspflicht könne von ihr nicht nachvollzogen werden. Denn die Beteiligten würden sich in einem wirksamen Vertragsverhältnis einer Pflegepflichtversicherung befinden. Dieses begründe auf der einen Seite den für den Beklagten zu gewährenden Versicherungsschutz, auf der anderen Seite jedoch auch den auf Seiten der Klägerin bestehenden Anspruch auf Zahlung der monatlich zu zahlenden Beiträge. Die Wirksamkeit der Beitragsanpassung hänge nicht von der Zustimmung des Beklagten ab. Gewiss stehe es dem Beklagten frei im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung auch die formellen sowie materiellen Voraussetzungen der Beitragsanpassungen einer Prüfung zu unterziehen. Nicht nachvollziehbar sei allerdings, weshalb dies im Rahmen einer Aktivklage erfolgen sollte, bei der die Klägerin ihren berechtigten Gebührenanspruch einfordere. Grundlage dafür sei einzig der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag. Der Beklagte könne sowohl hinsichtlich der gesetzlichen, aber auch der vertraglichen Voraussetzungen schlicht nicht selbst darüber entscheiden, ob er die von ihm verlangte Prämie entrichte.

Deshalb trage sie zur Wirksamkeit der streitigen Beitragsveränderung nur höchst vorsorglich vor: Unstreitig sei, dass die Mitteilungsschreiben die formalen Anforderungen erfülle. Die Zustimmung des Treuhänders liege vor. Die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders sei kein zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal, was der BGH bereits entschieden habe.

Von Seiten des Beklagten seien keine konkreten Rügen hinsichtlich der Beitragsveränderungen vorgebracht worden. Es gelte zu berücksichtigen, dass eine Beitragsüberprüfung und gegebenenfalls eine Beitragsanpassung immer dann vorgenommen werden müsse, wenn die erforderlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten Leistungen um mehr als 5 % abweichen (und die Abweichung nicht nur vorübergehender Natur sei) oder die erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten von den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 % abweichen (sog. Anspringen des auslösenden Faktors). Die auslösenden Faktoren im Tarif des Beklagten hätten zum 01.01.2019 bei 1,0856 und zum 01.01.2020 bei 1,1563 gelegen. Sie weise darauf hin, dass der Tarif PV mit der Tarifstufe PVN in der privaten Pflegepflichtversicherung nicht von ihr, sondern vom PKV-Verband kalkuliert werde. Sie bestimme daher weder den Zeitpunkt einer Beitragsanpassung, noch deren Richtung. Dies geschehe durch den sog. „Pflege-Pool“, einer GbR, deren Geschäftsführer der PKV-Verband sei.

Das Gericht hat am 17.02.2025 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und darin beschlossen, dass die Verfahren zu den Aktenzeichen S 19 P 1/23 und S 19 P 5/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.

Die Klägerin beantragt nach der Verbindung,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 575,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe vom 147,17 Euro seit dem 02.01.2023 sowie aus einem Betrag in Höhe von 428,76 Euro seit dem 29.01.2024 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Verfahren S 19 P 1/23:

Der Beklagte trägt vor, der Klägerin hätten für die Monate von November 2019 bis Februar 2020 Beiträge in Höhe von 45,62 Euro pro Monat zugestanden. Diese Beitragsforderung sei bezahlt. Darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die beiden Beitragserhöhungen zum 01.01.2019 auf 62,51 Euro und 01.01.2020 auf 81,35 Euro, also um insgesamt 78%, seien unwirksam. Beiden Beitragserhöhungen seien widersprochen worden, beide Beitragserhöhungen seien nicht in gesetzmäßiger Weise zustande gekommen.

Die von der Klägerin vorgenommene Beitragserhöhung um 37 % von 45,62 Euro auf 62,51 Euro mit Wirkung ab 01.01.2019 sei rechtswidrig. Da die private Pflegepflichtversicherung eine Form der Krankenversicherung sei, würden für Beitragsanpassungen die Regeln des § 203 VVG gelten, womit die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung anzuwenden seien. Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung zur Erhöhung der Beiträge liege im vollen Umfang bei der Versicherung. Hinsichtlich der Zustimmung des Treuhänders habe der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Zustimmung des Treuhänders darauf beruhe, dass dieser in gesetzmäßiger Weise die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft habe. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht, der Umstand, dass der Treuhänder bereits zwei Tage nach Erhalt der Unterlagen seine Zustimmung erteilt habe, spreche dagegen.

Auch für die Monate Januar bis Februar 2020 sei lediglich ein Betrag von 45,62 Euro geschuldet, da auch das weitere Beitragserhöhungsverlangen um weitere 41 % unwirksam sei.

Es werde bestritten, dass die Beitragserhöhungen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 nach Maßgabe der §§ 148, 155 VAG und der nach § 160 VAG erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der KVAV, materiell gerechtfertigt gewesen seien. Weder die Zustimmung des Treuhänders noch die kalkulatorischen Grundlagen der Beitragsanpassungen könnten den gesetzmäßigen Anforderungen genügen.

Soweit die Klägerin die Klageforderung nun damit begründe, es bestünden Ansprüche auf Beitragszahlungen aus der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.10.2019 werde die Einrede der Verjährung erhoben. Wenn die Klägerin nun zur Erläuterung ihrer Forderung erkläre, sie habe Forderungen und Zahlungen irgendwie anders miteinander verbucht, sei das belanglos. Für die Tilgung von Forderungen gelte gemäß § 366 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner bestimme, welche Forderungen durch seine Zahlungen getilgt werden. Vorliegend sei der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt worden, welche Forderungen bestritten und nicht bezahlt werden und welche Forderungen durch Zahlungen beglichen werden sollen. Auch jede einzelne Zahlung sei mit entsprechenden Tilgungsvorgaben versehen worden.

Im Verfahren S 19 P 5/24:

Aus der Anlage der K1 der Klägerin würden sich die Beitragsanforderung von monatlich jeweils 45,62 Euro ergeben, was zusammen 364,96 Euro ergeben würde. Die Differenz zwischen Forderung und Zahlung betrage also 285,84 Euro, nicht 428,76 Euro. Aufgrund der unwirksamen Beitragserhöhungen hätten ihr aber nur Beiträge in Höhe von 45,62 Euro pro Monat zugestanden, die er auch bezahlt habe.

Das Gericht hat am 17.02.2025 in einigen Verfahren der Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Das Sozialgericht Marburg ist für die vorliegende Angelegenheit der privaten Pflegeversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zuständig. Zwar können Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden, gemäß § 182a Abs. 1 Satz 3 SGG erfolgt nach Widerspruch aber die Abgabe an das Sozialgericht.

So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat zunächst ein Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Coburg durchgeführt. Der Beklagte hat Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und auf Antrag der Klägerin wurde das Verfahren an das Streitgericht – Sozialgericht Marburg – abgegeben.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Zahlung von rückständigen Beiträgen zur Pflegepflichtversicherung in Höhe von 575,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wobei die Zinsforderung für einen Betrag in Höhe von 147,17 Euro seit dem 02.01.2023 und für einen Betrag in Höhe von 428,76 Euro seit dem 29.01.2024 gilt.

Anspruchsgrundlage ist § 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/PPV) für die Pflegepflichtversicherung. Danach kann die Klägerin die Zahlung von Beiträgen für die mit dem Beklagten bestehende Pflegepflichtversicherung beanspruchen.

Hier macht die Klägerin nach der Verbindung der Verfahren S 19 P 1/23 mit S 19 P 5/24 für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.01.2020 einen Betrag in Höhe von 147,17 Euro geltend und für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.01.2021 428,76 Euro.

Hierbei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um die noch offenen Beiträge zur Pflegepflichtversicherung, auf deren Zahlung die Klägerin einen Anspruch hat.

Dem liegt zugrunde, dass ab dem 01.01.2019 ein Beitrag zur Pflegepflichtversicherung bei der Klägerin in Höhe von monatlich 65,51 Euro und ab dem 01.01.2020 in Höhe von monatlich 81,35 Euro gilt. Die beiden Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 und 01.01.2020 sind entgegen der Auffassung des Beklagten in gesetzmäßiger Weise zustande gekommen und wirksam.

Dies gilt zunächst für Wirksamkeit der Beitragsanpassung unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Mitteilung der "hierfür maßgeblichen Gründe" (§ 203 Abs. 5 VVG und § 143 Abs. 3 SGB XI). Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung findet in der Pflegeversicherung zumindest keine unmittelbare Anwendung; dies betrifft auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH). Damit sind im Rahmen der Auslegung des § 203 Abs. 5 und 3 VVG und § 143 Abs. 3 SGB XI die Besonderheiten der privaten Pflegeversicherung, die eng an die soziale Pflegeversicherung angelehnt ist, zu berücksichtigen mit der Folge, dass an die Darlegung der maßgeblichen Gründe keine überzogenen Ansprüche zu stellen sind. Die für die Pflegeversicherung insgesamt relevanten Gesamtumstände - wie insbesondere auch Neukalkulationen der Versicherer aufgrund gesetzlicher Änderungen und Leistungserweiterungen mit Unwägbarkeiten hinsichtlich der tatsächlichen finanziellen Folgen der jeweiligen Reform des Pflegeversicherungsrechts - sind für eine Beitragsanpassung maßgeblich zu berücksichtigen (zum Vorstehenden Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2023, L 4 P 5/21, Rn. 65 juris). Hierauf hat die Klägerin sowohl in der Mitteilung vom 16.11.2018 zur Beitragsanpassung für den 01.01.2019 als auch in der Mitteilung vom 22.11.2019 zur Beitragsanpassung für den 01.01.2020 hingewiesen. Die Klägerin war dabei nicht verpflichtet, ihre Neukalkulationen in der Mitteilung im Einzelnen darzulegen oder dem Beklagten eine Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen.

Zudem hat der Treuhänder den Beitragsanpassungen jeweils zugestimmt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Zustimmungserklärungen.

Damit sind die Beitragsanpassungen wirksam geworden und die Klägerin kann die erhöhten Beiträge gemäß des Versicherungsvertrages beanspruchen. Es bedarf in dem vorliegenden Verfahren keiner zusätzlichen materiell-rechtlichen Prüfung der kalkulatorischen Grundlagen der Beitragsanpassungen. Soweit der Beklagte die Beitragserhöhungen selbst als materiell nicht gerechtfertigt ansieht, hätte er dies in einem eigenständigen Verfahren klären müssen (sei es beispielsweise in einer Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Beitragserhöhung, sei es in einer Leistungsklage auf Rückzahlung). Für eine inzidente Überprüfung im vorliegenden Verfahren besteht jedoch keine Notwendigkeit, was im Übrigen gleichermaßen für eine inhaltliche Überprüfung der Zustimmung des Treuhänders gilt.

Der Beklagte hat – insoweit unstreitig – zu keiner Zeit den angepassten Beitrag gezahlt.

Für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.01.2020 besteht daher noch eine offene Beitragsforderung in Höhe von 147,17 Euro. Dies ergibt sich aus der eingereichten Forderungsaufstellung, wonach zur Überzeugung der Kammer folgendes nachgewiesen ist:

Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 sind monatlich Beiträge in Höhe von 62,51 Euro angefallen, mithin 750,12 Euro.

Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 sind weitere 81,35 Euro angefallen, sodass sich für den gesamten Zeitraum eine Beitragsschuld in Höhe von 831,47 Euro ergibt.

Der Beklagte wiederum hat monatlich konstant 45,62 Euro gezahlt, was 593,06 Euro ergibt. Hinzu kommen weitere Zahlungen aus Februar und März 2020 – ebenfalls in Höhe von monatlich 45,62 Euro – die die Klägerin auch auf die offene Beitragsschuld verrechnet hat, sodass sich ein Betrag in Höhe von 684,30 Euro ergibt.

Die Differenz zwischen gezahlten und geschuldeten Beiträgen ergibt so die offene Forderung von 147,17 Euro.

Für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.01.2021 besteht noch eine offene Beitragsforderung in Höhe von 428,76 Euro.

In diesem Zeitraum sind monatliche Beiträge in Höhe von 81,35 Euro angefallen, mithin 976,20 Euro.

Der Beklagte hat indes monatlich weiter 45,62 Euro gezahlt. Da die Klägerin die Zahlungen für die Monate Februar und März 2020 bereits mit der Forderung aus dem Zeitraum 01.01.2019 bis 31.01.2020 verrechnet hat, können von der Forderung nur noch die Zahlungen von April 2020 bis März 2021 berücksichtigt werden, was einen Betrag in Höhe von 547,44 Euro ergibt.

Die Differenz ergibt so die geltend gemachte Forderung in Höhe von 428,76 Euro.

Durch die Verbindung der Verfahren ist also eine offene Forderung in Höhe von 573,93 Euro vorhanden, die der Beklagte noch zu zahlen hat.

Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass jedenfalls für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.10.2019 Verjährung eingetreten ist, greift diese Einrede im Ergebnis nicht durch. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Ansprüche auf Beitragszahlungen aus der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.10.2019 grundsätzlich gemäß §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Ablauf des 31.12.2022 verjährt wären und durch die Zustellung des Mahnbescheides die Verjährung nur für den im Mahnbescheid nach Maßgabe von § 690 Abs. 1 Ziff. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) individualisierten und bezeichneten Anspruch gehemmt wird, hier also für den im Mahnbescheid bezeichneten Zeitraum 01.11.2019 bis 01.02.2020. Der Beklagte übersieht dabei aber, dass die Klägerin seine Zahlungen zunächst auf die offenen Beiträge aus Januar bis Oktober 2019 verrechnet hat, sodass diese Beitragsschuld vollständig beglichen war und nicht mehr eingeklagt werden musste. Diese Verrechnung konnte die Klägerin vornehmen, da der Beklagte keine entgegenstehende Tilgungsbestimmung vorgenommen oder jedenfalls keinen entsprechenden Nachweis eingereicht hat.

Nach der Verrechnung der Zahlungen des Beklagten, die dieser von Januar 2019 bis März 2020 in Höhe von jeweils 45,62 Euro geleistet hat, auf den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.10.2019, blieb für November 2019 noch ein „Rest“ aus Februar 2020 in Höhe von 13,58 Euro sowie die Zahlung aus März 2020 in Höhe von 45,62 Euro übrig, die auf den Beitrag aus November 2019 verrechnet wurden, wodurch für diesen Monat 3,31 Euro offen blieb. Ab Dezember 2019 sind dann sämtliche Beiträge in voller Höhe offen, sodass sich die eingeklagten Beiträge ergeben. Für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.01.2020 wird insoweit vollinhaltlich auf eingereichte Forderungsaufstellung (Bl. 175 der elektronischen Gerichtsakte) Bezug genommen.

Gleiches gilt für den weiteren Zeitraum aus dem verbundenen Verfahren S 19 P 5/24. Dort wurde zwar ähnlich wie zuvor im Mahnbescheid nur offene Beiträge aus Juli 2020 bis Februar 2021 angegeben. Auch hier liegt der Grund aber darin, dass die Klägerin die Zahlungen des Beklagten zunächst auf die Monate Februar 2020 bis Juni 2020 angerechnet hat. Es bestanden deshalb zunächst offene Beiträge in Höhe von 976,20 Euro und nach Verrechnung noch 428,76 Euro, die eingeklagt werden konnten. Zwar hat der Beklagte hinsichtlich seiner Zahlungen aus Juli 2020 bis Februar 2021 Überweisungen vorgelegt. Aus diesen ergeben sich aber keine Tilgungsbestimmungen, die eine Verrechnung mit den offenen Beiträgen aus Februar bis Juni 2020 entgegenstehen könnten. Denn der Beklagte hat bei seinen Überweisungen stets nur die Versicherungsnummer als Verwendungszweck angegeben und nicht noch zusätzlich den Monat für den die Zahlung erfolgen sollte. Dies ergibt sich auch nicht zwingend aus dem Umstand, dass die Zahlungen in einem bestimmten Monat erfolgt sind, da die Zahlung nicht die offene Forderung abgedeckt hat und der Beklagte von den Beitragsschulden wusste.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB. Zu berücksichtigen war dabei der unterschiedliche Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der eingeklagten Teilbeträge.

Der Klage war infolgedessen stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und umfasst gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG auch die Kosten des vorangegangenen Mahnverfahrens. Im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme betreffend der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (88,54 Euro in S 19 P 1/23 und 94,01 Euro in S 19 P 5/24) ergibt sich eine Quote von 75/25 zu Lasten des Beklagten.

Die Berufung ist nicht nach §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, da die zuletzt noch eingeklagten Beiträge den Beschwerdewert von mehr als 750 Euro nicht erreichen.

Die Berufung war aber gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, was sich aus dem Umstand ergibt, dass die Kammer der Auffassung ist, dass die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung in der Pflegeversicherung keine unmittelbare Anwendung findet und stattdessen im Rahmen der Prüfung einer eingeklagten Beitragsforderung ein angepasster (reduzierter) Prüfungsumfang besteht. Diese Rechtsfrage geht über den konkreten Rechtsstreit hinaus.

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