6 WF 108/26•OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2026-06-18, 6 WF 108/26
6 WF 108/26Tribunal Superior18 de jun. de 2026
1. Der auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert richtet sich für eine Kostenbeschwerde in einer Kindschaftssache nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG nach dem Kosteninteresse des Mandanten. 2. Übersteigt das Kosteninteresse den Wert der Hauptsache § 45 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 RVG (hier wegen der Auslagen für die Vergütung eines Sachverständigen und eines Umgangspflegers), so wird der Gegenstandswert für die Kostenbeschwerde nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG durch den Wert der Hauptsache begrenzt.
Entscheidungsdatum: 2026-06-18
Aktenzeichen: 6 WF 108/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0618.6WF108.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 45 Abs 1 GKG, § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 23 Abs 2 S 2 RVG, § 23 Abs 1 RVG, § 33 RVG
Der auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert richtet sich für eine Kostenbeschwerde in einer Kindschaftssache nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG nach dem Kosteninteresse des Mandanten.
Übersteigt das Kosteninteresse den Wert der Hauptsache § 45 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 RVG (hier wegen der Auslagen für die Vergütung eines Sachverständigen und eines Umgangspflegers), so wird der Gegenstandswert für die Kostenbeschwerde nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG durch den Wert der Hauptsache begrenzt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Bensheim, 26. März 2026, 73 F 587/23 UG, Beschluss
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die anwaltliche Tätigkeit des Antragsgegnervertreters wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antragsgegner hat sich mit seiner Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Kostenentscheidung gewendet, in der den Antragsgegnern die Kosten für ein Umgangsverfahren auferlegt wurden. Er hat beantragt, zu beschließen, dass die Beteiligten ihre notwendigen Aufwendungen selbst zu tragen haben und die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt werden.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners war gemäß §§ 33, 23 Abs. 2 Satz 2 RVG auf dessen unbezifferten Antrag hin auf 5.000,00 Euro festzusetzen.
Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und 2 RVG liegen vor. Für das Verfahren der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einer Umgangssache fallen gemäß Nr. 1912 FamGKG gerichtliche Festgebühren an, so dass für das gerichtliche Verfahren kein Wert festzusetzen ist (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsberechtigt und die Vergütung ist fällig (§ 33 Abs. 1 Satz 1 RVG), nachdem im Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung getroffen worden ist, § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG.
Im Beschwerdeverfahren bemisst sich der Gebührenwert für die Anwaltsgebühren einer Beschwerde gemäß § 58 FamFG gegen die isolierte Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG nach der Differenz der Kosten, die der Beschwerdeführer nach der angefochtenen Entscheidung zu tragen hätte und den Kosten, die ihm nach der mit dem Beschwerdeantrag erstrebten Kostenreglung entstünden.
Der Beschwerdeführer hätte nach der angefochtenen Entscheidung die erstinstanzlichen Gerichtskosten als Gesamtschuldner zu tragen sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und seine eigenen Anwaltskosten. Er hat begehrt, keine Gerichtskosten zu tragen und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nicht zu tragen.
Der Gegenstandswert war auf 5.000,00 Euro festzusetzen. Zwar ist das Kosteninteresse des Antragsgegners, weder die Gerichtskosten noch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen, höher als 5.000,00 Euro, weil Auslagen für ein Sachverständigengutachten und für eine Umgangspflegschaft angefallen sind. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert aber durch den Wert des zugrundeliegenden Verfahrens begrenzt. Der Wert für das zugrundeliegende Umgangsverfahren wurde durch Beschluss vom 26.03.2025 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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