9 W 2/14•OLG Celle, 2014-01-20, 9 W 2/14
Entscheidungsdatum: 2014-01-20
Aktenzeichen: 9 W 2/14
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2014:0120.9W2.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2014, 10283
Tenor: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 vom 8. November 2013 wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. Oktober 2013 abgeändert. Die in dem zum Erlass des Teilurteils vom 13. August 2013 führenden Erkenntnisverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen des Beklagten zu 1 werden den Klägern zu je 1/2 auferlegt.
Gründe1. Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 13. August 2013 die auf Zahlung von 185.000 € zielende Klage, soweit sie gegen den Beklagten zu 1 gerichtet war abgewiesen; hinsichtlich der Beklagten zu 2, der S. GmbH aus I., ist das Verfahren durch deren Insolvenz seit dem 11. März 2013 unterbrochen. Die Kostenentscheidung hat das Landgericht dem Schlussurteil vorbehalten. Den Antrag des Beklagten zu 1 vom 9. Oktober 2013, seine "entstandenen notwendigen Auslagen und Kosten" den Klägern aufzuerlegen, hat das Landgericht zurückgewiesen.
Angesichts der beträchtlichen Höhe dieser Kosten und des Umstands, dass eine Teilkostenentscheidung betreffend die dem Beklagten zu 1 entstandenen außergerichtlichen Auslagen nach der (rechtskräftigen) Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage ohne weiteres möglich ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Rn. 4 zu § 301), waren die dem Beklagten zu 1 in dem Klagverfahren entstandenen Auslagen bereits jetzt den Klägern zu je 1/2 (nicht, wie beantragt, "als Gesamtschuldnern", § 100 Abs. 1, nicht Abs. 4 ZPO) aufzuerlegen. Ein nachvollziehbarer Anlass, mit der - durch die Klagabweisung in der Sache vorgezeichneten - Kostenentscheidung bis zu dem (angesichts der Insolvenz nicht absehbaren) Abschluss des Verfahrens auch gegen die Beklagte zu 2 zuzuwarten, ist nicht ersichtlich (vgl. zur Zulässigkeit einer Teilkostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten eines ausgeschiedenen Streitgenossen auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., Rn. 5 zu § 301 m. w. N.).
Angesichts der infolge der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 durch § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgegebenen Kostenfolge betreffend dessen außergerichtliche Auslagen (der die Kläger in der Sache auch nichts entgegengesetzt haben) hat der Senat die Kostenentscheidung selber getroffen.
Einer Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil das Verfahren betreffend die Entscheidung, ob eine Zwischenkostenentscheidung zu erlassen ist oder diese dem Schlussurteil vorbehalten bleibt, ein Zwischenverfahren ist, dessen Kosten zur Hauptsache gehören (vgl. KG, aaO., Rn. 12 sowie Zöller/Heßler, aaO., Rn. 47 zu § 572).
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