12 II 287/11•AG Sulingen, 2011-08-26, 12 II 287/11
12 II 287/11Tribunal de Primeira Instância26 de ago. de 2011
Entscheidungsdatum: 2011-08-26
Aktenzeichen: 12 II 287/11
ECLI: ECLI:DE:AGSULIG:2011:0826.12II287.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2011, 33729
In der Beratungshilfesache Heimatverein S... e.V. 1. Vorsitzende ...- Antragsteller - wird der Antrag vom 03.08.2011 auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen.
Gründe1Es wurde Beratungshilfe für die folgende Angelegenheit beantragt:
2Herausgabe von Exponaten.
3Der Antrag war gemäß § 6 Abs. 2 BerHG zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG nicht vorliegen.
4Beratungshilfe ist zwar grundsätzlich auch eingetragenen Vereinen zu gewähren (§ 1 Abs. 2 BerHG), Dies jedoch nur, sofern die Voraussetzungen des § 116 ZPO vorliegen. Gemäß § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Bewilligung nur in Frage, wenn weder der Verein selbst noch die wirtschaftlich Beteiligten in der Lage sind, die Kosten aufzubringen (vgl. auch Schoreit / Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 10. Auflage, § 116 ZPO, Rnrn. 17 ff.).
5Mithin wäre eine Liste sämtlicher Vereinsmitglieder einzureichen gewesen. Des Weiteren hätten sämtliche Vereinsmitglieder nachzuweisen, dass sie die Kosten nicht aufbringen können. Es wäre von jedem Mitglied ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe auszufüllen, anders kann hier keine Überprüfung erfolgen.
6Bezüglich des Vereins liegen sicherlich wertvolle Exponate vor. Diese wurden im Antrag nicht angegeben, insofern hätte eine Ergänzung erfolgen müssen.
7Hierauf wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 09.08.2011 hingewiesen.
8Mit Schreiben vom 22.08.2011 weist die Antragstellerin daraufhin, dem Verein sei zu der gleichen Angelegenheit bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
9Grundsätzlich ändert dies jedoch nichts an oben Gesagtem, Nachweise bezüglich der übrigen Mitglieder wurden nicht eingereicht, die Exponate nicht benannt.
10Die Tatsache, dass bereits Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, rechtfertigt keine Bewilligung von Beratungshilfe.
11Darüber hinaus ist Beratungshilfe nur für außergerichtliche Angelegenheiten zu gewähren. Da bereits Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, befindet sich die Antragstellerin nicht mehr außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Beratungshilfe ist mithin auch aus diesem Grund zu versagen.
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