13 W 62/13•OLG Celle, 2013-08-13, 13 W 62/13
Entscheidungsdatum: 2013-08-13
Aktenzeichen: 13 W 62/13
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2013:0813.13W62.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2013, 44272
Tenor: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2013 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 6. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
GründeDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar war die Wertfestsetzung des Landgerichts in dem Beschluss vom 11. Juli 2013 unrichtig. Indes hat das Landgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 6. August 2013 abgeholfen. Diese Abhilfeentscheidung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Diese Rechtsprechung ist der Klägerin, die sich in Verfahren wie dem Vorliegenden nach den Erfahrungen des Senats regelmäßig durch ihre Prozessbevollmächtigte, Frau RA' in S., vertreten lässt, in inzwischen diversen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden. Dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ungeachtet dessen ausweislich Seite 5 der Klageschrift offensichtlich weiterhin so verfährt wie bislang schon in der Vergangenheit, nämlich unter Herausstellung von veralteten, nicht mehr einschlägigen Entscheidungen des LG Hannover sowie (früher zuständiger anderer Senate) des OLG Celle und dem gleichzeitigen Verschweigen der - für den OLG-Bezirk Celle mittlerweile seit einigen Jahren allein maßgeblichen - ständigen Rechtsprechung des Senats, das erstinstanzliche Gericht glauben zu machen versucht, dass nach der (angeblichen) Rechtsprechung des OLG Celle der Streitwert höher anzusetzen ist als es von Rechts wegen nach der allein maßgeblichen Rechtsprechung des Senates gerechtfertigt ist, nimmt der Senat zur Kenntnis.
Indes hat das Landgericht der Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 6. August 2013 in hinreichendem Umfang abgeholfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Berechnungsbeispiel der Klägerin für Abschlagszahlungen nach einem geschätzten Verbrauch in der Anlage B 3 ohne Relevanz. Entscheidend für die Berechnung des Streitwertes sind die tatsächlich festgesetzten Abschlagszahlungen, wie sie in der Anlage K 1 nach den tatsächlich erfolgten Verbräuchen der Beklagten festgesetzt worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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