15 W 51/06•OLG Oldenburg, 2007-01-04, 15 W 51/06
Entscheidungsdatum: 2007-01-04
Aktenzeichen: 15 W 51/06
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2007:0104.15W51.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2007, 10078
In der Beschwerdesache hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... am 4. Januar 2007 beschlossen :
Tenor: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 27. November 2006, durch den sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt worden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe1Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
2Insbesondere ist der Schmerzensgeldbetrag von 25.000 EUR, für den das Landgericht eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage angenommen hat, nicht zu beanstanden.
3Die außergewöhnlich starke körperliche Beeinträchtigung und ihre Folgen einschließlich der seelischen Belastung des Antragstellers, die der Antragsgegner durch seinen vorsätzlichen Faustschlag in das Auge des Antragstellers verursachte, hat das Landgericht seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt, ebenso die Funktion des Schmerzensgeldes im Rahmen des vom Antragsgegner geschuldeten Schadensersatzes.
4Das Landgericht ist zu Recht von folgenden wesentlichen Verletzungsfolgen ausgegangen: der Antragsteller leidet nach dem Faustschlag - ohne Aussicht auf eine Besserung - an einer Verminderung der Sehfähigkeit des linken Auges auf 20 %. In seiner angestrebten beruflichen Zukunft als Wirtschaftsinformatiker dürfte er, der auf Arbeiten am PC angewiesen sein wird, aufgrund dessen erhebliche Einschränkungen hinnehmen müssen. Nach seinem Vortrag kann als Folge der Verletzung jederzeit eine Gefäßwucherung sowie - nach vielen Jahren - die Entwicklung einer Netzhautablösung eintreten, was zur völligen Erblindung des Klägers auf dem linken Auge führen könnte.
5Das Landgericht hat auf dieser Grundlage und bei Berücksichtigung der sonst maßgeblichen Fallumstände die Schmerzensgeldhöhe zutreffend festgesetzt. Leid und Schmerzen sind an sich ohnehin nicht in Geld zu bemessen. Für die Bemessung von Schmerzensgeld gibt es auch keinen objektiven Kriterien in dem Sinne, dass aus einer bestimmten Verletzung zwangsläufig ein bestimmter Schmerzensgeldbetrag folge. Was - in der Sprache des Gesetzes - als billige, also gerechte, Entschädigung des Nichtvermögensschadens anzusehen ist, kann nur aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des Falles vor dem Hintergrund der Funktion des Schmerzensgeldes bestimmt werden.
6Dabei stellt die einschlägige Rechtsprechung einen wesentlichen Orientierungsrahmen dar. Im Interesse der Gerechtigkeit und der Gleichbehandlung der Fälle ist es angezeigt, diesen Rahmen einzuhalten, freilich stets unter angemessener Berücksichtigung der besonderen Umstände des zu entscheidenden Falles.
7In der Rechtsprechung finden sich zahlreiche Entscheidungen die eine gewisse - selbstverständlich keine völlige - Vergleichbarkeit zu dem vorliegenden Fall aufweisen. Eine Durchsicht dieser Entscheidungen ergibt, dass das hier für die Prozesskostenhilfe zuerkannte Schmerzensgeld von 25.000 EUR sich in die maßgebliche Rechtsprechung gut einfügt. Das ergibt sich insbesondere aus den nachfolgend aufgeführten obergerichtlichen Entscheidungen:
8Diese Entscheidungen weisen zahlreiche fallbezogene Besonderheiten auf und können deshalb naturgemäß jeweils nur eingeschränkt eine Vergleichsgrundlage bilden. In ihrer Gesamtheit lassen sie aber den Rahmen des hier angezeigten Schmerzensgeldes durchaus erkennen. Diesen Rahmen hat das Landgericht eingehalten und die Schmerzensgeldhöhe - unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles - zutreffend bemessen.
9Die Kostenentscheidung entspricht §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. Nr. 1811 KV zum GKG.
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