FG Niedersachsen, 2004-06-22, 13 K 482/02

13 K 482/02Tribunal Fiscal22 de jun. de 2004

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FG Niedersachsen — 2004-06-22 — 13 K 482/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-22

Aktenzeichen: 13 K 482/02

ECLI: ECLI:DE:FGNI:2004:0622.13K482.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2004, 20641

Tatbestand

Tatbestand1Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, Kindergeld das der Kläger für seine Tochter X von Januar bis September 2001 erhalten hat, zurückzufordern. Die am 3. August 1977 geborene Tochter des Klägers - X - studierte nach einer Ausbildung als Werbekauffrau ab Wintersemester 2000/2001 an der Universität Hamburg.

2X war als Studentin vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Wintersemester 2002/2003 als Studentin eingetragen. Ob X darüber hinaus als Studentin eingetragen war, ist dem Gericht nicht bekannt und konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht geklärt werden.

3X hat seit Studienbeginn eine Teilzeitarbeit bei einer Werbefirma ausgeübt und in den Monaten Januar bis September 2001 brutto 8.406,75 DM verdient. Ab Oktober arbeitete X voll und erzielte für diese drei Monate Einkünfte in Höhe von 15.800,00 DM.

4Das beklagte Arbeitsamt sah die Tochter des Klägers im gesamten Jahr 2001 als auszubildendes Kind an und hob mit Bescheid vom 18. Juli 2002 die gewährte Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Grenzbetrags der eigenen Einkünfte von X in Höhe von 14.040,00 DM auf und forderte das für 2001 und Januar 2002 gezahlte Kindergeld zurück.

5Hiergegen erhob der Kläger Klage.

6Der Kläger akzeptiert die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung für die Monate Oktober bis Dezember 2001 und Januar 2002. Nicht jedoch akzeptiert der Kläger die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Januar bis September 2001.

7Der Kläger meint, mit der Aufnahme eines Vollzeiterwerbes habe X trotz weiterhin erfolgter Immatrikulationen ihre Ausbildung beendet. Der Vollzeiterwerb überlagere die Immatrikulation. Entsprechend seien nur für die Monate der Ausbildung zu prüfen, ob X Einkünfte und Bezüge die zulässige Grenze überschreiten. Dies sei aber nicht der Fall. Denn in den Monaten Januar bis September 2001 habe X lediglich 8.406,75 DM verdient. Abzüglich eines Werbungskostenpauschbetrages für 9 Monate in Höhe von 1.500,00 DM verbleiben Einkünfte in Höhe von 6.906,75 DM. Der für die Monate Januar bis September zu ermittelnde Grenzbetrag liege aber bei 10.530,00 DM und werde folglich nicht überschritten.

8Der Kläger beruft sich zur Stützung seiner Rechtsmeinung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2001. Dort habe der BFH ausgeführt, ein Kind sei trotz Immatrikulation nicht in der Ausbildung, wenn es sein Studium noch nicht aufgenommen habe und vollzeiterwerbstätig sei.

9Der Kläger beantragt,

den Rückforderungsbescheid vom 18. Juli 2002 aufzuheben und die beklagte Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für das Kind X für Januar bis September 2001 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

10Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11Der Beklagte meint, dass alle Einkünfte, die X im Jahre 2001 erhalten habe, bei der Frage, ob die Einkünfte und Bezüge von X den Grenzbetragüberschreiten, zu berücksichtigen seien. Denn X habe sich im Jahre 2001 in Ausbildung befunden. Solange X das begonnene Studium nicht abgebrochen habe, befinde sie sich weiter in Ausbildung.

12Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

13Dem Gericht hat die vom Beklagten für den Kläger geführte Kindergeldakte unter dem Aktenzeichen ... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe14Die Klage ist unbegründet.

15Zu Recht hat der Beklagte die Kindergeldgewährung für den streitigen Zeitraum von Januar bis September 2001 aufgehoben (a) und das für diese Zeitraum geforderte Kindergeld zurückgefordert (b).

16Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a und § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Nach diesen Vorschriften besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld für ein über 18-jähriges Kind, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird und die Einkünfte und Bezüge dieses Kindes 14.040,00 DM im Jahr nicht überschreiten.

17Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen für das Streitjahr nicht vor.

18Die am 3. August 1977 geborene Tochter des Klägers befand sich während des gesamten Jahres 2001 in Berufsausbildung und hatte im gesamten Jahr 2001 unstreitig Einkünfte und Bezüge, die nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags über dem Grenzwert von 14.040,00 DM lagen.

19X befand sich während des gesamten Jahres 2001 in Berufsausbildung. Denn X war ab Wintersemester 2000/2001 an der Universität Hamburg als Studentin immatrikuliert und hat ab Beginn ihres Studiums neben einer Teilzeitarbeit an der Universität Hamburg studiert. Da sie auch in 2001 weder einen Abschluss in einem der von ihr gewählten Studienfächern erbracht hat noch das Studium abgebrochen hat, sieht der Senat in der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit keine Beendigung des Studiums und damit kein Ende ihrer Ausbildungszeit. Dabei geht der Senat davon aus, dass abgesehen von dem Ende der universitären Ausbildung durch Ablegung einer Abschlussprüfung die Beendigung einer Ausbildung durch eine Handlung des Auszubildendem dem Ausbilder gegenüber (hier Universität Hamburg) dokumentiert werden muss. Eine einseitige nicht dem Ausbilder gegenüber mitgeteilte Entscheidung des Auszubildenden berührt das bestehende Ausbildungsverhältnis nicht und der "Ausbildungsvertrag" bleibt bestehen. Allein die Nichtteilnahme oder beschränkte Teilnahme an angebotenen Lehrveranstaltungen der Universität führt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Ausbildung beendet ist. Denn aus der Nichtteilnahme oder beschränkten Teilnahme an von der Universität angebotenen Lehrveranstaltungen ergibt sich nicht zwingend der Schluss einer Beendigung der Ausbildung.

20Da die Tochter des Klägers nicht nur in 2001 sondern auch in der Folgezeit jedenfalls bis Wintersemester 2002/2003 an der Universität Hamburg eingeschrieben war, befand sich die Tochter des Klägers ab Wintersemester 2000/2001 fortlaufend in Ausbildung.

21Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 23. November 2001 (VI R 77/99 BStBl II 2002, 484) berufen. Zwar hat der BFH in jenem Verfahren trotz Immatrikulation ein vollzeiterwerbstätiges Kind als nicht in der Ausbildung befindlich angesehen. Doch war der Sachverhalt in jenem Verfahren anders gelagert als vorliegend. Denn die Tochter des Klägers in jenem Verfahren hatte die Ausbildung noch nicht begonnen. Vorliegend aber hat die Tochter des Klägers nach ihrer Immatrikulation bereits mit dem Studium begonnen.

22Die Tochter des Klägers war somit im gesamten Jahr 2001 in Ausbildung. Da die Tochter unstreitig in 2001 über den Grenzbetrag liegende Einkünfte und Bezüge erhalten hat, war sie hinsichtlich des Kindergeldes nicht mehr als Kind zu berücksichtigen. Die Aufhebung der Kindergeldbewilligung für den streitigen Zeitraum war somit rechtmäßig.

23Die Berechtigung des Beklagten das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückzufordern, ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Abgabenordnung.

24Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

25Der Senat hat im Hinblick auf die Ausführungen des BFH im oben genannten Urteil (BStBl II 202 Seite 485, letzter Absatz) die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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