1 Ws 8/14•OLG Oldenburg, 2014-01-16, 1 Ws 8/14
Entscheidungsdatum: 2014-01-16
Aktenzeichen: 1 Ws 8/14
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2014:0116.1WS8.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2014, 15633
In der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verteidiger: hier: Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt K. auf Erstattung von Auslagen für Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 16. Januar 2014 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
Tenor: Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt K. wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 12. September 2013 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - dahin geändert, dass dem Verteidiger Auslagen für Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten in Höhe von 1.152,51 € zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, jedoch wird die Gebühr um 1/5 ermäßigt. 1/5 der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
GründeMit Beschluss vom 11. Januar 2013 hatte der Vorsitzende der 15. großen Strafkammer unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK festgestellt, dass der Wahlverteidiger, Rechtsanwalt K., berechtigt sei, für den mündlichen und schriftlichen Kontakt mit dem (damals noch) Angeklagten einen Dolmetscher auf Kosten der Landeskasse hinzuzuziehen. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 begehrte dieser sodann unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen den Ausgleich von Dolmetscher- und Übersetzungskosten in Höhe von insgesamt 1.557,53 €, die er mit Schriftsätzen vom 17. Juli und 26. August 2013 näher erläuterte.
Mit Beschluss vom 12. September 2013 hat die Rechtspflegerin beim Landgericht Osnabrück die aus der Landeskasse zu zahlenden Kosten für Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages auf 1.044,63 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Wahlverteidigers vom 19. September 2013, die dieser mit Schriftsätzen vom 11. November und 12. Dezember 2013 näher begründet hat.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Osnabrück hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er hat beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Das gegen die entsprechend § 464b StPO erfolgte Kostenfestsetzung zulässige (vgl. § 464b StPO i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO, § 104 Abs. 3 ZPO u. § 11 Abs. 1 RPflG) Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Die Auslagen für die Heranziehung der Dolmetscherin B. sind lediglich in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie auch bei Heranziehung einer ortsansässigen Dolmetscherin angefallen wären.
Unter Zugrundelegung der über das Justizportal des Bundes und der Länder im Internet zugänglichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (zu deren Einrichtung vgl. Nr. 31 der Erwägungen zur Richtlinie 2010/64/EU vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, ABl.-EU L 280) stand im maßgeblichen Zeitraum für den Bereich Lingen jedenfalls die in Wietmarschen ansässige Dolmetscherin für die russische Sprache, Frau G., zur Verfügung. Deren Anreiseweg hätte knapp 16 Kilometer betragen, die An- und Rückreisezeit jedenfalls nicht mehr als jeweils 30 Minuten.
Hiervon ausgehend waren, unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 1 Satz 2 JVEG, für die Dolmetschertätigkeiten vom 17. November 2012 ein Zeitaufwand von 3 Stunden, vom 24. November 2012 ein solcher von 2,5 Stunden, vom 15. Dezember 2012 ein solcher von 3,5 Stunden und vom 26. Januar 2013 ein solcher von 2 Stunden anzusetzen. Unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 55,00 € zuzüglich jeweils (2 x 16 x 0,3 =) 9,60 € Fahrkosten und der Mehrwertsteuer ergeben sich hieraus erstattungsfähige Dolmetscherkosten in Höhe von 207,78 € (17.11.2012), 175,05 € (24.11.2012), 240,50 € (15.12.2012) und 142,33 € (26.01.2013).
Zuzüglich der durch die Beauftragung der Dolmetscherin G. vom 12. Januar 2013 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 250 € sind somit Dolmetscherauslagen in Höhe von 1.015,66 € zu erstatten.
Die Tätigkeiten der Übersetzerin B. vom 25., 29. und 31. Januar sowie 4. Februar 2013 sind nicht zu erstatten.
Denn die Übersetzung von Briefen der Ehefrau des Verurteilten bzw. an sie gerichteter Briefe, bei deren Inhalt es sich nach Angaben des Verteidigers um die Übermittlung von Fragen zum Verfahrensablauf und zum Vollstreckungsverlauf handelt, unterfällt bereits nicht Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK.
Ziel dieser Vorschrift ist die Sicherstellung der Verständigung zwischen beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand bzw. die Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte (vgl. Art. 2 u. 3 der Richtlinie 2010/64/EU vom 20.10.2010, a.a.O.). Indessen betrifft das Recht auf Gewährung von Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen weder die Kommunikation mit Dritten, hier der Ehefrau, noch die Übersetzung anderer als verfahrensrelevanter Schriftstücke.
Erstattungsfähig sind damit lediglich die Kosten für Übersetzungstätigkeiten in Höhe von 28,26 € (20.11.2012), 17,85 € (26.11.2012), 43,14 € (22.01.2013) und 47,60 € (20.12.2012), insgesamt 136,85 €.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 u. 4 StPO.
Dr. Janßen
Leemhuis
Sievers
Hinweis:Anmerkung zur Entscheidung des OLG Oldenburg vom 16.1.14 - 1 Ws 8/14 -:
Ein der Gerichtssprache nicht kundiger Angeklagter (Beschuldigter) hat nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers unabhängig von seiner finanziellen Lage. Dieser Anspruch gilt für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist. Während der grundsätzliche Anspruch nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur unstrittig sein dürfte, ( vgl. BGH 26.10.2000 - 3 StR 6/00 -[...]; BVerfG, 1983-05- 17, 2 BvR 731/80, BVerfGE 64, 135 [BVerfG 17.05.1983 - 2 BvR 731/80] <145>) sowie . Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 464 a Rn. 8 m.w.N. ; ist hingegen das Verfahren auf Erstattung von Dolmetscherkosten bzw. Übersetzungskosten in den genannten Fällen im Gesetz jedoch weiterhin nicht gesetzlich geregelt. Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des ausländischen Angeklagten auf Erstattung von Dolmetscherkosten findet in Ermangelung einer entsprechenden einfachgesetzlichen Vorschrift seine Grundlage allein in Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK.
So hat auch das OLG Düsseldorf festgestellt, dass " ...eine die Übernahme von Aufwendungen des Wahlverteidigers im Falle der Verurteilung regelnde gesetzliche Bestimmung fehlt.", vgl. Beschluss vom 14.5.07 - III - 1 Ws 500/06 - (StRR 2007,163 ([...]).
Nach meinen bisherigen Erfahrungen treten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Dolmetscher- u. Übersetzungskosten, die aufgrund des Anspruchs nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK geltend gemacht werden, immer wieder folgende Fragen auf:
-Hat das Gericht dem Verteidiger grundsätzlich die Beauftragung vor der Hinzuziehung des Dolmetschers/Übersetzers zu gestatten und muss die Gestattung für jede Hinzuziehung erfolgen oder ist eine generelle Gestattung ausreichend und kann diese auch noch nach der Beauftragung des Dolmetschers erfolgen?
-Kann der Verteidiger unbezahlte Rechnungen des Dolmetschers/Übersetzers einreichen, mit der Bitte an das Gericht, die Kosten direkt an den Dolmetscher/Übersetzer auszuzahlen?
-Wann kann die Erstattung der Dolmetscher- u. Übersetzungskosten verlangt werden; sofort nach ihrer Entstehung oder erst nach Abschluss des Verfahrens?
-Wie ist der Rechtsmittelweg für den Verteidiger im Falle der Nichtberücksichtigung von entstandenen Kosten bzw. für die Landeskasse im Falle der Festsetzung/Anweisung nicht notwendiger Kosten bzw. zur Klärung der Notwendigkeit der vom Verteidiger geltend gemachten Kosten?
Wird von dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) lediglich ein Verteidiger beauftragt und wird dieser zum Pflichtverteidiger bestellt, kann die Festsetzung der Dolmetscher- u. Übersetzungskosten über §§ 55,56 RVG erfolgen und über die Vorschriften § 47 RVG (Vorschuss) bzw. § 46 Abs.2 RVG wären die vorstehend aufgeworfenen Fragen geklärt.
Jedoch in den Fällen, in denen keine Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt oder in denen neben dem Pflichtverteidiger weitere Wahlverteidiger für den der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten tätig werden, sind bisher keine konkreten gesetzlichen Regelungen zur Erstattung von Dolmetscherkosten bzw. Übersetzungskosten in den genannten Fällen geschaffen worden.
Auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BGH machen zum Verfahren insoweit auch keine Ausführungen.
Der Staat kann zwar die Erforderlichkeit der für die Mandantengespräche geltend gemachten Dolmetscherkosten überprüfen, ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum kommen dem Gericht dabei jedoch weder vor noch nach der Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu; das von den Fachgerichten aufgestellte Erfordernis eines förmlichen Antragsverfahrens vor Inanspruchnahme eines Dolmetschers durch den Wahlverteidiger ist mit den Grundsätzen fairen Verfahrens und dem Diskriminierungsverbot des GG Art 3 Abs. 3 S 1 nicht vereinbar.
Die Erörterung der Frage, in welchem Umfang die in Anspruch genommene Dolmetschertätigkeit zu ersetzen sei, obliege allein dem Kostenerstattungsverfahren. Hier könnten die Auswahl eines nicht ortsansässigen Dolmetschers oder eines solchen mit überhöhtem Gebührenanspruch oder die Inanspruchnahme eines Dolmetschers in einer sachlich nicht gebotenen Anzahl von Einzelgesprächen beanstandet oder die Erstattung abgelehnt werden. Damit sei gewährleistet, dass "über staatliche Gelder nur staatliche Organe verfügen können". Zum Schutz des Staates ist ein vorheriges "Bewilligungsverfahren" nicht notwendig; es genügt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers gerichtlich festgestellt wird, .BVerfG 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01 - Rpfleger 2004, 179-181 ([...]).
Auch der Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 178 <187>) hat ausdrücklich offen gelassen, wie die durch die unmittelbare Anwendung von Art. 6 Abs. 3 e MRK als Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Dolmetscherkosten entstandenen Lücken des Kostenrechts bis zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers im Einzelnen auszufüllen sind. Er hat als Möglichkeiten einer Beschränkung der Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG (so angewandt vom Kammergericht Berlin, NStZ 1990, S. 402 <404>, mit zustimmender Anmerkung von Hilger; OLG Karlsruhe, Justiz 2000, S. 90 f.), der §§ 3, 17 ZSEG (so OLG Köln, StraFo 1999, S. 69 ff.), aber auch des § 126 BRAGO (hierfür spricht sich Hilger, a.a.O., aus) hingewiesen. Anmerkung: - nach aktuellem Recht entsprechen die vom BGH angeführten Normen § 2 Abs.5 GKG; §§ 9,11 JVEG; § 46 RVG-.
Die Entscheidung des Gerichts, in der dem Verteidiger die Hinzuziehung eines Dolmetschers/Übersetzers gestattet wird, ist nach der herrschenden Rechtsprechung erforderlich, wobei der Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht zwangsläufig vor der Beauftragung liegen muss.
Das OLG Düsseldorf - 14.5.07 - III - 1 Ws 500/06 - (StRR 2007,163 ([...]) hält eine Entscheidung des Gerichts vor der Festsetzung durch den Rechtspfleger für erforderlich:
"Unabhängig von der Frage, auf welche einfachgesetzliche Regelung in entsprechender Anwendung - etwa auf den Rechtsgedanken der §§ 46, 55 RVG oder des § 4 JVEG oder des § 2 Abs. 5 GKG - die Entscheidung bis zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers zu stützen ist (vgl. BGHSt 46, 178 [187] mit weiteren Nachweisen), obliegt jedenfalls die Entscheidung, ob die Kosten überhaupt zu erstatten sind, dem mit der (Haupt-) Sache befassten Gericht und nicht dem Rechtspfleger; letzterer hat allenfalls in einem späteren Kostenerstattungsverfahren darüber zu befinden, in welcher Höhe die in Anspruch genommene Übersetzungstätigkeit zu erstatten ist. Allein das mit der Hauptsache befasste Gericht kann nämlich sachgerecht darüber befinden, ob in dem konkreten Fall für eine von Art. 6 EMRK gewährleistete effektive Verteidigung die Veranlassung von Übersetzungen durch den Wahlverteidiger erforderlich waren...".
Dieser Auffassung hat sich auch das Thüringer OLG Beschluss vom 16.02.2012 - 1 Ws 580/11 - StRR 2012, 123 ([...]).angeschlossen: "Da eine eigene einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage für die Erstattung derartiger vom Angeklagten oder dem Verteidiger verauslagter Dolmetscherkosten derzeit nicht besteht, muss das Verfahrensgericht feststellen, ob die geltend gemachten Dolmetscherkosten erforderlich waren. Ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum kommt dabei dem Gericht nicht zu, vielmehr muss es, sofern die Voraussetzung für eine Hinzuziehung (mangelnde Sprachkenntnis und Verteidigungszweck) vorliegen, feststellen, dass die Kosten zu ersetzen sind. Die Entscheidung, ob die Kosten überhaupt zu erstatten sind, obliegt daher dem mit der Hauptsache befassten Gericht und nicht dem Rechtspfleger"
Einigkeit scheint nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zumindest darin zu bestehen, dass nach der grundsätzlichen Gestattung durch eine Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichts, die Notwendigkeit und Höhe der als erstattungsfähig anzusehenden Kosten durch den Rechtspfleger zu erfolgen hat, vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O, Thüringer OLG a.a.O.; OLG Dresden 8.7.2011 - 3 Ws 074/11 - sowie nunmehr auch OLG Oldenburg in der vorstehenden Entscheidung, - das OLG Oldenburg hat das eingelegte Rechtsmittel gegen die " entsprechend § 464 b StPO erfolgte Kostenfestsetzung als zulässig angesehen ( vgl. § 464 b StPO i.V.m. § 304 Abs.3 StPO; § 104 Abs.3 ZPO und § 11 Abs.1 RPflG) -.
Nach meiner Auffassung sollte möglichst vor der Beauftragung des Dolmetschers/Übersetzers die gerichtliche Entscheidung erfolgen, ob dem Verteidiger die Hinzuziehung eines Dolmetschers/Übersetzers gestattet wird.
Weitere Streitfälle zur Höhe der Kosten des vom Verteidiger beauftragten Dolmetschers/Übersetzers könnten dadurch vermieden werden, dass das Gericht mit der Gestattungsentscheidung die Begrenzung der durch die Beauftragung entstehenden Kosten auf die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge entsprechend der Vorschrift § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG aussprechen würde, denn der Verteidiger ist in den genannten Fällen Auftraggeber des Dolmetschers/Übersetzers, nicht das Gericht, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack JVEG 26. Aufl. Rd.-Nr. 3 zu § 1. Dem Verteidiger gibt dieser Gestattungsbeschluss Sicherheit, dass die Beauftragung als solche nicht mehr in Frage gestellt wird und die gerichtliche Entscheidung dürfte dann auch die Bindungswirkung entsprechend der Vorschrift § 46 Abs.2 RVG. entfalten.
Auch dürfte die einmalige Gestattung zumindest für die jeweilige Instanz (Ermittlungsverfahren/gerichtliches Verfahren) ausreichen und keinesfalls eine erneute Gestattung für jede Besprechung desselben Verteidigers mit seinem Mandanten notwendig sein.
Die gerichtliche Gestattung vor der Hinzuziehung würde dem Verteidiger auch eine Abrechnung vor dem Abschluss des Verfahrens ermöglichen.
Da die Erstattung der Dolmetscher- oder Übersetzerkosten nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verlangt werden kann, muss grundsätzlich auch eine Abrechnung der - zumindest unstrittig entstandenen und erforderlichen - Aufwendungen vor dem Abschluss des Verfahrens möglich sein.
Ob die Dolmetscherkosten ganz oder teilweise ausnahmsweise nach § 464c StPO vom Angeklagten selbst zu tragen sind, hat das Gericht ggf. mit der das Verfahren abschließenden Kostenentscheidung auszusprechen. Nach der an Art. 6 Abs. 3 e) MRK anknüpfenden Vorschrift des § 464c StPO sind einem sprachunkundigen Angeklagten Dolmetscher- oder Übersetzerkosten nur aufzuerlegen, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat, wobei dies - außer bei Auferlegung der Säumniskosten nach § 467 Abs. 2 StPO auf den freigesprochenen Angeklagten - ausdrücklich auszusprechen ist, vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 16.02.2012 - 1 Ws 580/11 - StRR 2012, 123 ([...]).
Nach OLG Düsseldorf NStZ 2011,719 [OLG Düsseldorf 20.12.2010 - III-1 Ws 271/10] steht es dem Beschuldigten oder dem Verteidiger frei, den Dolmetscher zu ermächtigen, den Erstattungsanspruch selbst gegen die Staatskasse geltend zu machen.
Die Einreichung der unbezahlten und auch nicht mit einer nähere Erläuterung versehenen Rechnungen des Dolmetschers durch den Verteidiger mit der Bitte der direkten Anweisung des Rechnungsbetrages an den Dolmetscher oder die direkte Geltendmachung der Vergütung durch den Dolmetscher nach Ermächtigung durch den Verteidiger erscheint jedoch nicht angezeigt. Auch wenn diese Verfahrensweise zwar für den Verteidiger als zweckmäßig angesehen werden mag, führt dies nicht zu einer schnelleren Erledigung, da häufig Rückfragen erforderlich sein werden und eine sofortige Anweisung ohne Klärung nicht möglich ist.
Wie bereits ausgeführt, ist der Verteidiger Auftraggeber des Dolmetschers/Übersetzers und nicht das Gericht. Daher hat nach meiner Ansicht zunächst der Verteidiger die Aufwendungen des Dolmetschers/Übersetzers zu verauslagen und dann können diese bei Gericht - ggfls. auch bereits vor Abschluss des Verfahrens - zur Erstattung bei Gericht eingereicht werden.
Durch die Verauslagung der Aufwendungen kann seitens des Gerichts von einer Vorprüfung der geltend gemachten Kosten durch den Verteidiger ausgehen, denn das Gericht ist bei den Besprechungen des Verteidigers mit dem Mandanten nicht anwesend, sodass dem Gericht die Termine der einzelnen Besprechungen und deren Dauer nicht bekannt sind; ebenso nicht, ob simultan gedolmetscht wurde (wofür ggfls. ein höherer Stundensatz zu vergüten wäre).
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass hier Handlungsbedarf für die Schaffung von Vorschriften zur Regelung des Verfahrens auf Erstattung der Dolmetscher- u. Übersetzerkosten nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK besteht.
Bis zu einer gesetzlichen Regelung könnte das Verfahren auf Erstattung der Kosten des Dolmetschers/Übersetzers aus meiner Sicht beschleunigt werden, wenn wie folgt verfahren werden würde:
Das mit der Sache befasste Gericht gestattet dem Verteidiger die Hinzuziehung des Dolmetschers/Übersetzers vor der Beauftragung.
Vom Gericht wird in der Gestattungsentscheidung die Begrenzung der durch die Beauftragung entstehenden Kosten auf die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge entsprechend der Vorschrift § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG angeordnet und/oder der Verteidiger vereinbart mit dem Dolmetscher/Übersetzer eine Vergütung nach den Sätzen des JVEG.
Der Verteidiger verauslagt zunächst die entstandene Kosten und kann diese dann auch bereits vor Abschluss des Verfahrens erstattet verlangen, wobei ggfls. eine kurze Erläuterung der geltend gemachten Kosten erfolgen sollte ( z. B. Begründung der Beauftragung einen auswärtigen Dolmetschers, Dauer u. Häufigkeit der Besprechungen), um Rückfragen zu vermeiden.
Der Rechtspfleger setzt die als notwendig und erstattungsfähig anzusehenden Kosten fest (entsprechend der Festsetzung notwendiger Auslagen nach einem Freispruch, jedoch ohne Anspruch auf Verzinsung).
Es gilt der Rechtsmittelweg entsprechend einer gem. § 464 b StPO erfolgten Kostenfestsetzung ( vgl. § 464 b StPO i.V.m. § 304 Abs.3 StPO; § 104 Abs.3 ZPO und § 11 Abs.1 RPflG).
Franz-Josef Lohle Bezirksrevisor Landgericht Osnabrück
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