2 W 185/06•OLG Braunschweig, 2007-02-01, 2 W 185/06
Entscheidungsdatum: 2007-02-01
Aktenzeichen: 2 W 185/06
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2007:0201.2W185.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2007, 59273
In der Beschwerdesache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 1. Februar 2007 beschlossen:
Tenor: 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 10.10.2006 - Geschäftsnummer: 1 O 534/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf die Streitwertstufe bis 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe1Die gemäß § 104 Abs. 3 S.1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
2Dabei kann dahinstehen, ob die vom Beklagten geltendgemachte Differenzverfahrensgebühr aus Ziffer 3101 Nr. 2 VV RVG entstanden ist. Selbst wenn eine derartige Gebühr entstanden sein sollte, kann diese mit Rücksicht auf die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich getroffene Kostengrundentscheidung vorliegend im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Dazu im Einzelnen:
4Zulässig ist lediglich eine Auslegung der Kostengrundentscheidung durch den Rechtspfleger, sofern diese auslegungsbedürftig ist. Dieses kann z. B. bei einer im Rahmen eines Vergleichs getroffenen Kostenvereinbarung, aber auch bei gerichtlichen Kostenentscheidungen der Fall sein, sofern diese inhaltlich unklar oder unzulässig sind (Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 104 Rd.-Nr. 21, Stichwort "Auslegung"). Maßgeblich für eine Auslegung ist aber allein der Text der Kostengrundentscheidung; eine Beweisaufnahme erfolgt insoweit ebenfalls nicht. (vergleiche OLG Hamm, Juristisches Büro 1968, 297 sowie Zöller/Herget, a.a.O., § 104 Rd.-Nr. 21, Stichwort "Auslegung" mit weiteren Nachweisen).
6Auch die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 15.12.2006 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das oben genannte Auslegungsverständnis entspricht dem üblichen Sprachgebrauch, der auch in sämtlichen Kommentierungen und auch in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen so seinen Niederschlag gefunden hat (vergleiche OLG München, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Soweit der Beklagte anführt, dass eine abweichende Absprache bzw. ein abweichender Konsens zum obigen Auslegungsergebnis bestanden habe, lässt sich dieses im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht feststellen. Maßgebend für die Auslegung ist allein der Text der Kostengrundentscheidung (vergleiche OLG Hamm, a.a.O.). Infolge dessen können Überlegungen und Erklärungen der Parteien, die in diesem Text keinen Niederschlag gefunden haben, zur Auslegung nicht herangezogen werden. Auch erfolgt insoweit keine Beweisaufnahme (OLG Hamm, a.a.O.). Müsste der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, wird die Kostenfestsetzung erschwert und verliert ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten. Infolge dessen hat auch der Bundesgerichtshof (NJW 2002, 3713 [BGH 26.09.2002 - III ZB 22/02]) entschieden, dass die für die Entstehung einer Gebühr maßgeblichen Tatsachen im Kostenfestsetzungsverfahren feststehen müssen und nicht durch eine Beweisaufnahme erst geklärt werden können.
7Die Kostenentscheidung in diesem Beschluss beruht auf § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdestreitwertes orientiert sich am Interesse des Beklagten an der Abänderung der Entscheidung.
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