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Amtsgericht Aachen — 12 UR II 53/02 WEG — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-17
Aktenzeichen: 12 UR II 53/02 WEG
ECLI: ECLI:DE:AGAC1:2002:0717.12UR.II53.02WEG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 12
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Hausbewohnern und Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage .... einen unbeschränkten und ungehinderten Zutritt zu dem Müllraum der Wohnungseigentumsanlage zu verschaffen.
Diese Verpflichtung der Antragsgegnerin endet im Falle einer abweichenden Gebrauchsregelung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung.
Es wird festgestellt, dass weder in der Eigentümerversammlung vom 24.04.2002, noch am 30.11.2001 ein Beschluss der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage zustande gekommen ist, wonach die Benutzung des Müllraumes dieser Wohnungseigentumsanlage zeitlich beschränkt wird.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen Verfahrensbeteiligten tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert wird für das Verfahren und die Ent-scheidung auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Palavras-chave
condominium ownershipcommon propertyaccessowners’ resolutionuse regulation