Contact arrangements for four children and appointment of a contact guardian

228 F 400/11Tribunal de Primeira Instância10 de mar. de 2015Direito da famíliaParcialmente deferido

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Resumo Omnilex

The District Court of Aachen granted the father recurring contact with M and B every other weekend and set detailed arrangements for school holidays, public holidays, and handovers. Contact with S was not to take place in person for three months; the father was instead to write regularly, with the letters discussed with S through the contact guardian. Contact with S was then phased in from June 2015, increasing in October 2015 and reaching the schedule applicable to M and B in January 2016. The mother was ordered to continue her contact with Diakonie's educational counseling service. The court appointed Y as contact guardian. The parents share court costs equally and bear their own out-of-court costs.

Texto completo

Amtsgericht Aachen — 228 F 400/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-10

Aktenzeichen: 228 F 400/11

ECLI: ECLI:DE:AGAC1:2015:0310.228F400.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Tenor

Dem Kindesvater wird wie folgt ein Umgang mit den Kindern S, M und B bewilligt:

 Mit den Kindern M und B regelmäßig 14-tägig von Freitag 18.00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag, 18.00 Uhr. Zu Beginn des Umgangskontaktes werden die Kinder von der Kindesmutter zu dem Haushalt des Kindesvaters gebracht und am Ende des Umgangskontaktes von dem Kindesvater zurück in den Haushalt der Kindesmutter gebracht. Weiterhin hat der Kindesvater Umgang jeweils während der 2. Hälfte der Sommer- und Herbstferien, wobei die Sommerferien zwischen den beteiligten Eltern tagemäßig genau geteilt werden, in den Herbstferien die Kinder zum Ende der ersten Ferienwoche Samstagabend 18.00 Uhr von der Kindesmutter in den Haushalt des Kindesvaters gebracht werden und am darauffolgenden Sonntag 17.00 Uhr von dem Kindesvater in den Haushalt der Kindesmutter zurückgebracht werden.

Die Osterferien werden insoweit geteilt, dass die Kinder M und B in der ersten Ferienwoche bis einschließlich Ostersonntag 18.00 Uhr sich im Haushalt der Kindesmutter aufhalten, von ihr um 18.00 Uhr in den Haushalt des Kindesvaters gebracht werden und dort bis zum darauffolgenden Sonntag, 17.00 Uhr im Haushalt des Kindesvaters bleiben. Zum Ende des Umgangskontaktes wird der Kindesvater die Kinder M und B sodann in den Haushalt der Kindesmutter zurückbringen.

Hinsichtlich der Weihnachtsferien erfolgt folgende Regelung:

Die Kinder M und B verbleiben vom Beginn der Weihnachtsferien bis einschließlich 25.12., 11.00 Uhr im Haushalt der Kindesmutter und werden zu diesem Zeitpunkt von ihr in den Haushalt des Kindesvaters gebracht. Dort verbleiben die Kinder bis zum 31.01., 11.00 Uhr und werden zu diesem Zeitpunkt in den Haushalt der Kindesmutter gebracht. Den Rest der Ferienzeit verbleiben die Kinder sodann im Haushalt der Kindesmutter.

Die turnusmäßige 14-tägige Umgangsregelung bleibt bestehen, unbeschadet von den jeweiligen Umgangskontakten vorausgehenden Feiertagen. Für den Fall, dass dem Ende des Umgangskontaktes bei dem Kindesvater sich ein darauffolgender Feiertag am Montag anschließt, verlängert sich die Umgangszeit von Sonntag 18.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr. Das Bestehen von Feiertagen an Donnerstagen (Brückentage) hat keine Auswirkung auf den turnusmäßigen Umgangskontakt.

Ein persönlicher Umgang des Kindesvaters mit dem Kind S findet zunächst für die Dauer von 3 Monaten nicht statt. Dem Kindesvater wird aufgegeben, während dieser Zeit regelmäßigen schriftlichen Kontakt zu dem Kind S zu haben und von seiner Lebenssituation zu berichten. Unter Einschaltung des noch zu beauftragenden Umgangspflegers sollen diese Briefe mit dem Kind S besprochen und erörtert werden. Ab Juni 2015 hat der Kindesvater sodann ein regelmäßiges 14-tägiges Umgangsrecht mit dem Kind S, jeweils von Sonntag der Woche, in dem der Vater auch Umgang mit den Kindern M und B hat, 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ab Oktober 2015 von samstags 11.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr, ebenfalls jeweils parallel mit dem Umgangskontakt mit den Kindern M und B und ab Januar 2016 sodann parallel im selben Umfang wie die Kinder M und B.

Der Kindesmutter wird aufgegeben, den von ihr bereits aufgenommenen Kontakt der Erziehungsberatungsstelle der Diakonie in Aachen fortzuführen.

Zur Durchsetzung der Umgangsregelung gemäß dem vorliegenden Beschluss und der Anbahnung von Umgangskontakten des Antragstellers mit dem Kind S wird erneut eine Umgangspflegschaft angeordnet. Mit der Umgangspflegschaft wird beauftragt Frau Y, die ihre Bereitschaft hierzu insoweit bereits mitgeteilt hat.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Palavras-chave

parental contactchild welfarecontact guardianholiday contactfamily counselingcourt costs

The father was granted alternating weekend contact and specified portions of school holidays, subject to detailed handover arrangements.

Personal contact was suspended for three months, with regular letters during that period, followed by phased-in visits beginning in June 2015 and progressively increasing through January 2016.

The mother was ordered to continue the contact she had already initiated with the counseling service.

A contact guardianship was ordered and Y was appointed.

The parents were each ordered to bear half of the court costs; out-of-court costs were not reimbursed.

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