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Amtsgericht Eschweiler — 46 UR II 22/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-01
Aktenzeichen: 46 UR II 22/06
ECLI: ECLI:DE:AGAC2:2006:0601.46UR.II22.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 46
Normen: BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; VwVfG § 25; SGB XI 7 Abs. 2
Leitsätze
Auch bei ablehnenden Bescheiden der Pflegeversicherung wegen der Einstufung in eine Pflegestufe ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Wege der Beratungshilfe nicht notwendig, weil es für den Antragsteller grundsätzlich zumutbar ist, die Pflegekasse aufzusuchen und sich dort über die Rechtsgrundlagen, die Gründe der ablehnenden Entscheidung und die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs beraten zu lassen.
Tenor
Die Beschwerde vom 12.05.2006 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Eschweiler vom 27.03.2006 wird zurück gewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Palavras-chave
advisory assistancelegal representationcare insurancecare-level classificationadministrative objection