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Amtsgericht Altena — 8 F 19/77 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1978-03-01
Aktenzeichen: 8 F 19/77
ECLI: ECLI:DE:AGAL:1978:0301.8F19.77.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Tenor
I. Der Beschluss des vorliegenden Amtsgerichts – Familiengericht – vom 05.09.1977 wird durch diesen ersetzt.
II. Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO (neu) bleibt das Verfahren be-treffend die Folgesache „Versorgungsausgleich“ (§ 623 Abs. 1, 3 ZPO) aus dem Entscheidungsverbund abgetrennt.
III. Das Gericht hält folgende Gesetze für verfassungswidrig:
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Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG, soweit dadurch unter den „Folgen der Scheidung“ die aus §§ 1587 bis 1587 p BGB (neu) – Versorgungsausgleich (VA) – auch für solche Ehen gelten, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen worden sind.
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§§ 1587 bis 1587 p BGB (neu) und die damit korrespondieren-den Vorschriften der RVO und der dieser gleichgestellten Ge-setze (AVG, Knapp-SG, Beamtenversorgungsgesetze des Bundes und der Länder usw.)
soweit danach ein VA richterlich durchzuführen und versiche-rungsrechtlich auszuführen und beizubehalten ist ohne Rücksicht darauf
a) ob der Ausgleichsberechtigte den Rentenfall überhaupt er-lebt,
und/oder ob der Ausgleichsberechtigte vor dem Aus-gleichsverpflichteten verstirbt (kein „Rückfall“ der Rente an den Verpflichteten bei Tod des Berechtigten),
b) ob der Ausgleichsberechtigte sich durch Wiederheirat (ins-besondere mit dem „Ehestörer“) eine angemessene, nach-haltige sonstige Altersversorgung verschafft oder verschaf-fen kann.
- Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG.
IV. a) Gemäß Art. 100 I GG bleibt die gemäß Ziffer II dieses Beschlusses
abgetrennte Folgesache ausgesetzt.
b) Das abgetrennte und ausgesetzte Verfahren bleibt gemäß Art. 100 I
1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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