Texto completo
Amtsgericht Bad Berleburg — 4 VI 261/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-16
Aktenzeichen: 4 VI 261/17
ECLI: ECLI:DE:AGBLB:2018:0116.4VI261.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Nachlassgericht
Normen: BGB §§ 1960, 1681 Abs. 1, 2139
Leitsätze
Die Anordnung der Nachlassverwaltung kommt bei nicht feststehender Erbenstellung nicht in Betracht. Ein Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlasspflegers besteht auch dann, wenn der Vorerbe eine notariell beurkundete Vollmacht erteilt hat, aber der Vorerbe zwischenzeitlich verstorben ist.
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Anordnung einer Nachlassverwaltung wird zurückgewiesen.
Es wird Nachlasspflegschaft angeordnet.
Zum Nachlasspfleger wird bestellt:
pp
Der Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.
Die Nachlasspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Palavras-chave
estate administrationestate curatorheirshippower of attorneyestate protection