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Amtsgericht Kerpen — 22 C 166/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-08
Aktenzeichen: 22 C 166/05
ECLI: ECLI:DE:AGBM3:2005:1108.22C166.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 22
Leitsätze
Wer als Mieter einer Wohnung mit einer Rechtsschutzversicherung einen Versicherungsvertrag abschließt muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen (ARB 2002) kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten zu gewähren ist, bei denen es um Baumängel der Mietsache geht. Die entsprechende Klausel (§ 4 Abs. 2 ARB 2002) ist intransparent und höhlt die Rechte des Versicherungsnehmers unangemessen aus.
Tenor
Mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden, werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Palavras-chave
legal expenses insurancerental defectsexclusion clausetransparencyunreasonable disadvantagecost allocation