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Amtsgericht Kerpen — 104 C 366/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-14
Aktenzeichen: 104 C 366/11
ECLI: ECLI:DE:AGBM3:2012:0214.104C366.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 104
Leitsätze
Die Gestellung eier Sicherheit über § 551 Abs. 1 BGB hinausgehend ist auch dann nichtig, wenn diese vom Sicherungsgeber angeboten wurde und der Mieter durch sie nicht erkennbar belastet wird (gegen BGHZ 111, 361 ff. = ZMR 1990, 327).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Palavras-chave
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