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Amtsgericht Bonn — 13 C 194/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-22
Aktenzeichen: 13 C 194/99
ECLI: ECLI:DE:AGBN:1999:1022.13C194.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilabteilung
Normen: BGB § 315 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze
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ein Vereinsbeschluss, durch den ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, ist grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
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Ein Vereinsmitglied kann ausnahmsweise auch vor Ausschöpfung der vereinsinternen Rechtsbehelfe die ordentlichen Gerichte anrufen, wenn ihm die Ausschöpfung der Rechtsbehelfe im Einzelfall nicht zumutbar ist.
Dies gilt bei Ausschluss aus einem Verein, der eine Monopolstellung hat oder bei dem die Mitgliedschaft aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von besonderer Bedeutung ist.
Bei einem Anwaltsverein, der der einzige seiner Art in der betreffenden Stadt ist, ist dies der Fall.
- Eine Satzungsvorschrift, wonach ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wenn es mit zwei Umlagen zur Sterbekasse in Rückstand ist, ist zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Eine Ungleichbehandlung der Mitglieder liegt auch nicht etwa darin, dass die Angehörigen der nach dem 50. Lebensjahr eingetretenen Mitglieder im Gegensatz zu den Angehörigen der Mitglieder, die vor dem 50. Lebensjahr eingetreten sind, nicht mit einem Sterbegeld bedacht werden sollen, da hierin eine unterschiedliche Behandlung unterschiedlich lange bei der Beklagten organisierter Rechtsanwälte vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 DM.
Palavras-chave
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