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Amtsgericht Bonn — 42 F 340/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-12
Aktenzeichen: 42 F 340/03
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2006:0612.42F340.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 42. Familienabteilung
Normen: BGB §§ 1573, 1571, 1578
Leitsätze
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Ist eine anwaltliche Tätigkeit nachehelich überobligationsmäßig begonnen worden und ist sie auch nicht aus einer eheprägenden Tätigkeit erwachsen, sind die hieraus resultierenden Einkünfte insgesamt nicht eheprägend.
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Zur Relevanz nach Trennung und Scheidung eingetretenen Beförderungen.
Tenor
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- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 508,00 Euro beginnend mit Juli 2006 jeweils fällig zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 11.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatzaus einem Betrag von 500,00 Euro seit dem 05.11.2002und aus einem Betrag von weiteren 500,00 Euro seit dem 5.12. 2002 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 4/7 und die Klägerin 3/7.
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- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Den Parteien wird jeweils nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Palavras-chave
post-divorce maintenancemarital incomeover-obligatory employmentpost-separation promotionmaintenance arrears