How should the father's contact with the child be arranged?
Contact was ordered to progress from five weeks of weekly supervised visits, to four weeks of twice-weekly unsupervised visits, and then to twice-weekly visits from 9:00 to 18:00.
49 F 246/07•Phased contact schedule and enforcement of the father's visitation rights
49 F 246/07Tribunal de Primeira Instância6 de out. de 2009Direito da famíliaDeferido
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The Bonn Local Court regulated the father's contact with child W I in three phases: initially weekly supervised visits for five weeks, then twice-weekly unsupervised visits for four weeks, and thereafter twice-weekly visits from 9:00 to 18:00. K. F. was appointed supplementary guardian to prepare, mediate, and accompany contact, replacing the previous guardian in that role. Both parents' custody was partially withdrawn for limited periods around contact as needed. The mother must make the child available and hand the child over, subject to a narrow hospital exception. The court warned of a coercive fine of up to €2,000 per instance and up to six months' coercive detention. No court fees or reimbursement of extrajudicial expenses were ordered.
Entscheidungsdatum: 2009-10-06
Aktenzeichen: 49 F 246/07
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2009:1006.49F246.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt.49
In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht – Familiengericht
am 06.10.2009
beschlossen:
I.
Der Umgang des Vaters mit dem Kind W I, geboren am ##.##.#### wird von Amts wegen wie folgt geregelt:
Danach wird der Umgang des Vaters für einen Zeitraum von vier Wochen ausgedehnt auf einen unbegleiteten Kontakt zweimal in der Woche an jedem Dienstag in der Zeit zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr und an jedem Samstag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Hierbei wird der Vater das Kind alleine abholen und wieder zur Mutter zurückbringen.
Nach Ablauf dieser vier Wochen erfolgt eine weitere Ausdehnung des Umgangs des Vaters mit dem Kind dergestalt, dass der Vater das Kind jeden Dienstag und jeden Samstag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr sehen darf. Die Modalitäten des Bringens und des Abholens ändern sich dabei nicht.
Fällt der Umgang wegen einer anerkannten Verhinderung des Kindes oder der gemäß Ziff. II. zu bestellenden Ergänzungspflegerin aus, ist er nachzuholen.
Beiden Eltern wird aufgegeben, vor dem ersten Besuchskontakt jeweils ein Vorgespräch mit der Ergänzungspflegerin zu führen.
Beiden Elternteilen wird für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor bis jeweils einer Stunde nach den unter Ziffer I. 1. aufgeführten Umgangszeiten die elterliche Sorge für das Kind gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit entzogen, als Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung des Umgangs erforderlich sind und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
II.
Zur Ergänzungspflegerin wird an Stelle der bisherigen Ergänzungspflegerin, die hiermit von ihrem Amt entbunden wird, nunmehr
Frau K. F.
H C ##, ##### I
Tel. ####/######
bestimmt mit dem Aufgabenbereich, den Umgang zwischen Vater und Kind gemäß Ziffer I. vorzubereiten, zu vermitteln und zu begleiten. Die Ergänzungspflegerin übt ihr Amt berufsmäßig aus.
III.
Die Mutter ist verpflichtet, das Kind an den in Ziffer I. bestimmten Zeiten pünktlich zur Abholung an ihrer Wohnung bereit zu halten.
Sie ist weiterhin verpflichtet, das Kind an die Ergänzungspflegerin bzw. den Vater herauszugeben.
Dies gilt auch bei Erkrankung, es sei denn, das Kind befindet sich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus und der Ergänzungspflegerin wird hierüber eine ärztliche Bescheinigung nebst Bestätigung des Krankenhauses vorgelegt.
Eine Verhinderung der Herausgabe des Kindes aus anderen Gründen hat die Mutter rechtzeitig mitzuteilen, zu begründen und zu belegen. Die Ergänzungspflegerin entscheidet in eigener Verantwortung, ob sie die Verhinderung anerkennt.
Zur Durchsetzung der Herausgabe des Kindes darf Gewalt gegen die Mutter ausgeübt werden. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, sich polizeilicher Unterstützung zu bedienen.
IV.
Für den Fall, dass die Mutter ihren Verpflichtungen gemäß Ziffer III. nicht nachkommt, wird ihr ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 2.000,00 € für jeden einzelnen Fall der Festsetzung angedroht.
Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.
V.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
VI.
Es wird klargestellt, dass die bisherige Ergänzungspflegerin weiterhin als Verfahrenspflegerin tätig sein soll.
How should the father's contact with the child be arranged?
Contact was ordered to progress from five weeks of weekly supervised visits, to four weeks of twice-weekly unsupervised visits, and then to twice-weekly visits from 9:00 to 18:00.
Who should prepare, mediate, and accompany the contact, and what limited parental authority is needed?
K. F. was appointed supplementary guardian; parental custody was withdrawn from both parents for the specified one-hour periods around contact, to the extent needed to prepare and carry it out.
What duties and enforcement measures should apply to the mother's handover of the child?
The mother must make the child available and hand the child over; coercive fines and coercive detention were warned, and force and police assistance were authorized for enforcement of handover.
How should the costs of the proceeding be allocated?
No court fee is charged, and there is no reimbursement of extrajudicial expenses.
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