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Amtsgericht Bonn — 99 IN 153/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-14
Aktenzeichen: 99 IN 153/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2013:1114.99IN153.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 99. Insolvenzverfahren
Normen: SchVG 1899 § 18; SchVG 2009 § 19; InsO §§ 39 Abs. 2, 174 Abs. 3
Leitsätze
§ 18 Abs. 2, 3 SchVG 1899 (§19 Abs. 2 SchVG 2009) ist dahingehend teleologisch zu reduzieren bzw. einschränkend auszulegen, dass bei Überschuldung keine Pflicht des Insolvenzgerichts zur Einberufung einer Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger besteht, falls die Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger nachrangig gem. § 39 Abs. 2 InsO sind und die Gläubiger nicht besonders zur Anmeldung der Forderungen gem. § 174 Abs. 3 InsO aufgefordert worden sind.
Tenor
Von der Einberufung einer Gläubigerversammlung der von der Schuldnerin am 05.05.2006/06.02.2007 begebenen sogenannten Hybrid-Anleihe wird abgesehen; der darauf gerichtete Antrag der Beteiligten - nebst den gestellten Folgeanträgen - wird zurückgewiesen.
Palavras-chave
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