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Amtsgericht Bonn — 82 OWi-400 Js 792/13-362/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-19
Aktenzeichen: 82 OWi-400 Js 792/13-362/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2013:1119.82OWI400JS792.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 82. Strafabteilung
Normen: OWiG §§ 30, 130; UWG § 7
Leitsätze
Die Einwilligung in Werbeanrufe ist nur dann wirksam, wenn sie ausweislich der Einwilligungserklärung gegenüber dem eigentlichen Auftraggeber - der beworbenen Firma - erklärt wird.
Tenor
Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung im Zeitraum 23.02.2011 bis 29.02.2012 zu einer Geldbuße von 5.000,00 € verurteilt.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
- §§ 30, 130 OWiG, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG -
Palavras-chave
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