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Amtsgericht Bonn — 201 C 334/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-02
Aktenzeichen: 201 C 334/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2014:1002.201C334.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 201. Zivilabteilung
Normen: BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze
Schwere Geruchsbelästigungen aus der Wohnung eines Mieters können eine zumindest fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die im 1. Obergeschoss rechts des Hauses X-Straße ### in ##### C gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad mit Toilette und dem im Kellergeschoss desselben Hauses neben der Kellertreppe gelegenen ersten Kellerraum links, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist von 12 Monaten gewährt.
Palavras-chave
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