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Amtsgericht Bonn — 110 C 414/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-24
Aktenzeichen: 110 C 414/15
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2016:0324.110C414.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 110. Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 1004, 823
Leitsätze
Unerlaubt zugesandte Werbe-Emails begründen Unterlassungsanspruch
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, dem Kläger werbende elektronische Post an die E-Mail-Adresse xx@gmx.net zu senden, sofern der Kläger zuvor nicht entweder ausdrücklich in deren Zusendung eingewilligt hat oder eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten bestand.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu zahlen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung sie hat in gleicher Höhe leistet.
Palavras-chave
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